Hallo,
ich bin auf folgenden Sachverhalt gestoßen:
ein Unternehmer beschäftigt in seinem Unternehmen (Familienbetrieb)seine 5 erwachsenen Kinder mit je einem Jahresbruttolohn von 5800 Euro (ja richtig: fünftausendachthundert). Diese Kinder wohnen in seinem Mehrfamilienhaus (kein BV, Privatbesitz, kein V+V, keine Vermietung an Fremde o.ä.). Dafür will er pro Kind 7630 Euro Unterhalt/Jahr für das mietfreie Wohnen einkommensmindernd geltend machen. Für keines dieser Kinder besteht Anspruch auf Kindergeld. Sowas ist mir ganz neu. Hat jemand schon Erfahrungen mit so einem Sachverhalt?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
WaLiLei schrieb:Hallo,
ich bin auf folgenden Sachverhalt gestoßen:
ein Unternehmer beschäftigt in seinem Unternehmen (Familienbetrieb)seine 5 erwachsenen Kinder mit je einem Jahresbruttolohn von 5800 Euro (ja richtig: fünftausendachthundert). Diese Kinder wohnen in seinem Mehrfamilienhaus (kein BV, Privatbesitz, kein V+V, keine Vermietung an Fremde o.ä.). Dafür will er pro Kind 7630 Euro Unterhalt/Jahr für das mietfreie Wohnen einkommensmindernd geltend machen. Für keines dieser Kinder besteht Anspruch auf Kindergeld. Sowas ist mir ganz neu. Hat jemand schon Erfahrungen mit so einem Sachverhalt?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Es gibt keine a.g.B. für eine bedürftige Person, für die man einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. steht in jedem Hinweis beim Mantelbogen m.E.
Ihm stehen pro Kind nicht nur nicht 7630,0€ sondern sogar auch nicht 7680,00€ als Unterhaltshöchstbetrag zu.
Allerdings ist der als agB anzusetzende Unterhalt zu kürzen, da die Kinder Einkünfte erzielen. Opfergrenze ist auch zu beachten.
2ndReality schrieb:Allerdings ist der als agB anzusetzende Unterhalt zu kürzen, da die Kinder Einkünfte erzielen. Opfergrenze ist auch zu beachten.
Na, na, seit wann gibt es a.g.B Unterstützung für die eigenen Kinder, für die man einen Kinderfreibetrag bekommt?
Für keines dieser Kinder besteht Anspruch auf Kindergeld
Eben, kein Anspruch auf KG, also agB.
Aber das eigene EK der Kinder 5800,- wird gegengerechnet, also 5800,- ./. WK ./. SV Beiträge. Und die Opfergrenze ist zu beachten. Aber ansonsten sehe ich kein Problem.
Viele Grüße
Opa schrieb:Eben, kein Anspruch auf KG, also agB.
Aber das eigene EK der Kinder 5800,- wird gegengerechnet, also 5800,- ./. WK ./. SV Beiträge. Und die Opfergrenze ist zu beachten. Aber ansonsten sehe ich kein Problem.
Viele Grüße
Abgesehn von meinen Fehler beim Lesen, das Vermögen nicht vergessen.
Hans-Christian schrieb:WaLiLei schrieb:Hallo,
ich bin auf folgenden Sachverhalt gestoßen:
ein Unternehmer beschäftigt in seinem Unternehmen (Familienbetrieb)seine 5 erwachsenen Kinder mit je einem Jahresbruttolohn von 5800 Euro (ja richtig: fünftausendachthundert). Diese Kinder wohnen in seinem Mehrfamilienhaus (kein BV, Privatbesitz, kein V+V, keine Vermietung an Fremde o.ä.). Dafür will er pro Kind 7630 Euro Unterhalt/Jahr für das mietfreie Wohnen einkommensmindernd geltend machen. Für keines dieser Kinder besteht Anspruch auf Kindergeld. Sowas ist mir ganz neu. Hat jemand schon Erfahrungen mit so einem Sachverhalt?
Bin für jeden Hinweis dankbar.
Es gibt keine a.g.B. für eine bedürftige Person, für die man einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. steht in jedem Hinweis beim Mantelbogen m.E.
Ihm stehen pro Kind nicht nur nicht 7630,0€ sondern sogar auch nicht 7680,00€ als Unterhaltshöchstbetrag zu.
ja, riichtig, war mein tipfehler.
Nein es gibt keinen KG-Anspruch.