11.10.2013, 09:40
11.10.2013, 09:43
Wohl ja, ich kenne die alten Kasernen nicht so genau, man kam ja nicht dicht genug ran.
11.10.2013, 11:01
Alt- und Neubau schön verbunden mit Glasgang.
14.10.2013, 08:13
(11.10.2013 09:35)Dragon schrieb: [ -> ]Ja es gibt einige FG´s, welche interessante Verfahren auf ihren Internetseiten angeben. Die Cottbuser sind da offensichtlich nicht so hinterher.
Wie die Verwaltung davon erfährt ? Wahrscheinlich über den Amtsticker oder vllt. ist Juris da Up-to-date.
Selbst wenn alle FG's die Sachen auf den Internetseiten veröffentlichen würden, würde es die Verwaltung nicht mitbekommen. Der normale Bearbeiter verfolgt nicht einmal die BFH Rechtssprechung, außer sie kommt auf der Fahrt ins Amt im Radio. Während der Zeit im Amt ist anderes zu tun.
Aber... für solche Sachen gibt es obere und oberste Behörden. Die bekommen das mit und erstellen praktische Übersichten für die Bearbeiter.
24.10.2013, 16:59
25.10.2013, 09:31
@tosch
Danke für den Link, das Urteil hatte ich auch schon in den Fingern, bringt aber in unseren Fall keine Annäherung. Selbst der Prüfer hat dieses Urteil in seiner Begründung zitiert mit dem 1. Leitsatz:
1. Stehen die von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so kann der Unternehmer die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass durch den nicht steuerbaren Umsatz die USt überhaupt nicht berührt wird. Es ist kein wirtsch. Umsatz mit der Folge, dass die direkten Vorleistungen auch keinen VSt-Anspruch auslösen können.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dass § 15 Abs. 2 UStG den VSt- Anspruch gesetzlich nicht ausschließt. Das wird ganz klar vor Gericht entschieden. Die Bescheide sind da, Einspruch wurde mit der 1:1 Begründung des Prüfers vorerst zurückgewiesen (noch keine EE). Wir haben gleich einen Antrag auf Sprungklage gestellt, da warten wir noch auf eine Antwort.
Danke für den Link, das Urteil hatte ich auch schon in den Fingern, bringt aber in unseren Fall keine Annäherung. Selbst der Prüfer hat dieses Urteil in seiner Begründung zitiert mit dem 1. Leitsatz:
1. Stehen die von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogenen Vorleistungen zwar in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, gehören die Kosten dieser Leistungen aber zu den allgemeinen Aufwendungen seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit und führt diese ausschließlich zu steuerpflichtigen Umsätzen, so kann der Unternehmer die für die Vorleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass durch den nicht steuerbaren Umsatz die USt überhaupt nicht berührt wird. Es ist kein wirtsch. Umsatz mit der Folge, dass die direkten Vorleistungen auch keinen VSt-Anspruch auslösen können.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dass § 15 Abs. 2 UStG den VSt- Anspruch gesetzlich nicht ausschließt. Das wird ganz klar vor Gericht entschieden. Die Bescheide sind da, Einspruch wurde mit der 1:1 Begründung des Prüfers vorerst zurückgewiesen (noch keine EE). Wir haben gleich einen Antrag auf Sprungklage gestellt, da warten wir noch auf eine Antwort.
25.10.2013, 10:29
(25.10.2013 09:31)tolledeu schrieb: [ -> ]Er stellt sich auf den Standpunkt, dass durch den nicht steuerbaren Umsatz die USt überhaupt nicht berührt wird. Es ist kein wirtsch. Umsatz mit der Folge, dass die direkten Vorleistungen auch keinen VSt-Anspruch auslösen können.Beim Schadensersatz liegt kein nicht steuerbarer, sondern gar kein Umsatz vor - mangels Leistungsaustausch.
Seit wann wird der Vorsteueranspruch durch Umsatz ausgelöst?
