12.02.2011, 20:12
Nabend zusammen,
sind heute im Lehrgang auf eine Frage gestoßen, die unser Dozent ad hoc nicht beantworten konnte.
die x führt ein EU und ermittelt den gewinn nach § 4 I EStG.
dieses EU bringt sie zum 01.07.2010 gegen gewährung von gesellschaftsrechten zu buchwerten in eine GmbH ein. zum 30.06.2010 sah die bilanz des EU wie folgt aus:
Aktiva:
Sonstige Aktiva 100
Kapital 350
Passiva:
Verb ggü KI 450
bei einbringung wurde die Verb ggü KI nicht miteingebracht.
Die GmbH beantragt die steuerliche Rückwirkung auf den 01.01.2010.
So und nun kommt die große Preisfrage, was geschieht mit den für das Darlehen für den zeitraum bis zum 30.06. gezahlten zinsen? das Bankdarlehen wurde ja rückwirkend zum 01.01. ins PV überführt, da nicht eingebracht.
Lösung 1:
Die geleisteten Darlehenszinsen bleiben Aufwand der GmbH? Würde ich verneinen wollen, da das Darlehen nicht mit eingebracht wurde.
Lösung 2:
Die Darlehenszinsen mindern die AK gem. § 20 VII UmwStG? Im eingebrachten EU waren dies BA und keine Entnahmen also kann das eigentlich auch nicht sein.
Lösung 3 (fiel mir gerade ein):
Die Zinsen sind auf Antrag nach § 32d II 2 EStG Werbungskosten aus § 20 EStG soweit diese im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb in Verbindung stehen und soweit nicht nachträgliche BA gem § 24 Nr. 2 EStG?
die lösung gefällt mir gerade noch am besten
weitere lösungsvorschläge oder gegenmeinungen?
Vielen Dank im Voraus
Taxman
sind heute im Lehrgang auf eine Frage gestoßen, die unser Dozent ad hoc nicht beantworten konnte.
die x führt ein EU und ermittelt den gewinn nach § 4 I EStG.
dieses EU bringt sie zum 01.07.2010 gegen gewährung von gesellschaftsrechten zu buchwerten in eine GmbH ein. zum 30.06.2010 sah die bilanz des EU wie folgt aus:
Aktiva:
Sonstige Aktiva 100
Kapital 350
Passiva:
Verb ggü KI 450
bei einbringung wurde die Verb ggü KI nicht miteingebracht.
Die GmbH beantragt die steuerliche Rückwirkung auf den 01.01.2010.
So und nun kommt die große Preisfrage, was geschieht mit den für das Darlehen für den zeitraum bis zum 30.06. gezahlten zinsen? das Bankdarlehen wurde ja rückwirkend zum 01.01. ins PV überführt, da nicht eingebracht.
Lösung 1:
Die geleisteten Darlehenszinsen bleiben Aufwand der GmbH? Würde ich verneinen wollen, da das Darlehen nicht mit eingebracht wurde.
Lösung 2:
Die Darlehenszinsen mindern die AK gem. § 20 VII UmwStG? Im eingebrachten EU waren dies BA und keine Entnahmen also kann das eigentlich auch nicht sein.
Lösung 3 (fiel mir gerade ein):
Die Zinsen sind auf Antrag nach § 32d II 2 EStG Werbungskosten aus § 20 EStG soweit diese im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb in Verbindung stehen und soweit nicht nachträgliche BA gem § 24 Nr. 2 EStG?
die lösung gefällt mir gerade noch am besten
weitere lösungsvorschläge oder gegenmeinungen?
Vielen Dank im Voraus
Taxman