12.06.2008, 15:19
Ist eine Möglichkeit. Den Anruf, daß Unterlagen nachgefordert wurden, kann das FA auch schlecht nachweisen. Schreib mal, wie es ausgeht.
Opa schrieb:Da könnte man m.E. schon von Amtshaftung sprechen, nur gibt es dazu m.E. keine rechtl. Handhabe.
Zitat:1. Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, 2. Bescheid geändert nach § 164 (2) AO.Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erklärung eingereicht wurde (innerhalb oder außerhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift § 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach § 164 AO geändert. Ist technisch nicht anders machbar.
Also kein Einspruch.
Kiharu schrieb:Das kann man so nicht sagen. Es kommt drauf an, wann die Erklärung eingereicht wurde (innerhalb oder außerhalb der Einspruchsfrist). Dazu sagt die Korrekturvorschrift § 162 Abs. 2 AO gar nichts. Auch im Einspruchsverfahren wird (sofern vorhanden) nach § 164 AO geändert. Ist technisch nicht anders machbar.Schätzbescheid vom Juli, Abgabe der Steuererklärung im Dezember.
Zitat:Aber wie wäre es mit einem anderem Ansatzpunkt:
1. Schätzbescheid stand unter VdN. Richtig?
2. Bescheid nach Erklärung wurde nach § 164 Abs. 2 AO geändert. Richtig? In diesem Zusammenhang würde mich noch interessieren, ob der VdN ausdrücklich aufgehoben wurde?
Zitat:Wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erklärung ein Änderungsantrag nach § 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt über den Änderungsantrag noch nicht vollständig entschieden worden. Dies setzt natürlich voraus, dass man den Standpunkt vertritt, über einen Änderungsantrag nach § 164 AO welchem nicht vollständig stattgegeben wurde, muss durch gesonderten VA entschieden werden.
Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit Änderungsanträgen läuft (164 mal außen vor), ist es doch so: Stpfl. stellt Änderungsantrag außerhalb der Rb-Frist, Finanzamt gibt ihm teilweise Recht, erläßt geänderten Bescheid und lehnt im Nachgang mit gesonderten Schreiben und RB-Belehrung den Änderungsantrag ab. Nun hat der Stpfl. 2 Möglichkeiten:
1. er könnte den Steuerbescheid anfechten. Dies wird aber aufgrund von § 351 AO und der Änderungssperre nicht von Erfolg gekrönt sein. Im Ergebnis also sinnlos. Deshalb muss ja auch das Finanzamt den Teil des Änderungsantrages, welchem es nicht entspricht, mit gesonderten VA ablehnen.
2. er ficht den Ablehnungsbescheid an und besteht weiterhin darauf ,seinem ursprünglichen Änderungsantrag vollumfänglich stattzugeben. Dies wäre der einzige formalrechtlich richtige Weg, sein Begehren durchzusetzen.
Deshalb könnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass über den Änderungsantrag nach § 164 (Abgabe der Erklärung) bis zum heutigen Tag nicht abschließend entschieden worden ist.
Wäre zumindest einen Versuch wert.
Clematis schrieb:Und wenn ich so nicht rein komme, versuch ich es über den Änderungsantrag.Ich sehe das wie Kiharu. Wenn nicht rechtzeitig ein Einspruch eingelegt wurde, sind wir zwar nicht mehr im Einspruchsverfahren, die Einreichung der Steuererklärurng wäre aber als Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO zu sehen, dem bisher nicht entsprochen wurde. Da müsste demnach erstmal ein Ablehnunungsbescheid ergehen (ohne Gewähr, ich könnte mir evt. noch Probleme wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung des Vorbehalts vorstellen).
Zitat:Ergänzung @Kiharu: Wenn mit dem zweiten Bescheid erst der VdN aufgehoben wurde, könnte der doch auch erfolgreich angefochten werden, da wir wegen des Vorbehalts mit § 351 AO und Änderungssperre kein Problem haben?@meyer
Zitat:Wenn man sich anschaut, wie es normalerweise mit Änderungsanträgen läuft (164 mal außen vor), ist es doch so
Kiharu schrieb:... wenn man sich nun auf den Standpunkt stellt, dass durch die Abgabe der Erklärung ein Änderungsantrag nach § 164 AO erfolgte und das FA veranlagt abweichend, so ist doch ganz platt gesagt über den Änderungsantrag noch nicht vollständig entschieden worden. ... Deshalb könnte man doch auch die Auffassung vertreten, dass über den Änderungsantrag nach § 164 (Abgabe der Erklärung) bis zum heutigen Tag nicht abschließend entschieden worden ist.