Steuerberater

Normale Version: Problem umsatzsteuerliche Organschaft
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Mandant A besitzt eine GmbH (100% Anteil) mit "normalen" steuerpflichtigen Umsätzen. Nun plant er als Einzelperson ein Grundstück zu erwerben und mit einem Gebäude bebauen. Das Gebäude soll dann ausschließlich an seine GmbH umsatzsteuerpflichtig vermietet werden.

Ertragsteuerlich liegt dann eine Betriebsaufspaltung vor. Das bebaute Grundstück wird zum Betriebsvermögen.

Der A ist ansonsten gegenüber Dritten nicht weiter unternehmerisch tätig. Die Vermietung an die GmbH stellt die einzige Betätigung dar.
Liegt in diesem Fall trotzdem eine umsatzsteuerliche Organschaft vor ?
Reichen Umsätze des Organträgers an die eigene Organgesellschaft aus oder muss man zusätzlich auch am Markt tätig sein ?

Entsteht durch die steuerliche Umqalifizierung der Vermietung in gewerbliche Einkünfte auch die Pflicht zur Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ?
ad 1) UStAE 2.8 Abs. 6b
ad 2) nein, die ertragsteuerliche Gewerblichkeit fingiert keine ordnungsrechtliche Gewerblichkeit nach GewO
Zusatzfrage:

Ab wann beginnt hier die umsatzsteuerliche Organschaft ? Schon bei Abschluss des Kaufvertrags über das unbebaute Grundstück ? Oder erst bei Abschluss des Mietvertrags mit der GmbH ?

Falls erst bei Abschluss des Mietvertrags müssten vorher zunächst getrennte USt-VA abgegeben werden ?
Beginn: wenn Vss vorliegen, also fin+org+wirt Eingliederung (+). Im Zweifel liegt fin+org schon bei Bau vor, die wirtsch erst bei Nutzung. Das kann man aber vorher auf kurzem Dienstweg mit FA klären, nicht das man unnötige Mehrarbeit produziert.
Zitat:wirtsch erst bei Nutzung.

Also, solange das Gebäude nicht fertig ist und daher kein Mietvertrag
mit der GmbH besteht-> getrennte Voranmeldungen ?
Ab Fertigstellung dann Konsolidierung ?

Das ist aber dann bei der USt-Jahreserklärung technisch kaum umsetzbar.
Lässt sich die Finanzeverwaltung aus Vereinfachung darauf ein, dass man schon ab Erwerb des Grundstücks konsolidiert ?



Und noch eine (vielleicht blöde) Frage:

Die Grundstücksvermietung ist nach § 4 Nr.12 UStG steuerfrei. Der Mandant muss aber für den Vorsteuerabzug optieren. Dies kollidiert aber mit der Nicht-Steuerbarkeit bei Innenumsätzen. Wie muss folglich der Mietvertrag diesbezgl. aussehen ?

Muss erst optiert werden und dann eine Klausel aufgenommen werden, dass die optierte USt nicht entsteht, da Innenumsatz ? Wie wäre das zu formulieren ?
Bestätigung von mir. Sehr Sinnvoll: vorherige Abstimmung unter Überschrift: "wie hätten sie es denn gern?" Ansonsten kann es recht ärgerlich werden.

Schriftliche Bestätigung der Absprachen einholen!
(17.04.2013 14:48)blindworm schrieb: [ -> ]Und noch eine (vielleicht blöde) Frage:

Die Grundstücksvermietung ist nach § 4 Nr.12 UStG steuerfrei. Der Mandant muss aber für den Vorsteuerabzug optieren. Dies kollidiert aber mit der Nicht-Steuerbarkeit bei Innenumsätzen. Wie muss folglich der Mietvertrag diesbezgl. aussehen ?

Muss erst optiert werden und dann eine Klausel aufgenommen werden, dass die optierte USt nicht entsteht, da Innenumsatz ? Wie wäre das zu formulieren ?

Wenn Besitzgesellschaft an Betriebsgesellschaft vermietet und hier eine Organschaft vorliegt, ist es ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Umsatzsteuerunternehmer ist der Organträger und dem wird alles der abhängigen Betriebsgesellschaft zugerechnet. Der Mietvertrag ist also kein Umsatz/kein Entgelt und wegen nichtsteuerbarkeit kann hier auch nicht optiert werden bzw. die Vermietung kann nicht steuerfrei/steuerpflichtig werden. Ob (und wieviel) ein VoSt Abzug besteht, ergibt sich dann nach den Ausgangsumsätzen des Organträgers (freilich unter Zurechnung der Umsätze der OG).
(17.04.2013 14:48)blindworm schrieb: [ -> ]Also, solange das Gebäude nicht fertig ist und daher kein Mietvertrag
mit der GmbH besteht-> getrennte Voranmeldungen ?
Ab Fertigstellung dann Konsolidierung ?

Das ist aber dann bei der USt-Jahreserklärung technisch kaum umsetzbar.
Lässt sich die Finanzeverwaltung aus Vereinfachung darauf ein, dass man schon ab Erwerb des Grundstücks konsolidiert ?

Die FinVerw ist auch an einer reibungslosen, aber zutreffenden Besteuerung interessiert. Ich weiss zwar nicht, wo die Probleme liegen sollen, wenn die GmbH (bspw. per 15.10.2013) Organgesellschaft wird und ihre USt-Eigenschaft verliert; dann ist eben für 10/2013 nur eine Rumpf-UStVA zu erstellen und weitere Umsätze/Vorsteuer dem OT zuzurechnen. Bei der UStE ist es dann ein abgekürzter Besteuerungszeitraum und da gibts doch auf der 1. Seite des Vordrucks schon Felder für "Unternehmereigenschaft Bestand nicht während des gesamten Kalenderjahres, sondern von ...".
@showbee

Bisher kam in meiner Mandantschaft eine Organschaft mit Überlassung von unbeweglichem Vermögen nicht vor. Da wurde bisher immer nur bewegliches AV überlassen. Deshalb meine Frage.

Danke für die Ausführungen zum Innenumsatz !
Aber bei beweglichen WG ist es doch genau dasselbe! OG kein Unternehmer, also Innenumsatz, nicht steuerbar, Zurechnung von allen Sachen von OG zu OT. Ist Vermietung durch Person als natürliche Person denn wirklich zielführend? Wieviel Umsatz macht die OG denn und wie läuft der Laden? Warum nicht ggf kapitalistische BA unter Einbeziehung einer UG als Besitzgesellschaft die § 9 Nr 1 Satz 2 GewSt in Anspruch nimmt? Ggf steuerlich attraktiver? Und die nat Person ist nicht Schuldner der betrieblichen USt (ggf in der Krise ein Problem, wenn § 20 UStG nicht eingreifen kann).
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