Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
|
23.05.2008, 09:33
Beitrag: #21
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
Jive schrieb:showbee schrieb:*p�����hhh* Warum m�chtest Du etwas �ndern? Du hast doch geschrieben, dass Ihr mit allen Mandanten Leistungsvereinbarungen abgeschlossen habt. Somit ist es eine Verbindlichkeit und eben keine R�ckstellung, weil sich aus dem Vertrag eine konkrete Verpflichtung beider Partein ergibt. Grunds�tzlich sind es R�ckstellungen, das ist klar. Nur in dem Beispiel von @catja m.E. nicht. Im Bsp. soll der Stb die Fibu machen. Eine R�ckstellung f�r ungewisse Verbindlichkeiten darf nur gebildet werden, wenn 1. es sich um eine Verbindlichkeit gegen�ber einem Dritten oder eine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, 2. die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht ist und 3. mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder H�he ungewissen Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Ich glaube wir sind uns einig, dass die Vorraussetzungen am Ende des Wj vorliegen, auch das die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht worden ist. Das hei�t die wertbegr�ndende Tatsache ist vorhanden. Wenn der JA erstellt wird liegt m.E. aber keine RS mehr vor, da durch die Fibu und durch die Rechnung keine ungewisse Verbindlichkeit mehr gegeben ist. Die Leistung ist mit der Rechnung konkretisiert worden, diese werterhellenden Tatsachen bis zum Aufstellungsstichtag sind zu ber�cksichtigen. Da alle 3 Punkte zutreffen m�ssen und die Ungewissheit nicht mehr besteht, besteht m.E. auch keine RS mehr sondern eine konkrete Verbindlichkeit in H�he der Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin. LG Torsten „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
|||
23.05.2008, 11:22
Beitrag: #22
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
Ausz�ge aus Baetge/Kirsch/Thiele "Bilanzen":
"F�r die abstrakte Passivierungsf�higkeit nach den GoB m�ssen folgende Kriterien herangezogen werden: 1. Es muss eine Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens vorliegen, 2. mit der Verpflichtung muss eine wirtschaftliche Belastung f�r das bilanzierende Unternehmen verbunden sein, und 2. die wirtschaftliche Belastung muss quantifizierbar sein. Erf�llt ein Sachverhalt diese drei Kriterien, so ist er abstrakt passivierungsf�hig und nach dem Passivierungsgrundsatz zu bilanzieren." An anderer Stelle zum Thema "Ansatz von Verbindlichkeiten": "Bei Verbindlichkeiten, die mit einer Gegenleistung verbunden sind, beruht die Verpflichtung normalerweise auf einem Vertrag. Das Verpflichtungskriterium ist bereits bei Vertragsschluss erf�llt. Zu diesem Zeitpunkt besteht allerdings noch keine wirtschaftliche Belastung, da der Verpflichtung ein in der Regel gleichwertiger Anspruch gegen�ber steht. Das in diesem Fall den Passivierungszeitpunkt bestimmende Kriterium der wirtschaftlichen Belastung ist dann erf�llt, wenn die Gegenleistung vom Gesch�ftspartner des Bilanzierenden erbracht wurde, ohne dass der Bilanzierende seine Leistung bereits erbracht h�tte." Ich verstehe das dann so, dass ein Beratungsvertrag nicht ausreichen w�rde, um eine Verbindlichkeit anzunehmen, da die Leistung noch nicht erbracht wurde. Ein Erbringen der Leistung zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung sehe ich nicht als (nur) wertaufhellend, sondern als wertbegr�ndend. Ich stimme also in beiden F�llen f�r eine R�ckstellung. Gru� Buchi |
|||
23.05.2008, 14:11
Beitrag: #23
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
Buchi schrieb:Ausz�ge aus Baetge/Kirsch/Thiele "Bilanzen": Hallo, das kann m.E. nicht Richtig sein. Wenn zum Bilanzstichtag keine wertbegr�ndene Tatsache vorliegt, d�rften Sie nicht einmal eine R�ckstellung buchen, da dann tats�chlich zum Bilanzstichtag keinerlei rechtl. Verpflichtung besteht. Zitat: Das in diesem Fall den Passivierungszeitpunkt bestimmende Kriterium der wirtschaftlichen Belastung ist dann erf�llt, wenn die Gegenleistung vom Gesch�ftspartner des Bilanzierenden erbracht wurde, ohne dass der Bilanzierende seine Leistung bereits erbracht h�tte. ..d.h. ich habe gebucht und mein Mandant hat noch nicht bezahlt, da vielleicht noch keine Rechnung vorliegt. Liegt die Rechnung vor, ist es m.E. eine Verbindlichkeit und keine R�ckstellung mehr. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
|||
23.05.2008, 15:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.05.2008 15:01 von Jive.)
