Rücknahme Einspruch
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09.09.2010, 17:08
Beitrag: #1
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Rücknahme Einspruch
Hallo,
folgender Fall: Person X bringt Bescheid nach Einspruchsfrist ins Büro. Ich beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege zeitgleich Einspruch am 16.08.2010 ein. Mit Schreiben vom 20.08.2010 wird mir die Wiedereinsetzung gewährt und gleichzeitig empfohlen den Einspruch zurück zu nehmen da keine Aussicht auf Erfolg besteht(dieser Standardsatz). Die Rücknahme des Einspruchs erfolgt am 06.09.2010. Dies war leider ein Fehler und nun möchte ich die Rücknahme rückwirkend machen bzw. erneut Einspruch einlegen. Ist dies möglich?? Habe ich erneut die Einspruchsfrist aufgrund der Wiedereinsetzung oder kann ich nur "die versäumte Handlung" nachholen?? Grüße =) |
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09.09.2010, 17:47
Beitrag: #2
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RE: Rücknahme Einspruch
Zitat:Die Rücknahme des Einspruchs erfolgt am 06.09.2010. Dies war leider ein Fehler und nun möchte ich die Rücknahme rückwirkend machen bzw. erneut Einspruch einlegen.Sehe ich keine Möglichkeiten. |
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09.09.2010, 18:16
Beitrag: #3
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RE: Rücknahme Einspruch
Hallo,
schade das man innerhalb bei der regulären Einspruchsfrist erneut Einspurch legen kann aber bei der Wiedereinsetzung nicht (innerhalb der 1 Monatigen Antragsfrist) dies nicht möglich ist =( |
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09.09.2010, 19:25
Beitrag: #4
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RE: Rücknahme Einspruch
Nein, Wiedereinsetzung ermöglich in der W.E.Frist die Nachholung der versäumten Handlung. Eine neue Frist wird nicht in Gang gesetzt, das gibt's nur bei Zahlungsverjährung und einer Unterbrechungshandlung.
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