Zitat:Es fehlt an wiederkehr, weil LSt davon abhängig ist, das man auch AN hat (externe Bedingung). USt fällt je Quartal/Monat immer an.
Keine Umsätze = keine USt
Externe Bedingung?
So die früher hM zur USt ;-)
(12.03.2013 20:58)meyer schrieb: [ -> ] (12.03.2013 19:57)Jive schrieb: [ -> ]Da wird niemals am 10ten abgebucht.... immer so um den 11ten bis 13ten.
Sorry, aber das gilt dann (bei fristgerechter Anmeldung) lt. Finanzverwaltung als am Fälligkeitstag abgeflossen, also am 10., wenn das kein Samstag oder Sonntag ist. Das steht beim FA dann auch mit Wertstellung am 10. im Steuerkonto.
Wann was beim FA im Konto steht interessiert mich nicht.
Zufluss/Abfluss sehe ich auf MEINEM Konto. ( bzw dem Konto des Mandanten)
Wenn das Geld noch auf meinem Konto ist, hab ich keinen Abfluss..... das Wär ja noch schöner ..
umgekehrt ist es dem FA doch auch nicht schnuppe, wenn ich am 10 Überweise und das Geld erst am 15 Ankommt .....
lg, Jive
(13.03.2013 19:06)Jive schrieb: [ -> ]Wann was beim FA im Konto steht interessiert mich nicht.
Na, ja, das ist auch nicht das Entscheidende. Die Frage ist, wann ein Betrag im Sinn von § 11 EStG als abgeflossen gilt und das ist nicht unbedingt erst am Buchungsdatum auf dem Bankkonto.
Die Verwaltungsmeinung dazu ist jedenfalls klar, ich bin mir aber nicht sicher, ob die schon einer höchstrichterlich hat überprüfen lassen.
Hallo,
OFD Rheinland v. 29.06.2009 - S 2142 - 2009/0003 - St 142
Umsatzsteuervorauszahlung als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe;
Auswirkungen einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung Urteil des BFH vom 1.8.2007 BStBl 2008 II S. 282
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren sind (Urteil vom 01.08.2007, BStBl 2008 II S. 282), ist die Frage an die OFD herangetragen worden, ob ein Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen ist. In diesem Fall wäre die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ), aber später eingezogenen Umsatzsteuervorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe (bei Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ) bzw. Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die OFD nimmt wie folgt Stellung:
Entscheidend dafür, in welchem Veranlagungszeitraum Ausgaben abzusetzen sind, ist der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Im Zusammenhang mit Überweisungen vom laufenden Konto des Steuerpflichtigen wird die Leistung spätestens mit der Lastschrift erbracht. Weist das Konto die nötige Deckung auf, genügt allerdings die Erteilung des Überweisungsauftrags. Abflusszeitpunkt ist dann bereits der Tag des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank (vgl. Urteil des BFH vom 6.3.1997 , BStBl 1997 II S. 509).
Im Falle einer Scheckzahlung ist der Abfluss beim Schuldner bereits mit Übergabe des Schecks anzunehmen (vgl. Urteil des BFH vom 24.9.1985 , BStBl 1986 II S. 284, m. w. N.). Einer etwaigen rechtlichen Möglichkeit des Schuldners, eine Sperrung oder einen Widerruf des Schecks zu bewirken, hat der BFH dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. Urteil des BFH vom 8.11.1968 , BStBl 1969 II S. 76). Voraussetzung ist lediglich, dass die Auszahlung bei sofortiger Vorlage des Schecks wegen fehlender Deckung des Kontos nicht verweigert würde und die Einlösung nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung eingeschränkt ist.
Vor diesem Hintergrund bittet die OFD die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
(Das mit den Schecks ist allerdings schon Geschichte, wurde bereits vom BFH kassiert)
Dem steht aber folgende Entscheidung entgegen:
FG Niedersachsen, Urteil v. 24.2.2012 - 3 K 468/11; Revision durch den BFH zugelassen
Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, ist nicht auf die Fälle der vom Zu- und Abflussprinzip abweichenden zeitlichen Zurechnung regelmäßig wiederkehrender Einnahmen/Ausgaben anwendbar
Also lassen wir uns überraschen ...
Gruss
Uwe
Ich bleibe trotzdem dabei und würde das notfalls auch gerichtlich klären lassen....
Wertstellung auf dem Konto = Abfluss/Zufluss
räum ich nämlich am 10. mein Konto alle geht die Lastschrift vom Fa am 11 ins Leere....
Damit ist erst die Wertstellung "abflussbegründend"
fingierter abfluss im Zeitpunkt der Fälligkeit.. so ein Quatsch....
Dann müsste ich auch bei meinen Mandanten wo ich Lastschrifteinzug habe zukünftig auch die Fibu Gebühr für z.B. November, welche ich im Dezember gemacht habe und die ich per Lastschrift mitte Januar abgebucht habe bereits als Aufwand in abgelaufenen Jahr erfassen?
Ich halte das ganze für ausgemachten kokolores.
Wertstellung = einfach und praktikabel
die OFd Meinung ignoriere ich !
lg, Jive
(15.03.2013 15:18)Jive schrieb: [ -> ]räum ich nämlich am 10. mein Konto alle geht die Lastschrift vom Fa am 11 ins Leere....
Vielleicht gilt die Nicht-Zahlung dann ja trotzdem als geleistet ...

Werd ich dem Fa bei Festsetzung von Säumniszuschlagen mal mitteilen ^^
lg, Jive
(15.03.2013 18:25)tosch schrieb: [ -> ] (15.03.2013 15:18)Jive schrieb: [ -> ]räum ich nämlich am 10. mein Konto alle geht die Lastschrift vom Fa am 11 ins Leere....
Vielleicht gilt die Nicht-Zahlung dann ja trotzdem als geleistet ... 
Warum? Es heißt doch, dass eine genügende Deckung des Bankkontos Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist.
OFD Rheinland v. 29.06.2009 - S 2142 - 2009/0003 - St 142
Zitat:Vor diesem Hintergrund bittet die OFD die Rechtsauffassung zu vertreten, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung im Falle einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung bei fristgerechter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG anzusehen ist, soweit das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Inanspruchnahme durch das Finanzamt ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen.
(20.03.2013 15:02)Dragon schrieb: [ -> ]Warum? Es heißt doch, dass eine genügende Deckung des Bankkontos Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist.
Und am 10. VOR Leerung des Kontos ist ja genügend Deckung vorhanden ...
... hilfsweise nimm an, das Konto wird am 11. vor Lastschrifteinzug geräumt.
Im übrigen sollte aber eigentlich jedem klar sein, dass das eine Abfluss- und keine Zahlungsfiktion ist.