Der Vorsteuerausschluss ist in § 15 Abs. 2 geregelt; dort aber nur von (hier nicht vorhandenen) Umsätzen die Rede ist.
Die Rechtsverfolgung von Verstößen gegen Urheberrechte gehört zum Grundgeschäft des Unternehmens. Ohne diese Verfolgung würde niemand mehr kaufen, sondern nur noch illegal downloaden.
Die Rechtsverfolgung dient somit der Erzielung von ust-pflichtigen Umsätzen.
(25.10.2013 09:31)tolledeu schrieb: [ -> ]Wir haben gleich einen Antrag auf Sprungklage gestellt, da warten wir noch auf eine Antwort.Hab ich nach einer klaren Einspruchsentscheidung auch schon mal gemacht. Die Ablehnung des FA war schneller da als jeder Steuerbescheid - weil noch geprüft werden müsse.

25.10.2013, 12:11
Grundsätzlich gehört die Verfolgung jedweden Schadensersatzes zum Geschäftsbetrieb des Unternehmers! Dabei ist es völlig egal ob es sich um illegalen download, Patentrechtsverletzungen oder "nur" um den Schaden an einem Pkw handelt! Es ist immer echter Schadensersatz, also kein Leistungsaustausch ergo kein Umsatz!
Mit der gleichen "Argumentationskette" könnte man dann auch bei jeder anwaltliche Vertretung vor den Arbeitsgerichten den VoSt-Abzug kippen, denn auch dort ist ja im Kern die USt nicht betroffen!
Der liebe Kollege ist eventuell doch etwas arg über's Ziel hinaus geschossen!
Schönes Wochenende!
taxpert
Mit der gleichen "Argumentationskette" könnte man dann auch bei jeder anwaltliche Vertretung vor den Arbeitsgerichten den VoSt-Abzug kippen, denn auch dort ist ja im Kern die USt nicht betroffen!
Der liebe Kollege ist eventuell doch etwas arg über's Ziel hinaus geschossen!
Schönes Wochenende!
taxpert
25.10.2013, 15:46
Da kann ich taxpert nur beipflichten.
Und bei den Arbeitsgerichten ist ja noch lange nicht das Ende der Fahnenstange....
Was ist denn mit Steuererklärungen??? mal abgesehen von vielleicht der Umsatzsteuererklärung ( die aber eigentlich auch nicht), haben Kst-Erklärungen, GewSt-Erklärungen oder auch Kapitalertragsteueranmeldungen beispielsweise nix mit umsatzsteuerlichen Umsätzen zu tun. ... nur mit Steuern....und die sind aber ( Achtung Wortspiel.. :-) ) nicht steuerbar ^^
Auch hier kein Vorsteuerabzug mehr ???
lg, Jive
Und bei den Arbeitsgerichten ist ja noch lange nicht das Ende der Fahnenstange....
Was ist denn mit Steuererklärungen??? mal abgesehen von vielleicht der Umsatzsteuererklärung ( die aber eigentlich auch nicht), haben Kst-Erklärungen, GewSt-Erklärungen oder auch Kapitalertragsteueranmeldungen beispielsweise nix mit umsatzsteuerlichen Umsätzen zu tun. ... nur mit Steuern....und die sind aber ( Achtung Wortspiel.. :-) ) nicht steuerbar ^^
Auch hier kein Vorsteuerabzug mehr ???
lg, Jive
27.10.2013, 11:22
(25.10.2013 10:29)tosch schrieb: [ -> ]Beim Schadensersatz liegt kein nicht steuerbarer, sondern gar kein Umsatz vor - mangels Leistungsaustausch.
Nur damit ich es nicht falsch versteh. In meinen Augen ist das ganz klar ein nicht steuerbarer Umsatz, weil es ja gerade an einem TBM für stb Umatz fehlt.
Ansonsten gehe ich d´acor.