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Nochmal 35a
29.05.2007, 09:53
Beitrag: #1
Nochmal 35a
Leider wurde "inländischer Haushalt" nicht vom Gesetzgeber definiert.
Daher gibt es bestimmt noch viel Zoff.

Im Zweifelsfalle beantrage ich demnach:

Kosten einer Renovierung eines Altbaues vor Einzug und Kosten einer Renovierung nach Auszug. Mit der Annahme, das der Altbau bereits zum inländischen Haushalt gehört und die verlassene Wohnung zur Renovierung noch zum inl. Haushalt gehört.

Das gleiche gilt für "im Rahmen einer Neubaumaßnahme".
Was ist damit gemeint. Ist der Einbau eines Fensters, was noch nicht da war eine "im Rahmen einer Neubaumaßnahme". M.E. sind diese kosten nicht schädlich, obwohl Herstellungsaufwand.

Anderes Beispiel:
Ist der Neubau einer Biokläranlage schädlich? M.E. nicht, da nicht "im Rahmen einer Neubaumaßnahme".

Wie weit reicht also der "Rahmen"?

Letztes Beispiel:
Beim FA beantragt und Einspruch wegen Nichtanerkennung eingelegt. Der Steuerpflichtige wurde von mir auf die Probleme hingewiesen, dass es hier möglicherweise nicht erfolgreich sein kann und der Klageweg vermutlich nicht beschritten wird nach einer Einspruchsentscheidung.
Nach fünf Jahren verlangt die Gemeinde eine Neuvermessung des Neubaues. Sind dies Kosten "im Rahmen einer Neubaumaßnahme"?
Vermutlich nicht, da zu den Anschaffungskosten von Grund und Boden zählend beim Erweb des Grund und Bodens.
Und vermutlich auch nicht, da keine Handwerkerleistung und weder Erhaltungs- noch Herstellungsaufwand darstellen.

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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29.05.2007, 20:49
Beitrag: #2
RE: Nochmal 35a
Hans-Christian schrieb:Leider wurde "inländischer Haushalt" nicht vom Gesetzgeber definiert.
Daher gibt es bestimmt noch viel Zoff.

Und leider ist es noch viel schlimmer: Auch das BMF hat sich nicht geäußert, was ein Haushalt (in steuerlichem Sinne) denn nun eigentlich ist. Besser gesagt, er hat sich im BMF vom 3.11.2006 zwar geäußert.

Sinngemäß: Haushalt ist eine wirtschaftliche Entscheidungseinheit (jaja, steht dort vieeel länger)

und

Die Tätigkeit der Tagesmutter ist nur dann begünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet.

Also, wenn die Tätigkeit in der wirtschaftlichen Entscheidungseinheit des Steuerpflichtigen stattfindet?

Hier hat das BMF wohl stillschweigend "Haushalt" mit "normaler Lebensumgebung incl. Wohnung und Spielplatz" übersetzt.

Sowas stiftet zu zahlreichen Streiten an.


Zitat:dass es hier möglicherweise nicht erfolgreich sein kann und der Klageweg vermutlich nicht beschritten wird nach einer Einspruchsentscheidung.

Ja, das ist eben immer das Dilemma. Wer will sich schon dem Finanzrichter aussetzen, wenn eigentlich so gar nichts klar ist?

®
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14.06.2007, 18:12
Beitrag: #3
RE: Nochmal 35a
Hallo

Sicher gibt es hier auch noch Steitereien. Aber wie definiert ihr denn Haushalt bzw. hauswirtschaftliches Leben? Renovierungskosten in einer Wg., die weder bewohnt, noch anderweitig benutzt wird, also völlig leer steht sind m.E, keine haushaltsnahe Dienstleistung. Kosten, die vor Ein- bzw. nach dem Auszug entstehen, sind m.E. keine haushaltsnahen DL, da sie in keinem Haushalt entstehen, sondern in einer leeren Wohnung. Ich werde zwar mit meiner Meinung wahrscheinlich alleine stehen, werde dies, im Sinne meiner Mandanten, auch selber in einem solchen Fall beantragen, würde mich aber nicht wundern, wenn es abgeleht wird. Aber auf eine negative Einspruchsentscheidung würde ich den Klageweg nicht empfehlen.

