Doppelte Haushaltsführung
|
30.08.2007, 09:29
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Doppelte Haushaltsführung
Hallo Forum,
stoße gerade mal wieder an meine Denkgrenzen und bitte um kurze Hilfe: Der verheiratete Arbeitnehmer A aus Berlin findet dort keinen Job und geht deshalb zu einer Leiharbeitsfirma in München. Diese Firma "verleiht" Ihre Arbeitnehmer gewöhnlich nur an ein einziges Großunternehmen in München; normalerweise werden die Leiharbeitnehmer nach ein paar Monaten von diesem Großunternehmen übernommen und fest angestellt. A nimmt sich in München ein kleines Appartement und fährt jedes Wochenende an den Ort seines Lebensmittelpunktes nach Berlin zurück. => nach meiner Ansicht liegt hier die sonst typische Konstellation der Leiharbeitnehmer als "Einsatzwechsler" nicht vor, da der Arbeitnehmerüberlasser seine Leiharbeitnehmer eben nicht an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt. => DHHF: ja. Fortsetzung des Falles: Nach Ablauf der 3-Monatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand wird A innerhalb seiner Tätigkeit intern von dem Großunternehmen für einen Monat nach Nürnberg in eine Betriebsstätte geschickt, wo er sich in einem Hotelzimmer einquartiert. => Frage: Einsatzwechseltätigkeit parallel zur bereits bestehenden DHHF? => Abzug von Miete für Appartement und Hotel als WK? Wieder Verpflegungsmehraufwand? Ich würde sagen: 3 x ja. Grüße und Danke, Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
|||
30.08.2007, 09:47
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Doppelte Haushaltsführung
Hallo
Sehe ich etwas anders. Was wäre denn, wenn der Sitz der Leiharbeitsfirma in HH wäre? Eine Leiharbeitsfirma kann keine regelm. Arbeitsstätte sein, eine Leiharbeitsfirma darf eigentlich ihre AN nur für max. 3 Monate an einen Betrieb verleihen. Daher haben die AN hier immer eine EWT. Zur Lektüre das BMF zur EWT. Viele Grüße |
|||
30.08.2007, 12:09
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Doppelte Haushaltsführung
Danke.
Problem geklärt. Zusätzlich: Großer Senat (BFH v. 11.05.2005) typisiert Leiharbeitnehmer als Einsatzwechsler, begrenzt aber VPMA auf 3 Monate je Tätigkeitsstätte. Zeitliche Begrenzung bei AÜ geändert. Viele Grüße, Catja ___________________________________________ Signatur? ... verliehen... |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste