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Normale Version: Problem umsatzsteuerliche Organschaft
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@stadtkatze

Zitat:Es ist kein Innenumsatz.

Jetzt noch nicht, aber ab Abschluss des Mietvertrags in 01/2013 schon.

Zitat: Beweisschwierigkeiten

Sehe ich keine, da ja zu 100 % sicher an die GmbH vermietet wird. Oder ?
(04.06.2013 16:49)blindworm schrieb: [ -> ]@stadtkatze

Zitat:Es ist kein Innenumsatz.

Jetzt noch nicht, aber ab Abschluss des Mietvertrags in 01/2013 schon.

Zitat: Beweisschwierigkeiten

Sehe ich keine, da ja zu 100 % sicher an die GmbH vermietet wird. Oder ?

Unternehmer ist nach § 2 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Zitat:Der Fall wird nun akut:

Die Bauphase für das Gebäude wird sich von 05/2013 (erste Planungsleistungen bereits in 04/2013) bis Anfang 2014 erstrecken. Vermietet wird ca. ab 02/2014.

Welches Datum stimmt denn jetzt, dass von ganz oben oder das hier...

Du kannst sonst nur sagen es soll an die GmbH vermietet werden und nicht es wird vermietet wenn das Gebäude noch nicht fertig ist. Und bis dahin kann viel passieren.

Und solange zwei Unternehmen existieren muss A glubhaft machen, dass er steuerpflichtige Umsätze erbringen wird die den VSt-Abzug aus der Bauphase nicht ausschließen.
Worin besteht jetzt eigentlich das Problem - im Vorsteuerabzug?

@tolledeu - ab Mietvertrag - Innenumsätze - klar!

Davor mangels Organschaft - nicht!

Der Vorsteuerabzug steht zunächst nicht zu, da kein steuerpflichtigen Umsätze... Im Zeitpunkt des Mietvertrages entsteht die Organschaft (grundsätzlich). Organträger und Organgesellschaft sind ein Unternehmer. Da das Objekt nunmehr für die Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwendet wird, ist die Vorsteuer nach 15 a UStG zu berichtigen.
Vorangestellt sei nochmal der Hinweis, dass das zuständige FA die Vorgehensweise (getrennte USt-VA) selbst vorgeschlagen hat !


@tolledeu

Zitat:...Welches Datum stimmt denn jetzt...

Baubeginn in 04/2013, Abschluss nach neuesten Infos in 01/2014. Ab 01/2014 definitiv Vermietung an die GmbH.

Bezgl. der Nachweispflicht hast Du zwar grundsätzlich recht, aber es wird ja schließlich kein Einfamilienhaus, sondern eine Halle gebaut. Und die ist schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nur unternehmerisch nutzbar.

Haufe dazu:

Zitat:...Das Finanzamt verlangt, dass die Verwendungsabsicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wird. Behauptungen allein reichen nicht aus. Der Unternehmer muss vielmehr die konkrete Verwendungsabsicht dokumentieren (nachweisen) können. Wesentliche Anhaltspunkte sind z. B. Baupläne, Mietverträge, Zeitungsinserate, Beauftragung eines Maklers, Schriftwechsel mit Interessenten, Vertriebskonzepte, Kalkulationsunterlagen, mit denen die Verwendungsabsicht belegt werden kann.

Praxis-Beispiel: Planung

Ein Unternehmer plant den Bau eines Gebäudes, bei dem nach den Plänen des Architekten im Erdgeschoss Geschäftsräume und in den darüberliegenden Etagen Büroräume vorgesehen sind. Darüber hinaus hat der Unternehmer einen Makler beauftragt, ausschließlich nach Mietern mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu suchen.

Ergebnis: Es liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass das Objekt an Unternehmer vermietet werden soll, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit ist der Vorsteuerabzug während der Bauphase möglich. ...

@stadtkatze

Zitat:...§ 15 a zu berichtigen...

Somit wäre bei einem Gebäudeneubau mit Absicht der späteren Vermietung an z.B. Einzelhändler (mit steuerpflichtigen Umsätzen) die Vorsteuer immer erst nachgelagert abziehbar ? Das kann doch nicht sein. In der Praxis sieht die Handhabung in solchen Fällen anders aus. Da wird generell von Anfang an Vorsteuer gezogen und u.U. diese Beträge sogar in die Finanzierung als Sondertilgung eingebaut.
Umgekehrt wird m.E. ein Schuh draus: Erst Vorsteuerabzug und nachträglich eventuell Korrektur nach § 15 a UStG.

Auszug Haufe zum Thema:

Zitat:...Beim Vorsteuerabzug gilt das Prinzip des Sofortabzugs, sodass

im Zeitpunkt des Bezugs der Leistung,
unter Berücksichtigung der Verwendung bzw. der Verwendungsabsicht
endgültig über den Vorsteuerabzug

zu entscheiden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG für einen Vorsteuerabzug aus Anzahlungen oder Vorauszahlungen vor, macht der Unternehmer die Vorsteuer geltend, wenn er im Zeitpunkt der Zahlung eine Verwendung für umsatzsteuerpflichtige Umsätze plant.

Es reicht aus, dass der Unternehmer die Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze zu verzichten....

Oder liege ich falsch ?
Ja, denn er kann nicht optieren! Es werden in dem Zeitpunkt keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt. Deshalb ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
@stadtkatze

Zitat:...kann nicht optiert werden...

Es ist doch aber neben der Vermietungsabsicht an die GmbH, die Art der Ausgangsumsätze der GmbH maßgeblich. Und die sind steuerpflichtig. phönix schrieb weiter oben doch:

Zitat:...wegen nichtsteuerbarkeit kann hier auch nicht optiert werden bzw. die Vermietung kann nicht steuerfrei/steuerpflichtig werden. Ob (und wieviel) ein VoSt Abzug besteht, ergibt sich dann nach den Ausgangsumsätzen des Organträgers (freilich unter Zurechnung der Umsätze der OG)...
Ja, aber doch erst AB ORG! Solange keine Org, müsste Absicht der ust-pflichtigen Vermietung glaubhaft gemacht werden. Ist ja auch kein Beinbruch das zu unterstellen, bei der Konstellation!
Ja, genau so! Ich habe jetzt mal nur die ganz nüchternen Fakten ohne Gestaltung und Auslegung gesehen. Deshalb: Ab Organschaft ein Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberechtigung.
Zitat:Ist ja auch kein Beinbruch das zu unterstellen, bei der Konstellation!

Das denke ich auch.
(05.06.2013 09:45)blindworm schrieb: [ -> ]
Zitat:Ist ja auch kein Beinbruch das zu unterstellen, bei der Konstellation!

Das denke ich auch.

Ja, ja davon gehen wir aus. Aber der Beitrag von @Stadtkatze zeigt dass das FA es auch anders sehen kann.

Also ziehe die VSt von Beginn an. Lass dich ja nicht auf einen 15a ein.
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