28.08.2013, 17:41
(28.08.2013 16:10)Stadtkatze schrieb: [ -> ]Das wäre der Hammer. Vorziehen, weil Nachzahlung!
Würdest du bitte die außerordentliche Güte besitzen, deine letzte Aussage etwas einzuschränken?
Nein!
(28.08.2013 16:10)Stadtkatze schrieb: [ -> ]Das wäre der Hammer. Vorziehen, weil Nachzahlung!
Würdest du bitte die außerordentliche Güte besitzen, deine letzte Aussage etwas einzuschränken?
(28.08.2013 17:40)tosch schrieb: [ -> ](28.08.2013 15:55)showbee schrieb: [ -> ]Ich werde sicherlich auch noch die brutale Härte von § 152 AO zu spüren bekommen!Warum? Gehörst Du etwa doch nicht zu diesem
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.
erlauchten Personenkreis?
tosch, der heute zu Hause isst
(28.08.2013 17:42)showbee schrieb: [ -> ]Also bin ich klassisch unberaten.Ganz schön mutig.
Zitat:Also bin ich klassisch unberatenDas Spiel hatte ich schonmal. Eigene Steuererklärung abgegeben und im Zustell- u. Stempelfeld stand (wie bei allen anderen Erklärungen natürlich auch) "LStHV..."
(28.08.2013 17:51)tosch schrieb: [ -> ](28.08.2013 17:42)showbee schrieb: [ -> ]Also bin ich klassisch unberaten.Ganz schön mutig.
Ich glaube nicht, dass "beratensein" Kriterium ist. Dann dürfte kein selbständiger Steuerberater für sich selber Fristverlängerung bekommen. Der Erlaß fordert lediglich, dass die Steuererklärung durch eine Person i.S. § 3 angefertigt wird. Ich lese nicht, dass diese Person selbständig sein muss.
Zitat:Entgegen der Ansicht des Klägers hat er seine Erklärungen verspätet abgegeben. Der Kläger kann sich nicht auf die in den gleichlautenden Ländererlassen vom 02. 01. 2007 über die allgemeine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängerte Frist für Steuerberater berufen. Das sog. Beraterprivileg, wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein oder in einem vereinfachten Verfahren Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen erhalten, gilt nicht für die eigenen Steuererklärungen des Steuerberaters. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550).
(28.08.2013 20:44)showbee schrieb: [ -> ]Also in eigener Sache immer Einzelantrag stellen oder vom Kollegen vertreten lassen.Im genannten Fall muss der Berater das FA vorher wohl schon bis zur Weißglut geärgert haben.
Zitat:...Wünschenswert sind ein bundesweit geltender Leitfaden, in dem der Umfang der einzureichenden Belege mit Augenmaß bestimmt wird, sowie die elektronische Übertragbarkeit auch der Belege.....
(28.08.2013 21:55)tosch schrieb: [ -> ]Ich habe meine Steuererklärungen immer erst gegen Jahresende eingereicht, manchmal auch noch Fristverlängerung bis 28.02. beantragt und nie abgelehnt bekommen. Ohne dass ich irgendwann mal auf den Fristverlängerungs-Erlass hingewiesen hätte.sei glücklich mit deinem FA! Ich hatte vor ein paar Jahren mal mit ausführlicher Begründung beantragt, meine Frist über den 30.09. hinaus bis zum 15.10. zu verlängern. Der Antrag wurde tatsächlich abgelehnt und erst im Einspruchsverfahren stattgegeben. Und in den Wald rufe ich meistens lieber freundlich herein...
Wie man in den Wald hineinruft, ...
Das FA ist nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zu verlängern, aber idR dürfte das kein Thema sein.
Zitat:...aber kann man eigentlich die Belege auch als pdf senden ?Ja, schon mehrfach ohne Probleme so gehandhabt, aber Steuerbescheinigungen, Anlage VL usw. müssen sowieso im Original zum FA. Außerdem muss man sehen was einfacher ist: Erklärungen und Belege sammeln und zum FA senden, oder alles scannen und ein extra Schreiben aufsetzen, daß die Belege für die Erklärung xy gedacht sind.
Zitat:Gibt es inzwischen auch FÄ, wo die Mitarbeiter einzelne Mailadressen besitzen ?Ist mir nicht bekannt, wäre aber auch riskant. Der Mitarbeiter wo man es hinschickt wurde vielleicht versetzt, Urlaub, krank o.ä. ... schon landet die Mail im Nirvana und man streitet sich über den Zugang.