Viele Grüße
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21.06.2007, 14:09
Beitrag: #4
RE: Nochmal 35a
Folgender Fall:

Der Steuerpflichtige hat ein Haus, in dem 2 Wohnungen sind. Eine Wohnung bewohnt der Steuerpflichtige, eine Wohnung hat er unentgeltlich seiner Mutter überlassen. Nun lässt er das Dach Reparieren. Muss er dann die Lohnkosten der Dachdeckerrechnung durch 2 teilen oder gilt auch die Wohnung die von der Mutter bewohnt ist als ein inländischer Haushalt des Steuerpflichtigen???

Grüsse Steve
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21.06.2007, 15:02
Beitrag: #5
RE: Nochmal 35a
stifi82 schrieb:Folgender Fall:

Der Steuerpflichtige hat ein Haus, in dem 2 Wohnungen sind. Eine Wohnung bewohnt der Steuerpflichtige, eine Wohnung hat er unentgeltlich seiner Mutter überlassen. Nun lässt er das Dach Reparieren. Muss er dann die Lohnkosten der Dachdeckerrechnung durch 2 teilen oder gilt auch die Wohnung die von der Mutter bewohnt ist als ein inländischer Haushalt des Steuerpflichtigen???

Grüsse Steve

m.E. keine Aufteilung. Volle Beantragung, da

lt. Rz. 17 des BMF-Schreibens die Steuerermäßigung nur dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen zu den BA oder WK gehören. Dies ist hier nicht der Fall.

Außerdem ist die Mutter nicht Mieterin und trägt auch nicht die Aufwendungen.

Wir haben hier wieder das Problem, was gehört zum Haushalt.
Der Gartenzaun gehört dazu. Die Garage auch....

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.06.2007, 16:29
Beitrag: #6
RE: Nochmal 35a
Sehe ich (wiedermal) anders. Er hat einen eigenen Haushalt - Mutter hat eigenen Haushalt.
Aber dies ist wie gesagt meine Meinung, das BMF zum 35a gibt hierzu m.E. nichts genaues her.

Probieren würde ich es auch erstmal voll, fällt ev. auch gar nicht auf, da keine VuV vorliegt, aber ich würde nicht wundern, wenn das FA eine Aufteilung vornimmt.

Viele Grüße
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21.06.2007, 18:26 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.06.2007 19:17 von Hans-Christian.)
Beitrag: #7
RE: Nochmal 35a
Opa schrieb:Sehe ich (wiedermal) anders. Er hat einen eigenen Haushalt - Mutter hat eigenen Haushalt.
Aber dies ist wie gesagt meine Meinung, das BMF zum 35a gibt hierzu m.E. nichts genaues her.

Probieren würde ich es auch erstmal voll, fällt ev. auch gar nicht auf, da keine VuV vorliegt, aber ich würde nicht wundern, wenn das FA eine Aufteilung vornimmt.

Viele Grüße

O.K. Opa,
nun unterstützen wir uns im Sammeln von Argumenten.

Man kann auch mehrere eigene Haushalte haben (DHHF).

Haushalt ist auch ein ökonomischer Begriff, wie er ja auch im BMF-Schreiben als solcher verwendet wird, wenn es um das Pflastern eines Weges geht. Der Weg gehört, wie die Garage, auch nicht zur "Wohnung". Also Haushalt ist nicht identisch mit Wohnung.

Ökonomisch trägt der Sohn die Kosten der Wohnung, die in sein Vermögen fällt, also zu seinem ökon. Haushalt zählt.

Frage, ist derjenige, der mietfrei wohnt, oder besser ausgdrückt und vermutlich auch rechtlich sauberer, ist derjenige, dem man eine Wohnung kostenlos überläßt, Mieter? Ich glaube nein.

