Buchi schrieb:Ich finde nicht, dass die Rechnung hier wertbegründend ist was die Höhe der Verbindlichkeit angeht.
Bei Vertragsabschluss wurden die Konditionen festgelegt und nachdem der Leistende die Hauptleistung zu den vereinbarten Konditionen erbracht hat, ist die Verbindlichkeit auch in der vereinbarten Höhe entstanden.
Aber das wissen wir doch nicht!
Bsp. Kfz-Reparatur: Vertragsschluss auf Reparatur zu üblichen Preis. Die tatsächliche Summe ist doch erst bei Rng.Legung bekannt. --> RSt
Bsp. Bestellung Leistung zu Fixpreis und Vereinbarung Zahlung per xx.01.2011 schon im Vertrag; Rng. ist nur deklaratorisch für Verbindl. --> Verbindl.
showbee schrieb:Bsp. Kfz-Reparatur: Vertragsschluss auf Reparatur zu üblichen Preis. Die tatsächliche Summe ist doch erst bei Rng.Legung bekannt. --> RSt
Bekannt ist die Höhe erst im neuen Jahr, wenn die Rechnung vorliegt.
Begründet wurde diese Höhe ja durch die im Vorjahr erbrachte Leistung. Also ist doch die Rechnung nur Wertaufhellend oder?
Die Rechnung informiert mich doch nur über die Höhe der erbrachten Leistung.
Entscheidend ist doch nicht, was mir zum Bilanzsstichtag bekannt ist, sondern ob der Grund für den Ansatz und die Höhe bereits bis dahin vorgelegen hat. Was danach geschieht ist doch (bis zum Tag der Aufstellung der Bilanz) nur Info oder?
Ist ja nicht wie bei einer Steuerrückstellung, wo die Höhe der Steuer erst durch einen Steuerbescheid konkretisiert werden muss.
Vielleicht verrenne ich mich ja da in etwas. Aber klingt so logisch irgendwie
Zusammengefasst: Ich bin der Meinung, dass bei Vorlage einer Rechnung (bis zum Tag der Bilanzaufstellung) für eine Leistung die vor dem Bilanzstichtag erbracht wurde, keine Ungewissheit über die Höhe der Verpflichtung vorliegt.
Wie gesagt, mE zivilrechtliche Vorfrage. Wer konkretisiert wann? Bereits Vertrag vor Leistungserbringung oder erst durch Rng? Wenn du also dem Kfz Meister am 23.12. den Wagen bringst und fix 500,-- vereinbarst und den Wagen am 31.12. abholst, hast du eine Verbindl! Wenn du aber nur bei ATU sagst: Endschalldämpfer neu bitte und die sagen nur, das es zwischen 450-550 Euro kostet, dann kannst du bei Rng zum 2.1. keine Verbindl zum Stichtag haben, weil Konkretisierung erst bei Rechnungserstellung erfolgt.
ps Wertaufhellung erfordert ein Ereignis vor Stichtag, das nach Stichtag aber vor Erstellung bekannt wird. Die Rng als Ereignis (Annahme Rng konkretisiert erst) aus dem Januar ist aber Ereignis 2011. Wertaufh. kann nicht angewendet werden.
Hallo,
@showbee
Danke für die Ergänzung bezüglich der Verbindlichkeit (feststehender Preis).
Meines Erachtens ist die Richtlinie (5.7) doch erklärend genug.
Im Vorteil ist, wer sich mit IFRS beschäftigen muss. Hier gilt IAS 37, welche eine sehr erklärende Aufstellung hat.
Hier mal zum nachlesen eine kleine übersichtliche Erläuterung dazu.
Um zu einer Verbindlichkeit zu kommen, muss die Verpflichtung konkret bestehen. Die Leistung ist vollständig bzw. überwiegend - bis auf ein paar unbedeutende Nebenleistungen - erbracht und der Ausgleichsanspruch für diese Leistung ist konkret bestimmt.
Ich muss also vorab Leistung und Gegenleistung bestimmt haben.
Wenn allerdings erst nach dem Bilanzstichtag durch die Rechnung auch die Gegenleistung bestimmt wird, dann bin ich im Bereich der Unbestimmtheit und somit in den sonstigen Rückstellungen.
Kompliziert wird die Bewertung, wenn das Entgelt in einer Gegenleistung besteht (Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz) oder es zu einer Verrechnung kommt (Umsätze innerhalb des Konzerns bzw. mit verbundenen Unternehmen). Das ist ein Gebiet, wo gerade Köpfe eingeschlagen werden.
Im Prinzip erfolgt ja in beiden Fällen der passivische, also die schuldrechtliche Darstellung in der Bilanz. Lediglich in der Bilanzposition liegt der Unterschied, kann aber enorme Auswirkungen haben.
>> hier << unsere Diskussion dazu aus dem Jahr 2008
Gruß, die Catja
In der Abschlußprüfung der StB-Kammer München zum Steuerfachangestellten wird im Falle einer im Folgejahr bekannt gewordenen Rechnung aus dem Vorjahr eine Verbindlichkeit in Verbindung mit VSt-FJ gebucht.
Wenn dies falsch ist und ich dies immer über RSt buche, in welchen Fällen habe ich dann überhaupt noch das Konto VSt-FJ in Gebrauch? Selbst beim Fall Rechnungsdatum altes Jahr und Zugang im neuen Jahr (da Rechnung zum 31.12. noch nicht vorliegt --> VSt-FJ) ... ist die Rechnungssumme bis zum 1.1. nicht bekannt und daher RSt ?
Bliebe eigentlich lediglich das abweichende Wirtschaftsjahr um dieses Konto anzusprechen.
Ich hoffe ich habe hier nicht vollkommenen Mist geschrieben
VSt Folgejahr bucht man bspw. in dem Fall, das du per 20.12. Leistungserbringung und Konkretisierung hast (bspw. oben die Pauschalpreisvereinbarung von 500,-) ABER die Rng nach UStG erst im Folgejahr vorliegt!
Dann hast du per 31.12. eine Verbindl. iHv 580,- weil konkretisiert, aber kein VoSt-Anspruch, weil Rng fehlt.
Nu geb ich auch mal meinen senf dazu ab :-)
Ich buche bei mir im hause grundsätzlich Verbindlichkeit und Vorst im Folgejahr abzugsfähig.
Gemeckert hat bis dahin noch nie einer... selbst bei meinen Prüfungspflichtigen GmbH´s hatten die WP´ler nie einwände.
Wenn der Rechnungsbetrag nämlich wegen der Rechnungsstellung im Januar zweifelsfrei feststeht, finde ich den Ausweis als Verb. genauer, weil aus aktueller sicht keine ungewissheit mehr hinsichtlich der Höhe besteht.
Ob das jetzt zum Stichtag schon zweifelsfrei feststand, weil man sich vorher geeinigt hatte auf den preis .... dieses in jedem betreffenden Fall zu klären ist mir darüber hinaus zu aufwändig :-)
lg, Jive
Praktisch richtig, du hast allerdings eine Bilanzverlängerung durch VoSt Folgej abz im Aktiva und Bruttoverbindl Passiva! Genaugenommen führt das bei Abrechnung StBGeb nach Tabelle (ua Bilanzsumme) zu Beschiss des Mdt. Allerdings müsste man natürlich bei päpstlicher Untersuchung jeder Rng (Wesentlichkeitsprinzip!) auch paar 10tel mehr berechnen. Genau nehmen sollte man das wie gesagt bei wesentlichen Beträgen!