Steuerberater

Normale Version: Vorsteuer aus Vorleistungen für Schadensersatz
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da bin ich ganz bei dir .. das Urteil zu den Strafverteidigungskosten kann ich ja noch in etwa nachvollziehen .. aber die Argumentation Deines Prüfers leider nicht .....


Wenn ich das richtig verstehe unterstellt der Prüferdoch, dass der RA nur beauftragt wurde, um Schadensersatz "reinzuholen"
Das ist im Übrigen nicht steuerbar, weil m.E: echter Schadensersatz

ein nicht steuerbarer Umsatz schließt aber den Vorsteuerabzug nicht aus....

Wenn natürlich der " Schadensersatz" als Gegenleistung für den illegalen download zu werten wäre .. dann Ustpflicht für den "Schadensersatz"

R3 UStR ist da finde ich nicht soooo eindeutig :-)

Meine Logik sagt mir:

Ich muss abmahnen und Einklagen, damit ich auch weiterhin umsatzsteuerpflichte Umsätze erzielen kann ....

Ein Problem sehe ich da nicht.

lg, Jive
Man kann das Ergebnis wohl nur vertreten wenn man unterstellt, dass die unternehmerische Tätigkeit (Entgelterzielung) vollständig eingestellt wurde und nur noch Erzielung von Schadensersatz stattfindet. Wird das ausgeführt? Ggf ist hier der Haken? Werden denn wenigstens paar Tantiemen für frühere Leistungen vereinnahmt um diese Argumentationslinie zu Kappen?
(09.10.2013 21:40)showbee schrieb: [ -> ]Man kann das Ergebnis wohl nur vertreten wenn man unterstellt, dass die unternehmerische Tätigkeit (Entgelterzielung) vollständig eingestellt wurde und nur noch Erzielung von Schadensersatz stattfindet. Wird das ausgeführt? Ggf ist hier der Haken? Werden denn wenigstens paar Tantiemen für frühere Leistungen vereinnahmt um diese Argumentationslinie zu Kappen?

Das ist nicht das Thema, es werden weiter Umsätze im Hohen sechsstelligen Bereich erzielt. Der Prüfer bezieht sich in erster Linie auf das BMF-Schreiben vom 02.12.2012 IV-D 2 - S 7300/11/10002

Diverse Auszüge aus dem Bericht:

" Das Recht auf VSt nach § 15 UStG besteht, wenn der UN Leistungen von einem anderen UN für sein Unternehmen bezieht und für Ausgangsumsätze verwendet, die entweder steuerpflichtig oder nicht steuerbefreit sind..." Schon hier setzt er an, weil Schadensersatz nicht steuerpflichtig ist....

...nur bei direktem und unmittelbaren Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ist ein VSt-Anspruch gegeben...BFH 27.01.2011 V R 38/09 "...Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des BFH besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung." Das gleiche muss lt. Abs. 1 dann auch für nicht steuerpflichtige Umsätze gelten, sagt der BP.

Es gibt wohl ein anhängiges Verfahren beim FG Berlin-Brandenburg unter 2 K 2064/11 zu dem gleichen Thema. Ich finde dazu allerdings nichts.

Auf jeden Fall werde ich meine EÜR auf Bilanz umstellen und schon mal in 2012 eine ordentl. Rückstellung einbuchen.....
(10.10.2013 13:19)tolledeu schrieb: [ -> ]...nur bei direktem und unmittelbaren Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ist ein VSt-Anspruch gegeben...BFH 27.01.2011 V R 38/09 "...Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des BFH besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung." Das gleiche muss lt. Abs. 1 dann auch für nicht steuerpflichtige Umsätze gelten, sagt der BP.

Eben: Der Prüfer hat natürlich Recht, allerdings verwechselt er im vorliegenden Fall nicht steuerbaren Schadenersatz mit steuerbefreiten Umsätzen...
So sehe ich das auch ...

ich habe ja weiter oben schon gesagt.. ein nicht steuerbarer Umsatz schließt einen Vorsteuerabzug nicht aus.

