Steuerberater

Normale Version: Urteile vom 11.11.2010
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Hallo,

einfacher wird die ganze Angelegenheit durch die BFH-Rechtsprechung aber nicht unbedingt.

Der unmittelbare Bezug einer Sache, sowie das Recht auf Bezug einer Sache (selbst wenn das Bezugsrecht in Geldwert zum Ausdruck kommt) wird als Sachbezug gesehen.
Gut dabei, dass endlich der Blödsinn mit den Gutscheinen vom Tisch ist, weil der BFH hierin kein Zahlungsmittel sondern eben nur ein Bezugsrecht sieht. Und das hatten wir ja vor Änderung der Richtlinien schon mal.

Sobald allerdings die Möglichkeit besteht den Sachwert in Geld ausgezahlt zu bekommen, ist die ganze Geschichte Barlohn, selbst wenn die Sache selbst bezogen oder in Anspruch genommen wird.

Und weiterhin ist die Hingabe von Geld oder Zahlungsmitteln zum Erwerb einer Sache als Barlohn definiert.


Solche Zuwendungen werden normalerweise vertraglich nicht festgehalten. Das sind meist mündliche Nebenabreden zum Arbeitsverhältnis und basieren häufig auf Freiwilligkeit des Arbeitgebers im Rahmen einer Bonierung.
Das könnte allerdings zum Problem werden, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass eine alternative Barauszahlung an den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist.
Im Rahmen der Vollständigkeit des Nachweises der Personalunterlagen müsste dies zukünftig schriftlich fixiert werden, um eben nicht als Barlohn qualifiziert zu werden.
Die Urteile sind anwendbar!
[url=http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BFH__Entscheidungen/node.html?__nnn=true][/url]

frankts
Hallo,
so, jetzt mal zur Umsetzung in der Praxis.
Ich möchte folgende Handhabung wählen:
Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer einen von ihm ausgestellten Gutschein über den Bezug von Waren jeglicher Art bis zu einem Maximalbetrag von 44 EUR.
AN geht irgendwo einkaufen oder tanken und reicht dem AG die Quittung über genau 44 EUR (eher unwahrscheinlich) oder einen höheren Betrag ein. AG zahlt daraufhin 44 EUR aus. Aufnahme im Lohnkonto erfolgt mit Ausgabe des Gutscheins.
Irgendwelche Bedenken?
Hallo,


ich habe da nur Bedenken bei Einkauf >44 Euro, auch wenn vom AG lediglich 44 Euro ausgezahlt werden.
zaunkönig schrieb:Hallo,
ich habe da nur Bedenken bei Einkauf >44 Euro, auch wenn vom AG lediglich 44 Euro ausgezahlt werden.
das wird ja aber wohl der Regelfall sein. Der Arbeitnehmer wird nur selten genau für 44 EUR einkaufen können.
M.E. ist der Mehrbetrag doch nur eine Zuzahlung des AN, die den geldwerten Vorteil mindert.
Hallo,

es handelt sich aber nach wie vor um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei letzterem würde ich Dir vollumfänglich recht geben. Hier sehe ich immer noch die Problematik, dass - trotz geänderter Rechtsprechung hinsichtlich der Verwendung und Aktion - es sich immer noch um eine Obergrenze handelt.

Wüsste nicht, dass sich der BFH diesbezüglich geäußert hätte.
zaunkönig schrieb:Hallo,

es handelt sich aber nach wie vor um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei letzterem würde ich Dir vollumfänglich recht geben. Hier sehe ich immer noch die Problematik, dass - trotz geänderter Rechtsprechung hinsichtlich der Verwendung und Aktion - es sich immer noch um eine Obergrenze handelt.
richtig, und die Obergrenze wird durch die Erstattung von max. 44 EUR ja nicht überschritten. In H.8.1 (1-4) LStH ist ein Beispiel zum Jobticket mit Zuzahlung des AN aufgeführt. Dieses müsste m.E. hier entsprechend gelten.
Grüße
EV
Hallo,


hatte mal ein paar Minuten Zeit und mir das passende Urteil VI R 21/09 dazu angeschaut.

Das mit der Zuzahlung sollte funktionieren.
Im Urteil ist eine Passage

"Diese Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesammt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen."



Es kommt also letztlich nur noch auf die arbeitsvertragliche Regelung an, also auf den Arbeitnehmeranspruch an der Sache und nicht am Geld.

Das ist aber genau der Punkt, den ich persönlich kritisch sehe, weil ja eine Sache erworben wird, die deutlich über der Freigrenze liegt, und eigentlich nicht geteilt werden kann. Damit könnte man auch zu dem Ergebnis kommen, dass eben nicht Anspruch auf eine Sache sondern auf einen bestimmten Betrag besteht, und schon sind wir bei Barlohnzuwendungen.
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