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Normale Version: Fragen zur USt bei Kahnfährverein
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Wie vielleicht einigen schon bekannt ist, verkehren im Spreewald u.a. Kähne zur Beförderung von Touristen. Die einzelnen Kahnfährleute schließen sich dabei manchmal zusammen und gründen Genossenschaften oder auch (nicht gemeinützige) Vereine (für bessere Vermarktung, Werbung, gemeinsamen Abfahrtspunkt usw.). Ein solcher Verein fragt nun folgendes an:

Der Verein erzielt zum einen Einnahmen aus Verträgen mit Touristikunternehmen (Busse). Diese Firmen schließen Verträge generell nicht mit dem einzelnen Mitglied (Kahnfährmann) ab. Der Verein leitet diese Einnahmen dann aber weiter, indem der Kahnfährmann eine Rechnung an den Verein stellt (Fremdleistung).

Zum anderen erzielen die einzelnen Fährleute eigene Einnahmen aus Leistungen gegenüber Tagestouristen. Eine Teil davon fließt als sog. Abfahrtsgebühren an den Verein und stellt dort Einnahmen dar.

Bisher konnte der Verein immer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Sämtliche Mitglieder sind ebenfalls Kleinunternehmer. Allmählich übersteigt beim Verein der Betrag aus Vertragsumsätzen und Abfahrtsgebühren aber die Grenze von 17.500,- EUR. Nun sollen die Abfahrtsgebühren per Beschluss abgeschafft und durch Mitgliedsbeiträge ersetzt werden.

1) Ist das zivilrechtlich so einfach möglich ? Ergeben sich zivilrechtliche Vor- bzw. Nachteile für die Mitglieder ?

2) Der Verein managt z.B. die Werbung, die Zuverfügungstellung/ Instandhaltung des Hafens usw.. Handelt es sich bei Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder dann um echt oder unechte Beiträge ?

Aus den Richtlinien und auch der Verfügung der OFD Karlsruhe vom 25.08.2011 werde ich nicht so richtig schlau. Da wird u.a. auch auf R 44 KStR verwiesen. Ist aber der obige Verein nun vergleichbar mit einem Mieterverein/ Gartenbauverein (R 44 Abs. 1 KStR-> 20% der Beiträge steuerpflichtig) oder eher vergleichbar mit einem Kleingartenverein (R 44 Abs. 2 KStR-> keine steuerpflichtigen Beiträge) ?

Schöne Grüße
Ob der Verein das Gebühr oder Beitrag nennt ist doch für die ust'liche Qualifikation als Entgelt (Gegenleistung) irrelevant.
Zitat:ust'liche Qualifikation als Entgelt (Gegenleistung)

Genau da liegt mein Problem. Der Verein ist der Meinung, dass die Beiträge nicht für Sonderbelange der Mitglieder erhoben werden und somit als echte Mitgliedsbeiträge die Kleinunternehmergrenze nicht tangieren würden. Die Abfahrtsgebühren stellen im Gegensatz dazu jedoch eindeutig USt-pflichtige Einnahmen des Vereins dar.

Nur fällt in diesem Fall die Abgrenzung Sonderbelange oder auch nicht sehr schwer. Ich tendiere eigentlich mehr in Richtung, dass es sich hier um unechte und damit Umsatzsteuerpflichtige Beiträge handelt. Die steuerliche Konstruktionsidee des Vereins wäre somit nicht umsetzbar.
Verbindliche Auskunft beantragen?
Sollte das nicht @Stadtkatze schonmal gehabt haben. Tongue
Zitat:Sollte das nicht @Stadtkatze schonmal gehabt haben.

Das hoffe ich auch. Sie scheint nicht mehr so häufig hier zu sein oder ?[/quote]
Doch!
(23.01.2013 16:25)blindworm schrieb: [ -> ]Nun sollen die Abfahrtsgebühren per Beschluss abgeschafft und durch Mitgliedsbeiträge ersetzt werden.

Was sagt den die Satzung dazu. Die wäre entscheidend. Mitgliedsbeiträge sind nur dann dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn es sich um sog. echte Mitgliedsbeiträge handelt. Diese werden vom Verein für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke erhoben und unabhängig davon, ob das Mitglied die Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt.

Wenn die Satzung nichts hergibt, dann ist m.E. aufzuteilen.
Zitat:Mitgliedsbeiträge sind nur dann dem ideellen Bereich zuzuordnen, wenn es sich um sog. echte Mitgliedsbeiträge handelt.

Es handelt sich hier aber nicht um einen gemeinnützigen Verein. Eine Freistellung bzgl. KSt & GewSt liegt nicht vor.

Zitat:Was sagt den die Satzung dazu. Die wäre entscheidend.

Ist die steuerliche Beurteilung nicht eher von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängig ?
Nach der Sachverhaltssschilderung sind das Umsätze. Wie das "Kind" heißt ist doch egal. Es kommt doch nur darauf an, dass eine Leistung erbracht wurde, die in die Systematik des UStG fällt. Das ist m. E. gegeben. Ein Hund wird auch nicht zur Katze nur weil ich ihn Katze nenne.
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