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Nochmal 35a
22.06.2007, 15:46
Beitrag: #11
RE: Nochmal 35a
Opa schrieb:@Hans-Christian
...
Nach §35a kommt die Inanspruchnahme nur in Frage, soweit sie nicht WK "darstellen".....
Genau.

Opa schrieb:Der Teil, der den Haushalt der Mutter betrifft, stellen es aber WK dar, die nur nicht berücksichtigt werden, weil keine Vermietung vorliegt, aber eigentlich stellen sie WK dar....
Also, wenn keine Vermietung, dann auch keine "fiktiven" WK.

Aber vielleicht antworten hier noch mehr.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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17.02.2009, 10:43
Beitrag: #12
RE: Nochmal 35a
Push nach oben...

Ich wollte nochmal kurz anfragen, ob es inzwischen ein Urteil gibt, ob Handwerkerleistungen vor Bezug einer Wohnung (Renovierung) tatsächlich nicht zum Haushalt gehören, weil noch kein Umzug (Ummeldung) erfolgte?!

(Irgendwie geht das Gesetz doch wirklich mal wieder an der Intension vorbei... wollten die nicht die Schwarzarbeit bekämpfen??)
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17.02.2009, 12:17
Beitrag: #13
Exclamation RE: Nochmal 35a
WIE WITZIG... grad kam der Newsletter von NWB.... und darin: MEINE ANTWORT!!! (manchmal hat man einfach Glück)Big Grin

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OFD Münster v. 30.01.2009 - Kurzinfo ESt 3/2009

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ( § 35a EStG); zeitlicher Zusammenhang mit dem Ein- oder Auszug

Die Gewährung der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG setzt u.a. voraus, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Hat ein Steuerpflichtiger seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im „alten” Haushalt erbracht.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt in diesen Fällen aber voraus, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um einen Haushalt des Stpfl. handelt, ist

bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und

bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (= wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.

Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug kann durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

Fundstelle(n):
NWB DokID: VAAAD-08101
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17.02.2009, 13:15
Beitrag: #14
RE: Nochmal 35a
Das ist mir neu, aber die OFD Münster hat zum 35a schon mal "freundliche" Verfügungen getroffen.
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