Steuerberater

Normale Version: Rückstellung oder Verbindlichkeit
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Hallo,

mal eine ganz einfache Frage, die aber zum Streitthema führte:

Rechnung im neuen Jahr, Leistung aber für das alte Jahr. Die Rechnung lag zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung vor.

Wie erfolgt der Ansatz nun in der HB:

Verbindlichkeit und Vorsteuer im Folgejahr abziehbar
ODER
Rückstellungen (ausstehnde Rechnungen)

Gibts dazu eine eindeutige Regelung?

Danke im voraus
Verbindlichkeit und Vorsteuer im FJ abziehbar

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Höhe und Fälligkeit ungewiss sind. § 249 I HGB

Die wirtschaftliche Verursachung war im abgelaufenen WJ. Höhe und Fälligkeit sind bekannt, demnach kann nur eine Verbindlichkeit vorliegen.
Hallo Taxman,

der Meinung bin auch (so hab ich es in der Kammer auch gelernt), aber alle sind gegen mich, mit der Begründung das zum Stichtag, also der 31.12., die Fälligkeit nicht bekannt war bzw. ist und somit der Ansatz als Rückstellung richtig wäre xDDDD.

Gibts dazu eigentlich was eindeutiges damit die ruhe geben?

Vielen Dank für die Hilfe
Stichwort: Wertaufhellung!
Die Diskussion hatten wir auch schon.

Auch im Zusammenhang mit GewSt bzw. KSt.
z. B. Abschluss 2009 wird erst in 2011 erstellt. Im Abschluss 2010 (der auch in 2011 erstellt wird) Umbuchung GewSt-RS 2009 von Rückstellung auf Verbindlichkeit.

Muss mich mal durch meine Literatur kämpfen ob ich was finde.
Hallo,

Stichwort Wertaufhellung sei kein argument!

Ich frag nur weil 1 Ges. und 3 WP stress machen wegen falschen Bilanzausweis
Hallo,

Der Knackpunkt ist der Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

Die wirtschaftliche Verursachung ist mit vergangenem verknüpft und auch in der Vergangenheit im Wesentlichen abgeschlossen, aber es besteht zum Bilanzstichtag noch keine konkrete Verpflichtung zur Erfüllung (Entgelt der Leistung).

Die Wertaufhellung spielt nur hinsichtlich der Bewertung als solches eine Rolle, nicht aber hinsichtlich des bilanziellen Postenausweises.

Wäre die Rechnung noch im alten zugegangen, so wäre die Verbindlichkeit konkret und es erfolgt ein Ausweis als sonstige Verbindlichkeit oder Verbindlichkeit L+L. Hier ist aber zum Stichtag die Verbindlichkeit nicht konkret, sondern lediglich mit der Erfüllungsverpflichtung verknüpft, welche durch die Wertaufhellung im Erstellungszeitpunkt auch hinsichtlich ihrer Inanspruchnahme als Bilanzposten konkretisiert wird.

Wir haben also, analog R 5.7 (5?) eine sonstige Rückstellung.
Hallo Zaunkönig,

so ungefähr hat man es mir auch erklärtBig Grin...aber wollt es irgendwie nicht wahr haben.

Ich frage mich allerdings nur, warum man dann die Umsatzsteuer ebenfalls als Verbindlichkeit ausweist und die Kst und GwSt als Rückstellung xD..

Grüße
Verbindl nur, wenn Fälligkeitstermin und Höhe unabhängig von Rechnung, wenn also die Rng nur für USt'liche Zwecke dient und alles zivilrechtliche im Vertrag steht. Dient die Rng auch der zivilrechtlichen Fixierung der Höhe und des Fälligkeitszeitpunktes, haben wir nur eine RSt. In soweit muss ich auch ZK zustimmen. Wertaufhellung ist (Begriff) nur für Ansatz der Höhe nach, nicht Ansatz dem Grunde nach einschlägig.

Last but not least: GewSt 2009: RSt per 31.12.2009! Wenn Bescheid im Jahr 2011 bekanntgegeben wird bleibt es auch per 31.12.10 bei RSt! Verbindl wird's erst bei Festsetzung (Konkretisierung); es ist keine Anmeldesteuer, die Berechnung erfolgt verbindl nur im FA, Vorberechnubg durch StB sind irrelevant!
Ich finde nicht, dass die Rechnung hier wertbegründend ist was die Höhe der Verbindlichkeit angeht.
Bei Vertragsabschluss wurden die Konditionen festgelegt und nachdem der Leistende die Hauptleistung zu den vereinbarten Konditionen erbracht hat, ist die Verbindlichkeit auch in der vereinbarten Höhe entstanden.

Ich stimme somit für "dem Grunde und der Höhe nach zum Bilanzstichtag gewiss" Smile

Gruß Buchi
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