---> siehe § 15 Abs. 2 UstG

"Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
1. steuerfreie Umsätze;
2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden."

echter Schadensersatz ist kein steuerfreier sondern ein nicht steuerbarer Umsatz.

Daraus folgt m.E: direkt ein voller Vorsteuerabzug.

Dein Prüfer dreht diesen Gesetzeswortlaut aber einfach mal um wenn er im Bericht Schreibt:

" Das Recht auf VSt nach § 15 UStG besteht, wenn der UN Leistungen von einem anderen UN für sein Unternehmen bezieht und für Ausgangsumsätze verwendet, die entweder steuerpflichtig oder nicht steuerbefreit sind..."

Diese Aussage ist einfach nicht richtig wie ein Blick in § 15 Abs. 2 UStG zeigt.

Im Grunde hat der Prüfer mit seiner Aussage nur alle Vorzeichen in § 15 Abs. 2 UStG umgedreht, damit aber die Rechtswirkung völlig verfälscht.


lg, Jive
(10.10.2013 13:19)tolledeu schrieb: [ -> ]Das ist nicht das Thema, es werden weiter Umsätze im Hohen sechsstelligen Bereich erzielt. Der Prüfer bezieht sich in erster Linie auf das BMF-Schreiben vom 02.12.2012 IV-D 2 - S 7300/11/10002

Diverse Auszüge aus dem Bericht:

" Das Recht auf VSt nach § 15 UStG besteht, wenn der UN Leistungen von einem anderen UN für sein Unternehmen bezieht und für Ausgangsumsätze verwendet, die entweder steuerpflichtig oder nicht steuerbefreit sind..." Schon hier setzt er an, weil Schadensersatz nicht steuerpflichtig ist....

...nur bei direktem und unmittelbaren Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ist ein VSt-Anspruch gegeben...BFH 27.01.2011 V R 38/09 "...Der BFH verneinte den Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des BFH besteht der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung." Das gleiche muss lt. Abs. 1 dann auch für nicht steuerpflichtige Umsätze gelten, sagt der BP.

Ich sach mal so..... hat irgendeiner von euch schon mal die Vorsteuer aus Klopapier abgezogen?...
(10.10.2013 13:19)tolledeu schrieb: [ -> ]Es gibt wohl ein anhängiges Verfahren beim FG Berlin-Brandenburg unter 2 K 2064/11 zu dem gleichen Thema. Ich finde dazu allerdings nichts.

Das ist ja lustig, habe gerade gesehen, dass wir einen ähnlich gelagerten Fall haben, wo das Finanzamt RdV (Vorschlag kam vom FA) auf grund eben dieses anhängigen Verfahrens gewährt.

Bei uns geht es nur leider darum, dass die Strafzahlungen wohl als umsatzsteuerbar angesehen werden. Kann jetzt aber nicht mehr dazu sagen, da ich nicht direkt involviert bin. Bei Interesse schau ich mir die Meinungen (FA u. Unsere) dazu an.

Ich habe das Urteil übrigens auch nicht gefunden - warum wir uns dann auf RdV eingelassen haben - keine Ahnung!
Findet man überhaupt irgendwo bei FG anhängige Verfahren?
Ja es gibt einige FG´s, welche interessante Verfahren auf ihren Internetseiten angeben. Die Cottbuser sind da offensichtlich nicht so hinterher.

Wie die Verwaltung davon erfährt ? Wahrscheinlich über den Amtsticker oder vllt. ist Juris da Up-to-date.
(11.10.2013 09:35)Dragon schrieb: [ -> ]Die Cottbuser sind da offensichtlich nicht so hinterher.

Als alter Cottbuser weiß ich, dass das FG in der ehemaligen NVA-Kaserne sitzt. Da sind sicherlich noch abhörsichere Gebäude.
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