Vorsteuervergütung Monaco
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11.01.2010, 14:25
Beitrag: #1
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Vorsteuervergütung Monaco
Sachverhalt:
D in Deutschland vertreibt Waren. Produkteinführung erfolgt über Messen. Der französische Dienstleister F bietet D die Teilnahme an einer Fachmesse als Aussteller an. Die Messe findet in Monaco statt. Die Rechnung lautet über 1.000 plus 19,6% USt = 1.196 Euro. Überlegungen: Ort = Monaco, § 3a (3) 1 a) UStG, A 34a UStR (im Zusammenhang mit einem Grundstück Monaco ist nicht Frankreich, wird aber umsatzsteuerlich Frankreich zugerechnet. Fragen:
Leider arbeitet das Portal für die Vorsteuervergütung noch nicht, so dass ich nicht mal nachschauen kann, wie das Ganze nun geht. Bis 2009 hatte Monaco aber eine eigene (monegassische) Adresse, an die man die Vergütungsanträge schicken musste. Zu 1. bin ich mir ziemlich sicher, dass F kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, aus monegassischer Sicht. Zumindest A 13 UStR schlägt Monaco den Franzosen zu. Ich hoffe, dass das einheitlich ist... ® |
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11.01.2010, 14:49
Beitrag: #2
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RE: Vorsteuervergütung Monaco
Hallo, habe nicht viel Zeit aber alles in den DATEV Expertisen Vorsteuervergütung mal drüberlaufen lassen.
Bitte schau mal ob ich alles soweit richtig eingegeben habe ? Sachverhalt Belastung der Mehrwertsteuer erfolgte in Frankreich bzw. Monaco Person, die die Rückerstattung der Mehrwertsteuer anstrebt, ist Unternehmer Unternehmer ist in dem Staat, in dem die Mehrwertsteuererstattung begehrt wird, nicht ansässig Unternehmer ist in einem Mitgliedstaat der EU ansässig Unternehmer, der im Antragstaat mit Mehrwertsteuer belastet wurde, hat dort lediglich umsatzsteuerpflichtige Leistungen in Anspruch genommen, ohne dort selbst steuerpflichtige Umsätze getätigt zu haben Expertise Gemäß Artikel 170 der Richtlinie 2006/112/EG hat der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der in Finnland gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens. Die Erstattung erfolgt nach dem in der Richtlinie 2008/9/EG beschriebenen Verfahren. Die Erstattung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Steuerpflichtige erfolgt nach der Richtlinie 86/560/EWG (13. EG-Richtlinie). Inhaltsverzeichnis 1 Antragszeitraum 2 Antragsfrist und Antragstellung 3 Antragsunterlagen 4 Rechnungsanforderungen 5 Erstattungsumfang 6 Vergütungszeitraum und Mindestbeträge 7 Bescheide 1 Antragszeitraum Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss sich auf einen Vergütungszeitraum von mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate und höchstens auf ein Kalenderjahr beziehen. Handelt es sich beim Vergütungszeitraum um den Restteil eines Kalenderjahres, so kann dieser Zeitraum auch weniger als 3 Monate betragen. Abhängig vom Vergütungszeitraum gelten unterschiedliche Mindestbeträge für die Zulässigkeit des Antrags (siehe "6 Vergütungszeitraum und Mindestbeträge"). 2 Antragsfrist und Antragstellung Die Antragstellung erfolgt in drei Schritten: 1. Die Vorsteuervergütung erfolgt auf Antrag bei der zentralen Erstattungsstelle des Staates, in dem die Mehrwertsteuer belastet wurde. Hierfür muss bis spätestens zum 30. September nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, ein elektronischer Erstattungsantrag bei der zuständigen Erfassungsstelle im Mitgliedstaat des Antragstellers eingehen. Von dort erfolgt unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung an den Antragsteller. 2. Nach positiver Prüfung der grundsätzlichen Erstattungsvoraussetzungen übermittelt die Erfassungsstelle des Ansässigkeitsstaats den Antrag innerhalb von 15 Tagen an die zuständige Erstattungsstelle im Antragsland. In Fällen, in denen die angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer nicht zutrifft oder der Antragsteller im Erstattungszeitraum nicht steuerpflichtig für Zwecke der Mehrwertsteuer war oder der Antrag nicht alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält, wird der Antrag nicht weitergeleitet. Die Erfassungsstelle des Ansässigkeitsstaats informiert den Antragsteller dann jedoch auf elektronischem Wege über ihre negative Entscheidung. 3. Unverzüglich nach Eingang des Antrags im Erstattungsland wird der Antragsteller von dort, wiederum auf elektronischem Wege, über das Eingangsdatum informiert. Sind keine zusätzlichen Informationen zur Bearbeitung des Antrags erforderlich, so setzt die Erstattungsbehörde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab diesem Datum darüber in Kenntnis, ob und in welcher Höhe eine Erstattung gewährt wird. Sind jedoch zusätzliche oder gar weitere zusätzliche Informationen erforderlich, so kann die Frist zur Erteilung des Bescheids bis auf insgesamt acht Monate ausgedehnt werden. Monaco: Bei Antragstellung in Monaco ist dagegen nach wie vor ein Antrag auf dem Postweg bis spätestens zum 30. Juni nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, bei folgender zentralen Erstattungsstelle einzureichen: Direction des Services Fiscaux 57, Rue Grimaldi B.P. 475 MC - 98012 MONACO CEDEX MONACO 3 Antragsunterlagen Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich keine Rechnungen an die Erstattungsstelle übermitteln. Bestehen jedoch begründete Zweifel an einer Forderung, kann das Original oder die Durchschrift der betroffenen Rechnung oder des Einfuhrdokuments angefordert werden. Bei Rechnungs- und Einfuhrbelegen mit einem Nettoentgelt ab 1.000 Euro bzw. bei Kraftstoffrechnungen ab 250 Euro muss dem Antrag jedoch eine Kopie des jeweiligen Beleges in elektronischer Form beigefügt werden. Antragsteller aus Drittstaaten müssen jedoch im weiterhin bestehenden Papierverfahren sämtliche Rechnungen und Einfuhrdokumente im Original vorlegen. Ebenso müssen diese einen Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger durch das zuständige Finanzamt im Ansässigkeitsstaat erbringen. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein. Antragsunterlagen für Monaco: Bei Antragstellung in Monaco sind dagegen folgende Unterlagen erforderlich: Dem amtlichen Antragsformular müssen die in einer separaten Rechnungsliste aufgeführten Rechnungen und Belege mit gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer im Original beigefügt werden. Die Original-Rechnungen sind im rechten oberen Bereich der Rechnung entsprechend der laufenden Nummer in der Rechnungsliste zu nummerieren. Ebenso ist eine Bescheinigung des für den antragstellenden Unternehmer zuständigen Finanzamtes im Ansässigkeitsstaat beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller dort der Mehrwertsteuer unterliegt (USt-Nachweis). Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein. Bei Antragstellung in Monaco ist eine Bescheinigung der Bank zum Konto des Antragstellers/Steuervertreters mit IBAN und SWIFT/BIC und dem Namen des Kontoinhabers beizufügen. Die Antragsunterlagen müssen in französischer Sprache und Druckschrift ausgefüllt werden. Darüber hinaus ist dem Antrag im Einzelfall folgendes Schriftstück beizufügen: Vollmacht für Steuervertreter, sofern ein (im Antragsland ansässiger) Steuervertreter eingeschaltet wird. 4 Rechnungsanforderungen Zwar müssen Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich keine Rechnungen und Einfuhrdokumente einreichen, dennoch können in Fällen begründeten Zweifels Originale oder Durchschriften verlangt werden, so dass auf Vollständigkeit der Rechnungsangaben geachtet werden sollte. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempfängers MwSt-Nummer des Rechnungsausstellers MwSt-Nummer des Leistungsempfängers bei Lieferung von Gegenständen und wenn der Empfänger die MwSt schuldet (bei Lieferungen und bei sonstigen Leistungen) Handelsregisternummer (RCS, auch Siren genannt) oder Handwerksregisternummer des Rechnungsausstellers Rechnungsnummer und Rechnungsdatum Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung Art und Menge der in Anspruch genommenen Leistung bzw. der Warenlieferung Netto(stück-)preis bzw. Bemessungsgrundlage MwSt-Satz und jeweiliger MwSt-Betrag (Die MwSt muss explizit ausgewiesen sein) 5 Erstattungsumfang Es gelten die allgemeinen Vorsteuerabzugsverbote bzw. Abzugsbeschränkungen, die auch für französische bzw. monegassische Unternehmer gelten: Bestimmte Berufe sind nicht erstattungsberechtigt, da diese keine Unternehmer im Sinne des französischen Mehrwertsteuergesetzes sind, z.B. Ärzte, Zahnärzte, Banken, Versicherungen sowie Regierungsbehörden und staatliche Einrichtungen. Folgende Vorumsätze sind von einem Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen: Anschaffung, Leasing oder Miete von PKW Parkgebühren und Reparaturleistungen für PKW Benzin für PKW und LKW Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren Personenbeförderung in Frankreich bzw. Monaco (Ausnahme: öffentliche Verkehrsmittel oder auf Transportvertrag beruhende Beförderung von Mitarbeitern zur Arbeitsstätte) Geschenke deren Einzelwert ¤ 60,-- (inkl. MwSt) übersteigt Hotel / Übernachtungskosten für Unternehmer und Angestellte (Ausnahme: entsprechende Kosten für Dritte, deren Namen und Eigenschaften auf der Rechnung ausgewiesen werden müssen) Vorleistungen für Reisebüros Belege über Mautgebühren und Tankquittungen sind unbedingt auf der Rückseite mit dem Firmenstempel des Antragstellers zu stempeln. Die Vorsteuer auf Diesel für PKW wird nur zu 80% erstattet, für LKW dagegen zu 100%. Autogas GPL wird zu 100% erstattet. Für folgende Vorumsätze ist der Vorsteuerabzug beispielhaft möglich: Allgemeine Kosten-Weiterverrechnung Audithonorar / Prüfungshonorar Autobahn Mautgebühren Beschaffung von Mustern Bewirtungskosten Bewirtungskosten während einer Geschäftsreise Büromaterial Büromiete Dienstleistungen Dieselsprit für LKW Dieselsprit für PKW Flugreise Flugzeug Lande- und Park-Gebühren Flugzeugleasing Flugzeugsprit Flugzeugwartung / Flugzeugreparatur Forschungskosten / Versuchskosten Gutachten Honorar für Beratung Interne Verrechnung Konferenz Kosten für Marktforschung Kundenbewirtung Lieferanten Bewirtung LKW-Anmietung LKW-Reparatur Material-Beschaffung Messe-Bewirtungskosten Messekosten: Dienstleistungen Messekosten: Honorar Messekosten: Materialversorgung Messe-Standeinrichtung Messe-Standgebühren Messe-Teilnahmekosten Miete für Geräte Parkgebühren für LKW Patentkosten (Anwaltskosten) Personal-Beschaffungskosten Produkt-Entwicklung Produkt-Test Raummiete Schulung Software-Beschaffung Steuerberatungs-Honorar Telefonkosten Vermittlungsprovision Wareneinkauf Warentransport / Versandkosten Wartungskosten Werbung Werkzeuge 6 Vergütungszeitraum und Mindestbeträge Der Erstattungsantrag kann für mindestens 3 Monate (außer am Jahresende) oder für ein komplettes Jahr gestellt werden. In Abhängigkeit davon gelten unterschiedliche Mindesterstattungsbeträge: EU Firmen 3-Monatsanträge oder länger EUR 400,00 Jahresanträge oder letzten 2 Monate EUR 50,00 Liegt der Gesamtwert der beantragten Rückerstattung für einen Antrag unter dem jeweiligen Mindesterstattungsbetrag, wird die MwSt-Rückerstattung von der zentralen Erstattungsstelle insgesamt abgelehnt. Die Erstattungssumme wird spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist (grundsätzlich 4 Monate, bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate, vgl. Art.19 bis 21 der Richtlinie 2008/9/EG) auf das vom Antragsteller angegebene Bankkonto unter Abzug möglicher Überweisungsgebühren gutgeschrieben. Bei Überschreiten dieser Frist wird der Erstattungsbetrag verzinst. Der Anspruch auf Verzinsung besteht jedoch nicht, wenn der Antragsteller zusätzlich angeforderte Informationen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der entsprechenden Aufforderung abgibt. Monaco: EU Firmen 3-Monatsanträge oder länger EUR 200,-- Jahresanträge oder letzten 2 Monate EUR 25,-- Die Erstattungssumme wird in Euro auf das Bankkonto des Antragstellers (oder des Steuervertreters) innerhalb von 6 bis 24 Monaten unter Abzug der Überweisungsgebühren gutgeschrieben. 7 Bescheide Bescheide werden durch die französische Erstattungsstelle ebenso wie die vorgeschriebene Bestätigung des Antrageingangs auf elektronischem Weg übermittelt. Beschwerden und Einsprüche sind innerhalb von 4 Monaten nach Erteilung des Steuerbescheides schriftlich und in französischer Sprache an die zuständige Behörde zu leiten. Ein Fiskalvertreter für Firmen mit Sitz innerhalb der EU ist nicht erforderlich. Für Firmen mit Sitz außerhalb der EU ist der Steuervertreter zwingend erforderlich. Expertise-Nr. FR03A |
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11.01.2010, 15:03
Beitrag: #3
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RE: Vorsteuervergütung Monaco
PiranhaVS schrieb:Monaco: Oha! Weiterhin schriftlich und dann nach Monaco? Das hätte ich nicht gedacht. Ich mach die Expertise auch gleich mal. Danke. Mal ne blöde Frage: Da ja Monaco nun nicht Frankreich ist, wäre denn dann nicht der D in Monaco nach §13b (analog) Steuerschuldner? ® |
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