16.10.2009, 13:48
@Zaunkönig:
Das mit der nachträglichen Miete war auch nicht wirklich ernst gemeint, dass Du es raten sollst. Mir sind allerdings Fälle bekannt, wo es so gemacht wurde. Der der Betriebsprüfung möchte ich nicht dabei sein. Nur ich kann verstehen, wenn Mandanten auf Grund solcher schwachsinnigen Urteile auf solche Ideen kommen (müssen).
@lieschenmueller: Nein, damit die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Pkw dokumentiert, sollte die Zulassung mit dem Zusatz der Firmenanschrift erfolgen.
@Taxman: Genau das ist doch das Problem, da weigern sich die Zulassungsstellen.
Zitat:Voraussetzung des § 15 ist auch erfüllt, da er in seiner Funktion als GF eine Leistung erhalten hat, für das Unternehmen.Genau das wird jedoch vom BFH verneint. Leistungsempfänger ist er nur und nicht die GbR, weil er es nicht beweisen kann, dass die GbR Leistungsempfänger ist. Dass dieser Beweis erbracht sein soll, nur weil ein Zusatz der GbR im Fahrzeugbrief steht, ist mir genau so schleierhaft wie Dir.
Das mit der nachträglichen Miete war auch nicht wirklich ernst gemeint, dass Du es raten sollst. Mir sind allerdings Fälle bekannt, wo es so gemacht wurde. Der der Betriebsprüfung möchte ich nicht dabei sein. Nur ich kann verstehen, wenn Mandanten auf Grund solcher schwachsinnigen Urteile auf solche Ideen kommen (müssen).
@lieschenmueller: Nein, damit die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Pkw dokumentiert, sollte die Zulassung mit dem Zusatz der Firmenanschrift erfolgen.
@Taxman: Genau das ist doch das Problem, da weigern sich die Zulassungsstellen.