Steuerberater

Normale Version: Rückstellung oder Verbindlichkeit
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Ich mache mal ein anderes Beispiel:

Tantieme für den GeserGefter wird am 31.03. des Folgejahres zur Auszahlung fällig.

DATEV bucht das, - obwohl die Tatsache der Verbindlichkeit zum 31.12. des Jahres feststeht und die Höhe bei Erstellung der Bilanz auch feststeht auch nicht in die Verbindlichkeiten, sondern in die Rückstellungen?
Hallo,

......wo sie auch hingehört.

Der Anspruch der Tantieme mag zwar im alten Wirtschaftsjahr und aufgrund vertraglicher Vereinbarung begründet sein, aber die tatsächliche Höhe der Tantieme ergibt sich doch erst im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz, weil dann die tantiemebestimmenden Faktoren erst ermittelt werden.


Wie @showbee schon geschrieben hat - es wird Niemand danach krähen, wenn die Beträge unbedeutend sind, aber deshalb ist der Verbindlichkeitsausweis dennoch nicht richtig.


Der komplette Vorgang aus Leistung und Gegenleistung muss im alten Jahr vollzogen und bestimmt sein, damit es zu einem Ausweis als Verbindlichkeit kommt.
Und immer dann, wenn die Bestimmtheit von Vorgängen in der Zukunft abhängig ist, und das ist sie in aller Regel bei Abrechnung im folgenden Wirtschaftsjahr, habe ich zum Bilanzstichtag eben lediglich eine sonstige Rückstellung.


Ich würde mir allerdings nichts daraus machen. Das Thema ist so strittig. Das hängt aber eben mit dem fälschlich verstandenen Begriff der Wertaufhellung zusammen.

Wertaufhellung bedeutet lediglich, dass alle jenen, für die aufzustellende Bilanz zu berücksichtigende Faktoren, welche bis zum Aufstellungsstichtag bekannt sind, auch im entsprechenden Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.
Ungeachtet der eigentlichen Bewertung in der Bilanz, findet ja eine Berücksichtigung statt.

Es geht jetzt lediglich darum zu bewerten als welche Bilanzposition die Tatsache zu berücksichtigen ist. Und hier kommt es nicht mehr darauf an, was nach dem Bilanzstichstag ist, sondern was bis zum Bilanzstichtag tatsächlich passiert ist.

Und wenn ich nichts konkretes zur Bewertung am Bilanzstichtag habe, dann ist es völlig egal was ich später zur Konkretisierung des Wertes erfahre, ich habe den Ansatz des Wertes zum Stichtag vorzunehmen.

Und fehlt mir der "Erfüllungsbetrag" (so heißt die der Rückzahlungsbetrag jetzt einheitlich für Verbindlichkeiten und Rückstellungen) zum Bilanzstichtag, hilft es mir nicht, wenn ich ihn zu einem späteren Zeitpunkt erfahre. Er würde lediglich dazu beitragen, dass ich ihn insgesamt zu berücksichtigen habe.
mein Senf zum Thema:

Mein Dozent hat immer gepredigt:

Erste Stufe: Ansatz dem Grunde nach!
Zweite Stufe: Ansatz der Höhe nach!

Wir bewerten einen Passivposten zum 31.12.

Und zu diesem 31.12. kann noch kein Mensch die Höhe der Tantieme wissen. Und da Höhe der Verbindlichkeit zu diesem Zeitpunkt ungewiss ist = Rückstellung.

Das Theme Wertaufhellung etc. ist dann erst ein Problem der zweiten Stufen d.h. Ansatz der Höhe nach.
Thumbs up!
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