18.02.2011, 18:08
Hallo,
einfacher wird die ganze Angelegenheit durch die BFH-Rechtsprechung aber nicht unbedingt.
Der unmittelbare Bezug einer Sache, sowie das Recht auf Bezug einer Sache (selbst wenn das Bezugsrecht in Geldwert zum Ausdruck kommt) wird als Sachbezug gesehen.
Gut dabei, dass endlich der Blödsinn mit den Gutscheinen vom Tisch ist, weil der BFH hierin kein Zahlungsmittel sondern eben nur ein Bezugsrecht sieht. Und das hatten wir ja vor Änderung der Richtlinien schon mal.
Sobald allerdings die Möglichkeit besteht den Sachwert in Geld ausgezahlt zu bekommen, ist die ganze Geschichte Barlohn, selbst wenn die Sache selbst bezogen oder in Anspruch genommen wird.
Und weiterhin ist die Hingabe von Geld oder Zahlungsmitteln zum Erwerb einer Sache als Barlohn definiert.
Solche Zuwendungen werden normalerweise vertraglich nicht festgehalten. Das sind meist mündliche Nebenabreden zum Arbeitsverhältnis und basieren häufig auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers im Rahmen einer Bonierung.
Das könnte allerdings zum Problem werden, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass eine alternative Barauszahlung an den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Vollständigkeit des Nachweises der Personalunterlagen müsste dies zukünftig schriftlich fixiert werden, um eben nicht als Barlohn qualifiziert zu werden.
einfacher wird die ganze Angelegenheit durch die BFH-Rechtsprechung aber nicht unbedingt.
Der unmittelbare Bezug einer Sache, sowie das Recht auf Bezug einer Sache (selbst wenn das Bezugsrecht in Geldwert zum Ausdruck kommt) wird als Sachbezug gesehen.
Gut dabei, dass endlich der Blödsinn mit den Gutscheinen vom Tisch ist, weil der BFH hierin kein Zahlungsmittel sondern eben nur ein Bezugsrecht sieht. Und das hatten wir ja vor Änderung der Richtlinien schon mal.
Sobald allerdings die Möglichkeit besteht den Sachwert in Geld ausgezahlt zu bekommen, ist die ganze Geschichte Barlohn, selbst wenn die Sache selbst bezogen oder in Anspruch genommen wird.
Und weiterhin ist die Hingabe von Geld oder Zahlungsmitteln zum Erwerb einer Sache als Barlohn definiert.
Solche Zuwendungen werden normalerweise vertraglich nicht festgehalten. Das sind meist mündliche Nebenabreden zum Arbeitsverhältnis und basieren häufig auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers im Rahmen einer Bonierung.
Das könnte allerdings zum Problem werden, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass eine alternative Barauszahlung an den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Vollständigkeit des Nachweises der Personalunterlagen müsste dies zukünftig schriftlich fixiert werden, um eben nicht als Barlohn qualifiziert zu werden.