aus Jurathek
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19.07.2007, 13:39
Beitrag: #1
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aus Jurathek
In der Jurathek findet sich derzeit dieser Thread. Da dort nicht alle hier registriert sind, mich aber Eure Meinung, insbesonders zu den Studienkosten, interessiert, stelle ich hier mal ein.
Vielleicht kann Zaunkönig ja auch bei dem Zweitwohnungssteuerproblem helfen: kristin schrieb:hallo, ich habe viele viele fragen zu: werbungskosten/sonderausgaben, zweitwohnungsteuer, fahrtkosten, doppelte aushaltsführung, krankenkasse. kurz zu meiner person, ich wohne (baden württemberg) in dem wohnhaus meines lebensgefährten (mit ihm natürlich), kostenlos (er könnte mich jeder zeit raus schmeißen, dann säße ich auf der straße). arbeite als selbstständige bautechnikerin im selben gebäude. mein lebensgefährte hat eine eigene baufirma für die ich die bauplanungen (entwürfe,bauanträge etc.) mache. da ich als bautechnikerin nur wohnhäuser bis 150 qm wohnfläche und eingeschossige bauweise planen darf, aber ich/wir auch gerne mal größere bauvorhaben abwickeln würden, entschied/en ich/wir uns dafür, mich zum studieren zu schicken (ich kann besser entwerfen als er). seit sept.2005 studiere (erststudium) ich nun in hildesheim architektur und wohne in einer zweier wg. ich fahre donnerstag abend nach hause (bw) und am montag früh wieder nach hildesheim (mit dem zug), die semesterferien bin ich in bw (muß meine firma am leben erhalten), ich bekomme kein bafög (zu alt) und sonst auch keine staatlichen hilfen. bin freiwillig bei der aok versichert und darf laut deren aussagen, als studentin (dies ist ja jetzt mein "hauptberuf") in meinem "nebenberuf als selbstständige bautechnikerin" nicht mehr als 15 std./wo. und ca.400 € verdiehnen, sonst verliere ich den versicherungsstatus (von 130 auf 330 €). das fa hat bei der einkomm.steuererkl. 2005 das studium nicht als weiterbildung anerkannt, sondern nur als sonderausgaben (der herr fa sagte das studium wäre mein persönliches hobby, eigentlich hätte ich den herrn gleich eine scheuern sollen). ich bin aber kein "normaler student" ich studiere um für die zukunft mein aufgabensfeld in meiner eigenen firma zu erweitern und um noch mehr steuern an den staat bezahlen zu dürfen. wenn mich mein lebenspartner nicht priv. mit geld unterstützen würde, hätte ich gar keine möglichkeit zu studieren (das ist doch alles scheiße). sorry,dass das alles so ausführlich ist, ach und mein steuerberater taugt auch nichts. so nun meine fragen: 1.muß ich zweitwohnungsteuer zahlen (bescheid ist schon da, diese ausbeuter), 2.kann ich für mehr als 400€/mo. rechnungen schreiben, ohne meinen studentenversicherngsbeitrag zu verlieren ("normale" studenten können neben dem bafög das sie bekommen, doch auch dazu verdienen) ich bekomme kein bafög?!, 3.kann ich die fahrtkosten für den zug absetzten? (ist ja auch nicht gerade billig) 4. befinde ich mich überhaupt in einer doppeltenhaushaltsführung?, und 5. habe ich eine Chance dieses studium als weiterbildung (was es ja für mich auch ist) anerkannt zu bekommen (meine berufe sind fortlaufend aufeinander abgestimmt bauzeichnerin, bautechnikerin und nun architekturstudium) ohne das ich einen musterprozess anstreben muß?(das kostet wieder geld, das ich nicht habe) gibt es eigentlich keinen ähnlichen fall? würde mich über fachlichen rat sehr freuen. danke kristin Hier noch der Link zum Thread! ----------------- LG Clematis |
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19.07.2007, 17:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.07.2007 18:01 von Hans-Christian.)