Beitrag: #24
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
Naja.. dass zum Bilanzstichtag eine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht ist ja wohl unstrittig.
Und wenn keine Verbindlichkeit zu buchen ist, ist in jedem Falle doch eine R�ckstellung zu bilden, da die Ansatzvorraussetzungen wie oben von Buchi dargestellt eindeutig erf�llt sind. Was die Andere aussage von buchi angeht.. die mit der Vertragserf�llung .. ich glaube er will in die richtung des Bilanzierungsverbots f�r schwebende Gesch�fte. Fraglich ist dann n�mlich, ob hinsichtlich der Dezember-Buchf�hrung - mit Vertrag - am Bilanzstichtag ein schwebendes Gesch�ft vorliegt, da bisher keine der Vertragsparteien geleistet hat. Der StB leistet ja erst durch die Erstellung der Buchf�hrung im sagen wir mal Januar. mfg, Jive |
|||
23.05.2008, 19:21
Beitrag: #25
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
Hallo,
stelle mal das Zitat vorneweg, bevor ich darauf eingehe: Zitat:Ich glaube wir sind uns einig, dass die Vorraussetzungen am Ende des Wj vorliegen, auch das die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag verursacht worden ist. Das hei�t die wertbegr�ndende Tatsache ist vorhanden. Wenn der JA erstellt wird liegt m.E. aber keine RS mehr vor, da durch die Fibu und durch die Rechnung keine ungewisse Verbindlichkeit mehr gegeben ist. Die Leistung ist mit der Rechnung konkretisiert worden, diese werterhellenden Tatsachen bis zum Aufstellungsstichtag sind zu ber�cksichtigen. Da alle 3 Punkte zutreffen m�ssen und die Ungewissheit nicht mehr besteht, besteht m.E. auch keine RS mehr sondern eine konkrete Verbindlichkeit in H�he der Rechnung mit einem konkreten Zahlungstermin. Es ist doch alles gesagt worden: Voraussetzung f�r die Bildung einer Verbindlichkeit ist doch, dass die Schuld tats�chlich besteht. Sie kann aber nur dann bestehen, wenn sie zivilrechtlich auch begr�ndet ist. Dies ist doch im privatrechtlichen Rahmen gekn�pft an der Tatsache, dass auch eine verpflichtende Leistung zu erf�llen ist. Und dies muss zwingend bis zum Bilanzstichtag geschehen sein. Egal ob ich nun eine Leistungsvereinbarung oder eine Individualvereinbarung habe, die Verbindlichkeit kann nicht mehr zum Bilanzstichtag entstehen. Die Verbindlichkeit entsteht f�r die Erstellung der Buchf�hrung des letzten Monats des Wirtschaftsjahres. Die Leistung kann aber nicht mehr in diesem Zeitraum erf�llt werden sondern erfolgt im darauffolgenden Teilzeitraum, mithin im neuen Wirtschaftsjahr. Daher kann bei einer solchen Vereinbarung, egal ob als fortlaufende Leistungsvereinbarung oder als Individualvereinbarung wertbegr�ndend lediglich eine R�ckstellungsbildung gegeben sein. Das durch die Ausf�hrung der T�tigkeit und anschlie�ende Rechnungserstellung, die R�ckstellung "wertaufhellend" konkretisiert werden kann, �ndert nichts an der Tatsache. Wir haben deshalb nicht nachtr�glich eine Verbindlichkeit, da die Entstehensvoraussetzungen