Steuerberater

Normale Version: Problem umsatzsteuerliche Organschaft
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@showbee

Zitat:Aber bei beweglichen WG ist es doch genau dasselbe!

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern stellt sich aber nicht die Frage nach einer Option. Und Fälle, bei denen die OG umsatzsteuerfreie Umsätze macht, gibt es bei meinen Mandanten nicht.

Zitat:Warum nicht ggf kapitalistische BA unter Einbeziehung einer UG als Besitzgesellschaft

Der Mandant hat vorab festgelegt, dass nur sein alleiniges Eigentum ohne Zwischenschaltung einer KapG in Betracht kommt. Zur Vermeidung der Betriebsaufspaltung wurde auch eine PersG unter Beteiligung Ehefrau bzw. Kinder vorgeschlagen. Nach negativen Erfahrungen mit Scheidung möchte er keine Ehefrau mehr beteiligen und die Kinder sind noch so jung, dass er deren Werdegang nicht einschätzen kann.
Der Fall wird nun akut:

Die Bauphase für das Gebäude wird sich von 05/2013 (erste Planungsleistungen bereits in 04/2013) bis Anfang 2014 erstrecken. Vermietet wird ca. ab 02/2014.

Die USt-Stelle des FA ist sich bzgl. des Beginns der umsatzst. Organschaft nicht sicher und teilt mir auf Anfrage tel. mit, dass ich zur technischen Handhabung keine Auskunft bekomme. Ich soll als StB selbst entscheiden.

Ab welchem Zeitpunkt muss ich konsolidierte USt-VA abgeben ?

Bei Organschaft muss die Organgesellschaft in Rechnungen entweder die Steuer-Nr. des OT oder dessen USt-ID angeben. Gilt dies erst ab Vermietung in 02/2014 ?
Den Fall würdigen musst du schon allein. Wie gesagt, wirtschaftliche Eingliederung sollte erst ab Beginn Vermietung vorliegen. Aber ggf auch früher, wenn zukünftiger Mieter schon vorher auf das Asset Einfluss zu nehmen ... Warum nicht einfach vorsichtshalber auf frühen Zeitpunkt von Baubeginn abstellen?
Zitat:Warum nicht einfach vorsichtshalber auf frühen Zeitpunkt von Baubeginn abstellen?

Das ist wahrscheinlich die einfachste Variante. Das FA müsste nur für die St.Nr. des Gesellschafters (Vermieter) als Organträger das U-Signal freischalten. Und die Kopfbögen der Organgesellschaft wären zu ändern (Steuer- oder ID-Nr. der Organgesellschaft).

Vielleicht hat doch noch einer der FA-Experten (stadtkatze ?) zur technischen Abwicklung eine abschließende Idee. Hier arbeitet zwar anscheinend keiner der User im USt-Referat, aber jede Idee ist willkommen.
Showbee hat alles zu den Voraussetzungen der Organschaft gesagt. Wann erstmals alle drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen musst DU anhand des Einzellfalls entscheiden.
@stadtkatze

Danke für die Antwort ! Ich werde morgen noch einmal versuchen, dass zuständige FA von dieser Idee zu überzeugen.

Schönen (hoffentlich bald regenfreien) Sonntag !
Nach einer erneuten telefonischen Odyssee im FA wurde mir nun eine Lösungsvariante angeboten:
Die USt-Stelle wollte zunächst keine Aussage treffen, der ESt-Bearbeiter des Geschäftsführers hielt sich auch raus, verwies aber an die sog. Neuaufnahmestelle. Der Mitarbeiter dort besprach den Sachverhalt dann mit dem GmbH-Sachbearbeiter und abschließend mit dem Vorgesetzten. Dann endlich erreichte mich der Rückruf, es gäbe 2 Varianten. Ich solle aber zunächst in der Bauphase keine Organschaft annehmen und folglich 2 getrennte USt-VA abgeben. Bei Abschluss des Mietvertrags würde dann die Organschaft entstehen.
Eigentlich sind Fälle der umsatzsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit Grundstücken doch nicht gerade selten oder ?

Der Mandant teilte mir übrigens danach mit, er habe vor ein paar Jahren schon einmal eine Gebäuderrichtung geplant (vertreten durch anderen StB).
Das Vorhaben blieb aber in der Planung stecken. Damals schlug das selbe FA genau die andere Variante vor (Organschaft auch schon ohne Mietvertrag).
Ich würde mich, wenn möglich, immer auf die andere Variante konzentrieren. Macht weniger Stress auch was die Eingangsrechnungen angeht, es ist für die USt egal auf wen dann die Rechnung lauten. Bei der Variante jetzt, musst Du dem FA nachweisen dass dein Mandant steuerpflichtig vermieten will, nur dann gibt es VSt. Das dürfte schwer fallen, da nicht steuerbare Umsätze vorliegen. Wenn Du einen "bösen" Prüfer bekommst, kannst Du in Beweisschwierigkeiten kommen.

P.S. Thema Steuernummer ist nicht ganz korrekt. Entweder Steuernummer vom OT oder ID-Nummer vom OT oder die ID-Nummer von OG. Was nicht geht ist die Steuernummer der OG.
@tolledeu

Zitat:...Du dem FA nachweisen dass dein Mandant steuerpflichtig vermieten will, nur dann gibt es VSt. Das dürfte schwer fallen, da nicht steuerbare Umsätze vorliegen....

Kannst Du das bitte näher erläutern. Es handelt sich um nicht steuerbare Innenumsätze. Für den Vorsteuerabzug maßgeblich sind die Ausgangsumsätze der GmbH oder nicht ?

Es gilt doch das von phönix erwähnte:

Zitat:...Wenn Besitzgesellschaft an Betriebsgesellschaft vermietet und hier eine Organschaft vorliegt, ist es ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Umsatzsteuerunternehmer ist der Organträger und dem wird alles der abhängigen Betriebsgesellschaft zugerechnet. Der Mietvertrag ist also kein Umsatz/kein Entgelt und wegen nichtsteuerbarkeit kann hier auch nicht optiert werden bzw. die Vermietung kann nicht steuerfrei/steuerpflichtig werden. Ob (und wieviel) ein VoSt Abzug besteht, ergibt sich dann nach den Ausgangsumsätzen des Organträgers (freilich unter Zurechnung der Umsätze der OG)...

Oder nicht ?
Es ist kein Innenumsatz.
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