Der Besitzer der Wohnung würde ja auch bei kostenloser Überlassung die Eigenheimzulage bekommen.

Also wer sucht mit Argumente für meinen Standpunkt?

mfg Dr. H.C. Freak Wink
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21.06.2007, 20:25
Beitrag: #8
RE: Nochmal 35a
Hans-Christian schrieb:
Opa schrieb:Sehe ich (wiedermal) anders. Er hat einen eigenen Haushalt - Mutter hat eigenen Haushalt.
Aber dies ist wie gesagt meine Meinung, das BMF zum 35a gibt hierzu m.E. nichts genaues her.

Probieren würde ich es auch erstmal voll, fällt ev. auch gar nicht auf, da keine VuV vorliegt, aber ich würde nicht wundern, wenn das FA eine Aufteilung vornimmt.

Viele Grüße

O.K. Opa,
nun unterstützen wir uns im Sammeln von Argumenten.

Man kann auch mehrere eigene Haushalte haben (DHHF).

Haushalt ist auch ein ökonomischer Begriff, wie er ja auch im BMF-Schreiben als solcher verwendet wird, wenn es um das Pflastern eines Weges geht. Der Weg gehört, wie die Garage, auch nicht zur "Wohnung". Also Haushalt ist nicht identisch mit Wohnung.

Ökonomisch trägt der Sohn die Kosten der Wohnung, die in sein Vermögen fällt, also zu seinem ökon. Haushalt zählt.

Frage, ist derjenige, der mietfrei wohnt, oder besser ausgdrückt und vermutlich auch rechtlich sauberer, ist derjenige, dem man eine Wohnung kostenlos überläßt, Mieter? Ich glaube nein.

Der Besitzer der Wohnung würde ja auch bei kostenloser Überlassung die Eigenheimzulage bekommen.

Also wer sucht mit Argumente für meinen Standpunkt?

Ich z.B. werde in der JE 2007 den Einbau meiner vollbiologischen Kleinkläranlage steuerlich geltend machen (abzüglich des Materials, selbstverständlich). (das weiss Hans-Christian schon aus einem anderen Forum). Ich habe eigentlich die Absicht dies auf die Spitze zu treiben (wenn meine Rechtschutzversicherung mitmacht).
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21.06.2007, 21:21
Beitrag: #9
RE: Nochmal 35a
WaLiLei schrieb:Ich habe eigentlich die Absicht dies auf die Spitze zu treiben (wenn meine Rechtschutzversicherung mitmacht).macht).

...wie weit gehst du denn, wenn sich das FA sperrt?

Anders gefragt: Wie kommen eigentlich Musterklagen zustande, weiß jemand sowas?

®
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22.06.2007, 11:59
Beitrag: #10
RE: Nochmal 35a
@Hans-Christian
Sicher kann man mehrere Haushalte haben, aber der Haushalt der Mutter ist nunmal ihr eigener. Der Sohn hat damit nichts zu tun. Ob die Wg. nun dem Sohn gehört, ob Miete gezahlt wird, oder nicht usw. ist m.E. völlig unerheblich.
Pflasterarbeiten werden zwar nicht in der Wg. vorgenommen, aber es zählt nunmal der Haushalt, und da gehört der Weg eben dazu (wie das Dach). Wenn der Weg bzw. Dach aber mehrere Haushalte betrifft, sind die Kosten aufzuteilen. Auch wenn der Sohn, weil es sein Haus ist, das Dach komplett bezahlt, betrifft es eben nur zum Teil seinen Haushalt.
Nach §35a kommt die Inanspruchnahme nur in Frage, soweit sie nicht WK "darstellen". Der Teil, der den Haushalt der Mutter betrifft, stellen es aber WK dar, die nur nicht berücksichtigt werden, weil keine Vermietung vorliegt, aber eigentlich stellen sie WK dar. Daher m.E, kein Ansatz als haushaltsn. DL beim Sohn.

Viele grüße
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