(27.10.2013 11:22)Dragon schrieb: [ -> ]Nur damit ich es nicht falsch versteh. In meinen Augen ist das ganz klar ein nicht steuerbarer Umsatz, weil es ja gerade an einem TBM für stb Umatz fehlt.
Wenn das TBM "stb Umsatz" fehlt, liegt nicht steuerbarer Umsatz vor?
Das TBM fehlt z.B. bei:
- Zinserträge des Girokontos
- Umsatz-/Gewerbe-/KöSt-Erstattungen
- Privateinzahlungen auf das Geschäftskonto
Alles nicht steuerbare Umsätze? Wohl kaum.
Nicht umsonst sind die Definitionen von "Nichtumsatz" und "nicht steuerbarer Umsatz" nicht existierend. Die Abgrenzung ist schwer und bringt auch keinen Erkenntnisgewinn.
(27.10.2013 14:00)tosch schrieb: [ -> ] (27.10.2013 11:22)Dragon schrieb: [ -> ]Nur damit ich es nicht falsch versteh. In meinen Augen ist das ganz klar ein nicht steuerbarer Umsatz, weil es ja gerade an einem TBM für stb Umatz fehlt.
Wenn das TBM "stb Umsatz" fehlt, liegt nicht steuerbarer Umsatz vor?
Das TBM fehlt z.B. bei:
- Zinserträge des Girokontos
- Umsatz-/Gewerbe-/KöSt-Erstattungen
- Privateinzahlungen auf das Geschäftskonto
Alles nicht steuerbare Umsätze? Wohl kaum.
Ich war der Meinung es so gelernt zu haben. Die von dir genannten Fälle sind doch
a) steuerbar aber stfr.
b)+c) nichtsteuerbar, da keine Gegenleistung
Es geht mir darum, dass ich in der Umsatzsteuer doch, mit Ausnahme der Krücke § 19, nur stb oder nichtstb haben kann, so steht es im § 1 UStG drin.
Den Begriff 'gar kein Umsatz' gibt es nicht. Ich habe mich da falsch ausgedrückt, es müsste heißen
den TBM für stb Umsätze.

Umsätze im Sinne der UStG sind:
- Lieferungen
- sonstige Leistungen
- Die Einfuhr
- der ig. Erwerb
Alles was da nicht dazu passt ist kein "Nichtumsatz", sondern es ist einfach kein Umsatz im Sinne des UStG.
Wenn dann der Rest noch vorliegt, z.B. bei der Lieferung "von einem UN" "im Inland" "gegen Entgelt" "im Rahmen des Unternehmens", dann ist es ein steuerbarer Umsatz.
§ 19 ist auch da kein Bruch im System, denn § 19 spricht von Umsätzen. Und diese Umsätze sind voll steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird nur nicht erhoben. Im Ö-UStG wären KU-Umsätze steuerfrei, dort fällt keine Steuer an. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.
Wenn wir bei diesem unsäglichen Schadenersatz sind, dann ist die Einstiegsfrage: Ist es ein Umsatz im Sinne des UStG oder ist es kein Umsatz.
Der Abgemahnte erhält keine Gegenleistung, also wäre es kein Umsatz.
Es liegt dann zwar kein Umsatz i.S.d. UStG vor, aber auf jeden Fall gehört der Vorgang in den unternehmerischen oder wirtschaftlichen Bereich und daher halte ich die Auffassung der Prüfers weiterhin für falsch.
Hallo,
aus meiner Sicht liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Dies ist m.E. unstrittig. Es geht um die Frage, ob die Vorsteuer gezogen werden darf.
Ich hatte gestern eine Umsatzsteuer-Sonderprüferin in meinem Büro, die mit der Frage konfrontiert wie aus der Pistole schoss, dass die Vorsteuer abgezogen werden dürfe, da im Gesetz eine abschließende Auflistung genannt wird, wann die Vorsteuer nicht gezogen werden darf. Und die nicht-steuerbaren Umsätze sind dort nicht aufgeführt.
Aber im Schreiben des BMF wird die Formulierung aus der Mehrwertsteuerrichtlinie übernommen, d.h. es kommt von "Oben" und ich habe ein Urteil eines Finanzgerichts gelesen, dass genau darauf Bezug genommen hat. Der Grundsatz lautet: es darf Vorsteuer gezogen werden, wenn damit steuerpflichtige Umsätze generiert werden. Es darf keine Vorsteuer gezogen werden, wenn daraus steuerfreie oder nicht-steuerbare Umsätze entstehen. Und dann kommen die Ausnahmen, z.B. echte (öffentliche) Zuschüsse ... wobei hier nun wiederum die deutsche Gerichtsbarkeit zunehmend die Steuerbarkeit feststellt, da Gegenleistungen erbracht werden, was aber nun politisch unerwünscht ist. Schließlich sollen bei Zuschüssen aus dem EU-Haushalt nicht der Fiskus in Form von Umsatzsteuer profitieren ... aber das ist eine andere Geschichte ...
So, das wollte ich jetzt mal loswerden ...
Gruss
Uwe
(07.11.2013 00:04)Uwe schrieb: [ -> ]...aus meiner Sicht liegt ein nicht steuerbarer Umsatz vor. Dies ist m.E. unstrittig.
Nur wenn man die vorangegangenen Beiträge überlesen hat ...
Es gibt Neuigkeiten......
das FA will die VSt nicht gewähren. Wie lade ich eine PDF hier hoch???
gar nicht. aber schick es mir doch per Email....
(27.03.2014 17:28)tolledeu schrieb: [ -> ]Wie lade ich eine PDF hier hoch???
Entweder durch Hochladen über einen anderen Hoster und Verlinken des Ganzen oder umwandeln pdf in jpg, dann Einbinden über die "Bild einfügen" -Funktion.
Edit: Ich sehe gerade, dass pdf als Anlage zugelassen ist. Versuche doch bitte, so wie ich über "neues Attachment" die pdf hochzuladen.
(27.03.2014 17:28)tolledeu schrieb: [ -> ]Es gibt Neuigkeiten......
das FA will die VSt nicht gewähren. Wie lade ich eine PDF hier hoch???
Au - das interessiert mich brennend, da wie bereits geschrieben ein ähnlicher Fall bei uns auch läuft. Wir können auch gerne per PN unsere E-Mail-Adressen austauschen.