Beitrag: #2
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RE: aus Jurathek
Zitat von Clematis
Zitat:Sehe ich auch so, da würde ich auch (wieder) drum streiten, jederzeit! Damit ist gemeint, es handelt sich um WK/BA O.K., dann auf zum Streit. Jigsaw sagt dazu "streitbarer Geist". Ich gebe erstmal zu, unser Steuerrecht ist schwierig zu verstehen. Auch ich habe da oft Probleme. Was sagt Rz. 3 Ist einer Berufsausbildung eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vorausgegangen... handelt es sich dagegen um ( mit meinen Worten BA oder WK, wenn ...) trifft hier nicht zu, da keine weitere BA, sondern Studium. Ist einer Berufsausbildung ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (weitere Berufsausbildung)... handelt es sich dagegen um ( mit meinen Worten BA oder WK, wenn ...) trifft wie oben nicht zu, da keine weitere BA sondern Studium. Entsprechendes gilt für ein Studium nach einem abgeschlossenen Erststudium (weiteres Studium) trifft auch nicht zu, da kein abgeschlossenes Erststudium vorliegt. Also SA und keine WK/BA. Euer streitbarer Geist mfg Dr. H.C. Freak |
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19.07.2007, 20:19
Beitrag: #3
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RE: aus Jurathek
Hallo,
Studienkosten als WK/BA: Nein. Mit der gleichen logischen Ableitung wie sie Hans-Christian dargelegt hat. Ergibt sich zweifelsfrei aus RZ 3 des BMF-Schreibens. Krankenversicherung: Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 355 Euro/monatlich. Dabei ist von einkommensteuerrechlichen Begriffsbestimmungen auszugehen. Es kommt also bei einer selbständigen Tätigkeit nicht auf die Umsätze/Einnahmen an sondern auf den Gewinnbegriff, da nur dieser verwendbares Einkommen darstellt. Da allerdings inzwischen günstige KV-Tarife angeboten werden (Gesetzesänderung zum 01.04.2007), bestünde die Möglichkeit sich halbwegs vernünftig abzusichern trotz anderer Einkünfte. Es gibt neben einer freiwilligen Versicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen ja auch die gleiche Möglichkeit bei privaten Versicherern (z.B. KV-Vollversicherung für 25 Jährigen Mann ab 180 Euro/Monat für Frau ab 220 Euro/Monat). Zweitwohnungssteuer: Ist ein Sch.....thema. Warum?, weil hier jeder macht was er will. Das BVerwG hat 1977 und 1979 entschieden, dass es den Gemeinden erlaubt ist eine Aufwandsbesteuerung durchzuführen, soweit jemand neben seinem Erstwohnsitz noch einen weiteren Wohnsitz innehat. Die Aufwandssteuer darf aber nicht erhoben werden, soweit es sich nicht um einen Wohnsitz sondern lediglich um Vermögen handelt (hier sind vermietete Immobilien gemeint. Damals sind die Gemeinden auf die Idee gekommen jedes Wohneigentum mit einer Zweitwohnungssteuer zu belegen). Dies ist der Rechtsgrundsatz, der bis heute noch gilt. Allerdings konnte damals noch keiner davon ausgehen, dass die Welt globaler und mobiler wird. Es war ja den Gemeinden auch die Intension genommen eine entsprechende Besteuerung durchzuführen, da man lediglich die Hausbesitzer im Auge hatte. In der Folge hat dann die ein oder andere Gemeinde allerdings eine nette Einnahmequelle entdeckt. Vornehmlich Gemeinden mit hohem Studentenanteil oder hohem Fremdarbeiteranteil erinnerten sich an die Aufwandsbesteuerung und die Urteile des BverwG. Und so wurde eine entsprechende Besteuerung eingeführt. Rechtlich