Hallo Clematis,
Zum Fall nochmal:
Habe heute den Sachverhalt nochmal mit einer Kollegin erörtert. Einigkeit besteht darüber, dass, wenn vom Antrag abgewichen wird, die Ablehnung mit gesonderten VA zu erfolgen hat. Alternativ (aber rechtlich bedenklich von uns beiden eingeschätzt) hätte man den Änderungsantrag mit der Veranlagung ablehnen können, dies jedoch nur wenn in den Erläuterungen explizit die Ablehnungsgründe detailliert aufgeführt sind und darauf hingewiesen wird, dass dies auch die Ablehnung des Änderungsantrages darstellt. Z.B. "Ihrem weitergehenden Antrag auf Änderunge konnte aus den und den Gründen nicht stattgegeben werden. Der über diesen Steuerbescheid hinausgehende Antrag wird daher hiermit abgelehnt. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung gilt gleichermaßen für die teilweise Ablehnung Ihres Änderungsantrages." Ansonsten muss der Antrag mit gesonderten VA abgelehnt werden. Wir beide waren uns einig, dass dies in der Praxis meist nicht gemacht wird, ändert aber nichts daran, das dies ein Angreifpunkt für die abgelehnten Punkten wäre. Und nur weil es immer so gemacht wird, ist es noch lange nicht richtig.
Dass das Finanzamt nun clevererweise den VdN aufgehoben hat, ist rechtlich total daneben (wegen des noch offenen Antrages auf Änderung nach § 164), macht aber insoweit auch nichts, denn wir haben ja noch §§ 130 ff. AO.
Insofern wäre das Finanzamt verpflichtet, den Steuerbescheid, mit welchem der VdN rechtswidrig aufgehoben wurde (denn aufgehoben kann er nur werden, wenn abschließend geprüft. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, weil ja noch offener Änderungsantrag vorhanden.) nach § 130 AO aufzuheben. Dies könne ggf. auch nur die Nebenbestimmung über die Aufhebung des VdN betreffen.
Andere Möglichkeit (für mich die sauberste): Das Finanzamt lehnt den Änderungsantrag jetzt per VA ab. Dagegen kannst Du Einspruch einlegen und im Erfolgsfall geht das Finanazmt über § 130 AO in die Festsetzung rein und ändert.
Alternativ wäre Wiedereinsetzung für Einspruch zu gewähren (stellt aber wirklich nur die letzte Alternative dar).
Mich interessiert wirklich, wie das Finanzamt in Deinem Fall entscheidet. Falls Du noch weitergehende Meinungen von mir haben möchtest, kontaktier mich per PN. Hab nämlich langsam das Gefühl, wir langweilen die anderen hier.
Nun zu Deiner anderen Frage:
Zitat:Was machst Du eigentlich, wenn irgendwann einmal ein Fall, den wir hier diskutieren, bei Dir auf dem Schreibtisch landet? Prinzipiell weisst Du ja nicht, ob Du nicht zB an dem FA bist, an das ich gerade geschrieben habe! Klar ist das sehr unwahrscheinlich, aber möglich ist das dennoch?!
Meine Fälle habe ich bisher in noch keinem Forum gefunden. Dies finde ich schade, denn mir wäre in meiner Arbeit oft geholfen, wenn unberatene Stpfl. sich öfter mal mit ihrem Rechtsproblem an ein Forum wenden und dort auch von anderen hören, dass das FA manchmal auch Recht hat. Einen Fall einer Freundin (Veranlagung) habe ich aber schon mal in einem Forum gefunden. War nett zu lesen, was die "Gegenseite" sich für Gedanken gemacht hat. Hab mich da aber rausgehalten und schmunzelnd mitgelesen.
Ich persönlich hätte kein Problem damit, wenn ich plötzlich einen Fall aus diesem Forum auf meinen Schreibtisch hätte. Sowohl das Finanzamt als auch die Beraterschaft haben die gleichen Waffen. Beide Seiten sind ans Gesetz gebunden. Meine Entscheidung sind bestimmt nicht immer "in dubio pro Finananzamt". Ich versuch meine Entscheidung (und dabei ist es egal, in welche Richtung sie ausfallen) ausschließlich mit "Recht und Gesetz" zu begründen. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.
Und außerdem, hier werden qualifizierte Diskussionen geführt. Es wäre schön, wenn ich das Niveau auch durchweg auf meinen Schreibtisch hätte. Leider lassen sich viel zu wenig Berater mit mir auf qualifizierte Diskussionen ein. Aber das ist ein anderes Problem und würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
Einen schönen Abend noch