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Normale Version: BVerfG-Urteil zum Arbeitszimmer
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Karlsruhe. Die geltende Regelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Arbeitszimmern ist verfassungswidrig. Diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht am Donnerstag ver�ffentlicht. Der Gesetzgeber muss r�ckwirkend ab 2007 eine Neuregelung schaffen.

Die Kosten f�r ein h�usliches Arbeitszimmer m�ssen einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zufolge umfangreicher steuerlich absetzbar sein als bislang. Das geltende Steuerrecht sei verfassungswidrig, entschieden die obersten deutschen Richter in einem am Donnerstag ver�ffentlichten Beschluss und kippten eine seit 2007 geltende Versch�rfung im Steuerrecht. Der Entscheidung nach m�ssen Aufwendungen f�r h�usliche Arbeitszimmer nun auch dann von der Steuer abgesetzt werden k�nnen, wenn das Zimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Arbeit darstellt. Voraussetzung sei, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verf�gung stehe. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, r�ckwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu erlassen. (Az.: 2 BvL 13/09)

Das Verfassungsgericht entschied �ber eine Vorlage des Finanzgerichts M�nster, das die Regelung als Versto� gegen die Verfassung bewertet hatte. Bis 2007 konnten die Kosten f�r Arbeitszimmer auch dann abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil seiner Arbeit dort verrichtete. (apn/rtr)
Joooo!
Hab´s auch gerade gelesen...
Fein.
Zitat: Der Gesetzgeber muss r�ckwirkend ab 2007 eine Neuregelung schaffen.
Fragt sich, wie die dann aussieht.
M�ssen die Kosten nun (jetzt) ber�cksichtigt werden, oder erst ab Neuregelung?
Hallo,

h�tte ich nicht unbedingt in dieser Form erwartet, da wohl eine echte R�ckwirkung vorliegt.

Da offene Verfahren auszusetzen sind, werden wohl nur diejenigen in den Genuss kommen, die noch nicht endg�ltig veranlagt sind.



Hier noch eine etwas ausf�hrlichere Darstellung in Ausz�gen:

Zitat:Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in � 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst��t, soweit die Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Ber�cksichtigung ausgeschlossen sind, wenn f�r die betriebliche oder berufliche T�tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf�gung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, r�ckwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des � 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbeh�rden d�rfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erw�gungen zugrunde:

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsf�higkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die f�r die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht ma�gebliche finanzielle Leistungsf�higkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bed�rfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu gen�gen.

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angef�hrten fiskalischen Gr�nde sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt f�r sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund f�r Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willk�rliche steuerliche Mehrbelastung.

Dar�ber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realit�tsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen f�r das h�usliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu ber�cksichtigen sind, wenn f�r die betriebliche oder berufliche T�tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf�gung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen l�sst, liefert eine leicht nachpr�fbare Tatsachenbasis f�r die Feststellung der tats�chlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die M�glichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsph�re. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen T�tigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanf�llig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichm��igkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realit�tsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Pr�fung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst��t, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen T�tigkeit ausschlie�lich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz f�r dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verf�gung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachpr�fbaren objektiven Anhaltspunkten f�r die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Zitat:Da offene Verfahren auszusetzen sind, werden wohl nur diejenigen in den Genuss kommen, die noch nicht endg�ltig veranlagt sind.
Bisher waren doch alle Bescheide hierzu vorl�ufig.
Nein, nicht alle. Ist ja nicht sofort in die Vorl�ufigkeitsliste aufgenommen worden. Da musste dann schon noch EInspruch eingeleg werden und das RdV beantragt werden.

LG
e
Hallo,

ich wei� von vielen �mtern, die jegliche Ansetzung von WK bez�glich des Arbeitszimmers, unter Hinweis auf ablehnende Rechtsprechung und den Gesetzestext, grunds�tzlich abgelehnt haben. Da wurde auch kein entsprechender Vorl�ufigkeitsvermerk gesetzt.

Wer also nicht gleich unter Berufung auf die Anh�ngigkeit beim BVerfG den Rechtsbehelf eingelegt hat, der schaut dumm aus der W�sche.


Ob man zu dem Ergebnis wie bei der Entfernungspauschale kommt, dass lasse ich mal dahingestellt. Wohl eher nicht, da das Gericht lediglich eine r�ckwirkende Neuregelung angeordnet hat und wohl nicht festgestellt hat, dass die alte Regelung bis zu einer Neuregelung beizubehalten ist.


Als ich den Gesetzentwurf gelesen habe, habe ich den bisherigen Verfahrensstand prophezeit.
Angeblich sollen wir morgen nachmittag schon den Entwurf eines BMF-Schreibens bekommen....
Petz schrieb:Angeblich sollen wir morgen nachmittag schon den Entwurf eines BMF-Schreibens bekommen....
ich tippe mal, da steht drin, die alte Regelung wird wieder hergestellt...
Und ich tippe mal, das wird da nicht drin stehen.

Denn

Zitat:die Neuregelung in � 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst��t, soweit die Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Ber�cksichtigung ausgeschlossen sind, wenn f�r die betriebliche oder berufliche T�tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf�gung steht.

ist nur die halbe Miete der alten Regelung.

Und das hier

Zitat:In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Pr�fung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verst��t, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen f�r ein h�usliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen T�tigkeit ausschlie�lich betrieblich oder beruflich genutzt wird.

war die andere H�lfte der Altregelung. Und die wird wohl nicht wieder kommen.
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