möglich, da kommunales Recht. Inzwischen ist es so, dass sich nach und nach immer mehr Gemeinden anschließen. Die Länder haben den Kommunen in den Kommunalverwaltungsordnungen die rechtlichen Grundlagen eingeräumt und den Begriff der Zweitwohnung definiert (abweichend vom Begriff des Steuerrechts). Hierüber haben sie sich natürlich untereinander bei den Länderministerkonferenzen abgestimmt, so dass diese bundeseinheitlich gleich sind. Gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer haben sich viele (vor allem Studenten) gewehrt. Mit sehr unterschiedlichem Ergebnis. VwG Köln (21 K 2275/06 vom 14.02.2007) bestätigt Zweitwohnungssteuer und damit Urteil des OVG Münster (14 E 1045/05 vom 12.06.2006). OVG Mainz (vom 29.01.2007) kippt die Zweitwohnungssteuer. OVG Koblenz (6 B 11579/06 vom 29.01.2007) kippt ebenfalls Zweitwohnungssteuer. Vom VwG Lüneburg und VwG Dresden ist mir bekannt, dass diese ebenfalls die Zweitwohnungssteuer gekippt haben. Tausende von Gerichtsverfahren sind anhängig. Ob inzwischen ein Verfahren beim BVerwG anhängig ist, ist mir nicht bekannt. Das BVerfG hat in 2005 entschieden, dass die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei Eheleuten mit notwendiger doppelter Haushaltsführung nicht zulässig ist (im Gegensatz dazu die Bestätigung der Zweitwohnungssteuer bei dauernd getrennt Lebenden Ehegatten). Und an das Urteil des BVerfG knüpft nun auch eine Initiative der Minister Erwin Huber und Siegfried Schneider (Bayern - CSU) an, die hier eine Gesetzesinitiative auf den Weg bringen, damit unter anderem auch Studenten von der Zweitwohnungssteuer befreit werden. In Anbetracht des Urteils des BVerfG durchaus eine Möglichkeit der analogen Klagebegründung, da die Zuteilung eines Studienplatzes durch die ZVS nicht im Ermessens- und Entscheidungsspielraum des Studenten liegt und er hierdurch zu einer Zweitwohnung gezwungen wird. Es gibt auch viele verheiratete Paare wo einer oder beide Student sind und sich durch die Studienplatzvergabe zwangsweise einen Zweitwohnsitz zulegen müssen. Für Baden-Württemberg habe ich nichts positives finden können. Hier steht aus grauer Vorzeit ein Urteil des VGH Baden-Württemberg, der sich an die Urteile des BverwG anhängt. Das scheint so auch noch zu stehen. Es gibt allerdings eine Ausnahme der Zweitwohnungssteuer, die zu wenig aufgegriffen wurde, vom BVerwG (? bin ich nicht ganz sicher) jedoch schon einmal bestätigt wurde. Wer bei seinen Eltern lediglich ein häusliches Zimmer innehat (also keine Wohnung), der kann an seinem Zweitwohnsitz nicht mit einer Zweitwohnungssteuer belegen werden. Es gibt allerdings noch viele Gemeinden, die erheben keine Zweitwohnungssteuer und gehen mittlerweile ganz offensiv an den Hochschulen auf die Studenten zu. Sie bieten Unterkünfte entsprechende Unterkünfte an. Vor kurzem habe ich einen Bericht gesehen, da ist ein Bürgermeister auf die Idee gekommen Studenten gezielt aus den Hochschulstädten abzuwerben. Die bekommen einen Job (10 Stunden/Monat Dienst an der Allgemeinheit) bei der Stadt und erhalten im Gegenzug eine Unterkunftsgarantie und eine Monatskarte für die Fahrt zur Uni. Die Rechnung des Bürgermeisters war simpel. Er bekam für jeden Bürger 600 Euro und zahlte 300 an die Studenten (oder so ähnlich). ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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