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UmwStR/EStG/KStG
12.02.2011, 20:12
Beitrag: #1
UmwStR/EStG/KStG
Nabend zusammen,

sind heute im Lehrgang auf eine Frage gestoßen, die unser Dozent ad hoc nicht beantworten konnte.

die x führt ein EU und ermittelt den gewinn nach § 4 I EStG.

dieses EU bringt sie zum 01.07.2010 gegen gewährung von gesellschaftsrechten zu buchwerten in eine GmbH ein. zum 30.06.2010 sah die bilanz des EU wie folgt aus:

Aktiva:
Sonstige Aktiva 100
Kapital 350

Passiva:
Verb ggü KI 450

bei einbringung wurde die Verb ggü KI nicht miteingebracht.

Die GmbH beantragt die steuerliche Rückwirkung auf den 01.01.2010.

So und nun kommt die große Preisfrage, was geschieht mit den für das Darlehen für den zeitraum bis zum 30.06. gezahlten zinsen? das Bankdarlehen wurde ja rückwirkend zum 01.01. ins PV überführt, da nicht eingebracht.

Lösung 1:
Die geleisteten Darlehenszinsen bleiben Aufwand der GmbH? Würde ich verneinen wollen, da das Darlehen nicht mit eingebracht wurde.

Lösung 2:
Die Darlehenszinsen mindern die AK gem. § 20 VII UmwStG? Im eingebrachten EU waren dies BA und keine Entnahmen also kann das eigentlich auch nicht sein.

Lösung 3 (fiel mir gerade ein):
Die Zinsen sind auf Antrag nach § 32d II 2 EStG Werbungskosten aus § 20 EStG soweit diese im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb in Verbindung stehen und soweit nicht nachträgliche BA gem § 24 Nr. 2 EStG?
die lösung gefällt mir gerade noch am besten Big Grin

weitere lösungsvorschläge oder gegenmeinungen?

Vielen Dank im Voraus

Taxman

"Wirtschaftsprüfer sind eine nicht näher definierbare Kreuzung aus überzüchteten Betriebswirten, die nicht rechnen können, und entarteten Juristen, die an Zahlen Gefallen finden." - Sebastian Hakelmacher, Das Alternative WP Handbuch, 2. Auflage, Seite 20 m.w.N.
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12.02.2011, 21:22
Beitrag: #2
RE: UmwStR/EStG/KStG
Bauchentscheidung: Ich finde adhoc Lösung 2 gar nicht so verkehrt, durch die Rückbeziehung auf den 1.1. war die Entnahme des Darlehens ins PV auch auf den 1.1. rückzubeziehen, somit sind mE die danach erfolgten Zinsaufwandsbuchungen für diesen Zweck umzuqualifizieren in Privatentnahmen und somit wie andere Entnahmen im Rückbeziehungszeitraum anzusetzen.
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13.02.2011, 01:39
Beitrag: #3
RE: UmwStR/EStG/KStG
Bin nicht die Leuchte in Umwandlung bin aber auch für 2. . Im Grunde hat er die Vbdl. doch entnommen - evtl. in ein anderes EU eingelegt, aber ebend doch in dem zu betrachtenden EU entnommen - ergo Entnahmen.

Ciao Dragon
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13.02.2011, 11:43
Beitrag: #4
RE: UmwStR/EStG/KStG
Schnell was aus Haritz/Menner, § 20 UmwStG, Rn. 701:

Zitat:Die Entscheidung für die Zugrundelegung eines rückbezogenen steuerlichen Übertragungsstichtags für einen Einbringungsvorgang hat zur Konsequenz, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Einbringenden und den Übernehmenden fiktiv so zu ermitteln sind, als sei das Betriebsvermögen mit Ablauf des gewählten Übertragungsstichtages übergegangen. Im Verhältnis zwischen dem Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft gilt Letztere als mit Ablauf des Übertragungsstichtags entstanden.

Hier ist ja nur problematisch, dass eigentlich keine Entnahmehandlung bzgl. der Zinsen vorlag, sondern nur bzgl. des Darlehens. Aber im Einzelunternehmen werden Auszahlungen aus dem EU, die nicht betrieblich veranlasst sind zwingend Entnahmen, weil es nichts dazwischen gibt.
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