auch zum Bilanzerstellungszeitpunkt nicht f�r den Bilanzstichtag vorhanden sind. Anders s�he dies aus, wenn die Buchhaltung in einem fortlaufenden Prozess, also t�glich bzw. w�chentlich vom Steuerberater angefertigt w�rde. Dann best�nde ein Abrechnungsanspruch (oder Teilabrechnungsanspruch) bereits zum Bilanzstichtag, der auch verifizierbar ist. In diesem Fall kann keine R�ckstellung mehr gebildet werden, da einheitlich eine bestimmbare Verbindlichkeit vorhanden ist. Die sp�tere Rechnungserstellung macht die Verbindlichkeit in der Summe bestimmbar. Die Leistungserbringung ist im wesentlichen im alten Wirtschaftsjahr erfolgt. Noch anders w�re eine Leistungsvereinbarung mit Vorauszahlungsvereinbarung. Erfolgt Rechnungsstellung und Zahlung noch im alten Wirtschaftsjahr und wird die Leistung tats�chlich erst im neuen Wirtschaftsjahr erbracht, dann haben wir einen konkreten Betriebsausgabenabzugsanspruch, der mit einer nicht bilanzierbaren Forderung auf Leistungserbringung durch den Steuerberater verbunden ist. Es wurde allerdings auch schon gesagt, dass die Erfahrung gemacht wurde, dass es keine Beanstandung durch BP oder WP gegeben hat. Ist auch meine Erfahrung, da es lediglich um marginale Betr�ge geht. Und noch eine kleine Anmerkung: Es wurde an einer Stelle eine �ffentlich-rechtliche Verbindlichkeit best�tigt. Das sind Steuerberatungskosten eben nicht, sie sind privat-rechtlich verursacht. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
23.05.2008, 23:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.05.2008 23:59 von Jive.)
Beitrag: #26
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
zaunk�nig schrieb:Und noch eine kleine Anmerkung: Die Verpflichtung die Buchf�hrung oder den JAhresabschluss zu erstellen ist aber eine �ffentlich-rechtliche [b]Verpflichtung[/b].... unabh�ngig davon, ob das nun ein Stb macht, oder ob man es selber macht. H 5.7 Abs. 3 EStH Das stichwort muesste wenn ich das aus dem Kopf noch hinbekomme : R�ckstellungen f�r �ffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u.a. zul�ssig f�r .. 2ter spiegelstrich lauten. Gru�, Jive |
|||
24.05.2008, 07:47
Beitrag: #27
|
|||
|
|||
RE: Umfrage Buchf�hrungsrechnung Jahresende
Hallo,
Du hast recht. Die Erstellung der Buchf�hrung ist eine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung. Aber die Hinzuziehung eines Steuerberaters zur Erf�llung dieser Pflichten, ist nun einmal keine �ffentlich-rechtliche Verpflichtung sondern ein privatrechtlich geschlossener Dienstleistungsvertrag. Und dies ist ein kleiner, aber feiner Unterschied. Denn der Steuerpflichtige kann f�r die Erf�llung seiner Pflichten durch seine eigene Person keine R�ckstellung bzw. Verbindlichkeit buchen. Dies geht nur dann, wenn er sich dazu eines oder mehrerer Erf�llungsgehilfen bedient (Personal, Berater etc.). Diese Vertragsbeziehungen ergeben sich aber aufgrund anderer Rechtsverh�ltnisse. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste