Sachverhalt:
D in Deutschland vertreibt Waren. Produkteinf�hrung erfolgt �ber Messen.
Der franz�sische Dienstleister F bietet D die Teilnahme an einer Fachmesse als Aussteller an. Die Messe findet in Monaco statt.
Die Rechnung lautet �ber 1.000 plus 19,6% USt = 1.196 Euro.
�berlegungen:
Ort = Monaco, � 3a (3) 1 a) UStG, A 34a UStR (im Zusammenhang mit einem Grundst�ck
Monaco ist nicht Frankreich, wird aber umsatzsteuerlich Frankreich zugerechnet.
Fragen:
- Ist F aus monegassischer Sicht ein im Ausland ans�ssiger Unternehmer?
- Wenn Monaco == Frankreich: Wer ist Verg�tungsschuldner?
Leider arbeitet das Portal f�r die Vorsteuerverg�tung noch nicht, so dass ich nicht mal nachschauen kann, wie das Ganze nun geht. Bis 2009 hatte Monaco aber eine eigene (monegassische) Adresse, an die man die Verg�tungsantr�ge schicken musste.
Zu 1. bin ich mir ziemlich sicher, dass F kein im Ausland ans�ssiger Unternehmer ist, aus monegassischer Sicht. Zumindest A 13 UStR schl�gt Monaco den Franzosen zu. Ich hoffe, dass das einheitlich ist...
Hallo, habe nicht viel Zeit aber alles in den DATEV Expertisen Vorsteuerverg�tung mal dr�berlaufen lassen.
Bitte schau mal ob ich alles soweit richtig eingegeben habe ?
Sachverhalt
Belastung der Mehrwertsteuer erfolgte in
Frankreich bzw. Monaco
Person, die die R�ckerstattung der Mehrwertsteuer anstrebt, ist
Unternehmer
Unternehmer ist in dem Staat, in dem die Mehrwertsteuererstattung begehrt wird,
nicht ans�ssig
Unternehmer ist
in einem Mitgliedstaat der EU ans�ssig
Unternehmer, der im Antragstaat mit Mehrwertsteuer belastet wurde, hat
dort lediglich umsatzsteuerpflichtige Leistungen in Anspruch genommen, ohne dort selbst steuerpflichtige Ums�tze get�tigt zu haben
Expertise
Gem�� Artikel 170 der Richtlinie 2006/112/EG hat der Unternehmer grunds�tzlich Anspruch auf Erstattung der in Finnland gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des besonderen Vorsteuerverg�tungsverfahrens. Die Erstattung erfolgt nach dem in der Richtlinie 2008/9/EG beschriebenen Verfahren.
Die Erstattung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ans�ssige Steuerpflichtige erfolgt nach der Richtlinie 86/560/EWG (13. EG-Richtlinie).
Inhaltsverzeichnis
1 Antragszeitraum
2 Antragsfrist und Antragstellung
3 Antragsunterlagen
4 Rechnungsanforderungen
5 Erstattungsumfang
6 Verg�tungszeitraum und Mindestbetr�ge
7 Bescheide
1 Antragszeitraum
Der Antrag auf Vorsteuerverg�tung muss sich auf einen Verg�tungszeitraum von mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate und h�chstens auf ein Kalenderjahr beziehen. Handelt es sich beim Verg�tungszeitraum um den Restteil eines Kalenderjahres, so kann dieser Zeitraum auch weniger als 3 Monate betragen. Abh�ngig vom Verg�tungszeitraum gelten unterschiedliche Mindestbetr�ge f�r die Zul�ssigkeit des Antrags (siehe "6 Verg�tungszeitraum und Mindestbetr�ge").
2 Antragsfrist und Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt in drei Schritten:
1.
Die Vorsteuerverg�tung erfolgt auf Antrag bei der zentralen Erstattungsstelle des Staates, in dem die Mehrwertsteuer belastet wurde. Hierf�r muss bis
sp�testens zum 30. September nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der Verg�tungsanspruch entstanden ist, ein elektronischer Erstattungsantrag bei der zust�ndigen Erfassungsstelle im Mitgliedstaat des Antragstellers eingehen. Von dort erfolgt unverz�glich eine elektronische Empfangsbest�tigung an den Antragsteller.
2.
Nach positiver Pr�fung der grunds�tzlichen Erstattungsvoraussetzungen �bermittelt die Erfassungsstelle des Ans�ssigkeitsstaats den Antrag innerhalb von 15 Tagen an die zust�ndige Erstattungsstelle im Antragsland. In F�llen, in denen die angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer nicht zutrifft oder der Antragsteller im Erstattungszeitraum nicht steuerpflichtig f�r Zwecke der Mehrwertsteuer war oder der Antrag nicht alle sonstigen erforderlichen Angaben enth�lt, wird der Antrag nicht weitergeleitet. Die Erfassungsstelle des Ans�ssigkeitsstaats informiert den Antragsteller dann jedoch auf elektronischem Wege �ber ihre negative Entscheidung.
3.
Unverz�glich nach Eingang des Antrags im Erstattungsland wird der Antragsteller von dort, wiederum auf elektronischem Wege, �ber das Eingangsdatum informiert. Sind keine zus�tzlichen Informationen zur Bearbeitung des Antrags erforderlich, so setzt die Erstattungsbeh�rde den Antragsteller innerhalb von vier Monaten ab diesem Datum dar�ber in Kenntnis, ob und in welcher H�he eine Erstattung gew�hrt wird. Sind jedoch zus�tzliche oder gar weitere zus�tzliche Informationen erforderlich, so kann die Frist zur Erteilung des Bescheids bis auf insgesamt acht Monate ausgedehnt werden.
Monaco:
Bei Antragstellung in Monaco ist dagegen nach wie vor ein Antrag auf dem Postweg bis sp�testens zum 30. Juni nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verg�tungsanspruch entstanden ist, bei folgender zentralen Erstattungsstelle einzureichen:
Direction des Services Fiscaux
57, Rue Grimaldi
B.P. 475
MC - 98012 MONACO CEDEX
MONACO
3 Antragsunterlagen
Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten m�ssen grunds�tzlich keine Rechnungen an die Erstattungsstelle �bermitteln. Bestehen jedoch begr�ndete Zweifel an einer Forderung, kann das Original oder die Durchschrift der betroffenen Rechnung oder des Einfuhrdokuments angefordert werden.
Bei Rechnungs- und Einfuhrbelegen mit einem Nettoentgelt ab 1.000 Euro bzw. bei Kraftstoffrechnungen ab 250 Euro muss dem Antrag jedoch eine Kopie des jeweiligen Beleges in elektronischer Form beigef�gt werden.
Antragsteller aus Drittstaaten m�ssen jedoch im weiterhin bestehenden Papierverfahren s�mtliche Rechnungen und Einfuhrdokumente im Original vorlegen. Ebenso m�ssen diese einen Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger durch das zust�ndige Finanzamt im Ans�ssigkeitsstaat erbringen. Die Bescheinigung darf nicht �lter als ein Jahr sein.
Antragsunterlagen f�r Monaco:
Bei Antragstellung in Monaco sind dagegen folgende Unterlagen erforderlich:
Dem amtlichen Antragsformular m�ssen die in einer separaten Rechnungsliste aufgef�hrten Rechnungen und Belege mit gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer im Original beigef�gt werden. Die Original-Rechnungen sind im rechten oberen Bereich der Rechnung entsprechend der laufenden Nummer in der Rechnungsliste zu nummerieren.
Ebenso ist eine Bescheinigung des f�r den antragstellenden Unternehmer zust�ndigen Finanzamtes im Ans�ssigkeitsstaat beizuf�gen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller dort der Mehrwertsteuer unterliegt (USt-Nachweis). Die Bescheinigung darf nicht �lter als ein Jahr sein.
Bei Antragstellung in Monaco ist eine Bescheinigung der Bank zum Konto des Antragstellers/Steuervertreters mit IBAN und SWIFT/BIC und dem Namen des Kontoinhabers beizuf�gen.
Die Antragsunterlagen m�ssen in franz�sischer Sprache und Druckschrift ausgef�llt werden.
Dar�ber hinaus ist dem Antrag im Einzelfall folgendes Schriftst�ck beizuf�gen:
Vollmacht f�r Steuervertreter, sofern ein (im Antragsland ans�ssiger) Steuervertreter eingeschaltet wird.
4 Rechnungsanforderungen
Zwar m�ssen Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten grunds�tzlich keine Rechnungen und Einfuhrdokumente einreichen, dennoch k�nnen in F�llen begr�ndeten Zweifels Originale oder Durchschriften verlangt werden, so dass auf Vollst�ndigkeit der Rechnungsangaben geachtet werden sollte.
Die Rechnungen m�ssen folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers sowie des Leistungsempf�ngers
MwSt-Nummer des Rechnungsausstellers
MwSt-Nummer des Leistungsempf�ngers bei Lieferung von Gegenst�nden und wenn der Empf�nger die MwSt schuldet (bei Lieferungen und bei sonstigen Leistungen)
Handelsregisternummer (RCS, auch Siren genannt) oder Handwerksregisternummer des Rechnungsausstellers
Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
Datum der Lieferung oder sonstigen Leistung
Art und Menge der in Anspruch genommenen Leistung bzw. der Warenlieferung
Netto(st�ck-)preis bzw. Bemessungsgrundlage
MwSt-Satz und jeweiliger MwSt-Betrag (Die MwSt muss explizit ausgewiesen sein)
5 Erstattungsumfang
Es gelten die allgemeinen Vorsteuerabzugsverbote bzw. Abzugsbeschr�nkungen, die auch f�r franz�sische bzw. monegassische Unternehmer gelten:
Bestimmte Berufe sind nicht erstattungsberechtigt, da diese keine Unternehmer im Sinne des franz�sischen Mehrwertsteuergesetzes sind, z.B. �rzte, Zahn�rzte, Banken, Versicherungen sowie Regierungsbeh�rden und staatliche Einrichtungen.
Folgende Vorums�tze sind von einem Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen:
Anschaffung, Leasing oder Miete von PKW
Parkgeb�hren und Reparaturleistungen f�r PKW
Benzin f�r PKW und LKW
Nahrungsmittel, Getr�nke und Tabakwaren
Personenbef�rderung in Frankreich bzw. Monaco (Ausnahme: �ffentliche Verkehrsmittel oder auf Transportvertrag beruhende Bef�rderung von Mitarbeitern zur Arbeitsst�tte)
Geschenke deren Einzelwert � 60,-- (inkl. MwSt) �bersteigt
Hotel / �bernachtungskosten f�r Unternehmer und Angestellte (Ausnahme: entsprechende Kosten f�r Dritte, deren Namen und Eigenschaften auf der Rechnung ausgewiesen werden m�ssen)
Vorleistungen f�r Reiseb�ros
Belege �ber Mautgeb�hren und Tankquittungen sind unbedingt auf der R�ckseite mit dem Firmenstempel des Antragstellers zu stempeln. Die Vorsteuer auf Diesel f�r PKW wird nur zu 80% erstattet, f�r LKW dagegen zu 100%. Autogas GPL wird zu 100% erstattet.
F�r folgende Vorums�tze ist der Vorsteuerabzug beispielhaft m�glich:
Allgemeine Kosten-Weiterverrechnung
Audithonorar / Pr�fungshonorar
Autobahn Mautgeb�hren
Beschaffung von Mustern
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten w�hrend einer Gesch�ftsreise
B�romaterial
B�romiete
Dienstleistungen
Dieselsprit f�r LKW
Dieselsprit f�r PKW
Flugreise
Flugzeug Lande- und Park-Geb�hren
Flugzeugleasing
Flugzeugsprit
Flugzeugwartung / Flugzeugreparatur
Forschungskosten / Versuchskosten
Gutachten
Honorar f�r Beratung
Interne Verrechnung
Konferenz
Kosten f�r Marktforschung
Kundenbewirtung
Lieferanten Bewirtung
LKW-Anmietung
LKW-Reparatur
Material-Beschaffung
Messe-Bewirtungskosten
Messekosten: Dienstleistungen
Messekosten: Honorar
Messekosten: Materialversorgung
Messe-Standeinrichtung
Messe-Standgeb�hren
Messe-Teilnahmekosten
Miete f�r Ger�te
Parkgeb�hren f�r LKW
Patentkosten (Anwaltskosten)
Personal-Beschaffungskosten
Produkt-Entwicklung
Produkt-Test
Raummiete
Schulung
Software-Beschaffung
Steuerberatungs-Honorar
Telefonkosten
Vermittlungsprovision
Wareneinkauf
Warentransport / Versandkosten
Wartungskosten
Werbung
Werkzeuge
6 Verg�tungszeitraum und Mindestbetr�ge
Der Erstattungsantrag kann f�r mindestens 3 Monate (au�er am Jahresende) oder f�r ein komplettes Jahr gestellt werden. In Abh�ngigkeit davon gelten unterschiedliche Mindesterstattungsbetr�ge:
EU Firmen
3-Monatsantr�ge oder l�nger EUR 400,00
Jahresantr�ge oder letzten 2 Monate EUR 50,00
Liegt der Gesamtwert der beantragten R�ckerstattung f�r einen Antrag unter dem jeweiligen Mindesterstattungsbetrag, wird die MwSt-R�ckerstattung von der zentralen Erstattungsstelle insgesamt abgelehnt.
Die Erstattungssumme wird sp�testens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist (grunds�tzlich 4 Monate, bei Nachfragen der Finanzbeh�rde bis zu 8 Monate, vgl. Art.19 bis 21 der Richtlinie 2008/9/EG) auf das vom Antragsteller angegebene Bankkonto unter Abzug m�glicher �berweisungsgeb�hren gutgeschrieben.
Bei �berschreiten dieser Frist wird der Erstattungsbetrag verzinst. Der Anspruch auf Verzinsung besteht jedoch nicht, wenn der Antragsteller zus�tzlich angeforderte Informationen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der entsprechenden Aufforderung abgibt.
Monaco:
EU Firmen
3-Monatsantr�ge oder l�nger EUR 200,--
Jahresantr�ge oder letzten 2 Monate EUR 25,--
Die Erstattungssumme wird in Euro auf das Bankkonto des Antragstellers (oder des Steuervertreters) innerhalb von 6 bis 24 Monaten unter Abzug der �berweisungsgeb�hren gutgeschrieben.
7 Bescheide
Bescheide werden durch die franz�sische Erstattungsstelle ebenso wie die vorgeschriebene Best�tigung des Antrageingangs auf elektronischem Weg �bermittelt.
Beschwerden und Einspr�che sind innerhalb von 4 Monaten nach Erteilung des Steuerbescheides schriftlich und in franz�sischer Sprache an die zust�ndige Beh�rde zu leiten.
Ein Fiskalvertreter f�r Firmen mit Sitz innerhalb der EU ist nicht erforderlich. F�r Firmen mit Sitz au�erhalb der EU ist der Steuervertreter zwingend erforderlich.
Expertise-Nr. FR03A
PiranhaVS schrieb:Monaco:
Bei Antragstellung in Monaco ist dagegen nach wie vor ein Antrag auf dem Postweg bis sp�testens zum 30. Juni nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verg�tungsanspruch entstanden ist, bei folgender zentralen Erstattungsstelle einzureichen:
Oha! Weiterhin schriftlich und dann nach Monaco?
Das h�tte ich nicht gedacht. Ich mach die Expertise auch gleich mal. Danke.
Mal ne bl�de Frage: Da ja Monaco nun nicht Frankreich ist, w�re denn dann nicht der D in Monaco nach �13b (analog) Steuerschuldner?