Steuerberater

Normale Version: VorSt-Abzug PersGes.
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Ich würde als erstes die Rechnungen anfordern. Wenn die nicht auf die GbR lauten, halte ich das für vorsteuerschädlich.
Hallo,

Zur Rechnung:
Vorlegen lassen und prüfen. Irgendwo aus der Rechnung muss in der Adressierung die GbR aufgeführt sein oder aber aus der Rechnung oder ergänzenden Unterlagen ergibt sich, dass das Kfz an die GbR geliefert wurde.

Sollte beides nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit der Rechnungsergänzung bzw. -korrektur wobei der Vorsteuerabzug erst zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rechnungsvorlage erfolgen kann.



Zur Unternehmereigenschaft eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Personengesellschaft:

Da gab es vor ein paar Wochen einen Aufsatz zu. Der ist aber in meiner Datenbank noch nicht eingepflegt worden. Vielleicht finde ich ihn, vielleicht hat ihn aber auch noch jemand anderes gelesen.

Inhaltlich (sinngemäß) ist der einzelne geschäftsführende Gesellschafter durchaus Unternehmer, soweit für den Außenstehenden keine andere Beurteilung erfolgen kann.

Ist zwar wieder nur zivilrechtlicher Kram, wovon die USt sich ja ein wenig abgrenzt, aber der Aufsatz ging auch auf diese Problematik ein.


Ich hoffe, ich finde es und stelle es dann hier ein.
Wäger in UR 2008, 69
UR haben wir nicht... ob es den Aufsatz wohl auch woanders gibt oder ob mir den evtl. jemand zur Verfügung stellen kann?

danke erstmal
Hallo,

@showbee
Der Aufsatz würde mich jetzt auch interessieren.



FA hat eine berichtigte Rechnung vorliegen und verneint den Vorsteuerabzug mit folgender Begründung:

Wer Leisungsempfänger ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, d.h. wer nach dem Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist.
Hinsichtlich der Empfängerbezeichnung wirkt die Rechnung nicht als Belegnachweis. Maßgeblich ist die wirkliche Rechtslage.
Entsprechend den mir vorliegenden Unterlagen (odnungsgemäße Rechnung mit Leistungsempfänger GbR) und auch dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt (weiß nicht wer da was dargestellt hat, weil ledglich die Rg. übermittelt wurde), erscheint Herr xy als Leistungsempfänger.

Ich kann ihrem Antrag nicht entsprechen. Teilen sie innerhalb o.g. Frist mit ob sie den Rechtsbehelf zurücknehmen. Falls sie den Rechtsbehelf aufrecht erhalten bitte ich um Vorlage der Original-Rechnung (glauben die an Urkundenfälschung?) und des Original-Kaufvertrages (das ist die Rechnung!) sowie einer Kopie des Kfz-Briefes (??????)

Im übrigen sind die von Ihnen angeführten Billigkeitsmaßnahmen (Abschn. 202 V, VII UStR) nicht einschlägig, da bereits die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen.


Dazu noch zur Information:
Die Zulassungsstelle der Gemeinde verweigert die Zulassung von Kfz auf Personenvereinigungen und Gemeinschaften, da für die Zulassung ein zivilrechtlicher Halter eingetragen werden muss.
Selbst wenn die Zulassungsstelle eine Personenvereinigung als Halter eintragen würde, hätte die Versicherung die Zulassung auf die Personenvereinigung abgelehnt.


Sorry, aber ich kapier hier gar nichts mehr.


Die Gesellschafter sind beide als Geschäftsführer bestimmt und dürfen frei im Namen der Gesellschaft handeln. In dieser Funktion wurde das Kfz erworben.
Privat benötigt der entsprechende Gesellschafter gar kein Kfz. Büro und Wohnung sind eins, alles was er braucht liegt im Umkreis von 100m und er ist begeisterter Verfechter des ÖPNV.
Müsste er nicht quer durch Deutschland fahren um seine Termine für die GbR wahrzunehmen, dann hätte er gar kein Auto angeschafft.


Muss der ganze Mist, wegen 1.000 Euro echt vor das FG?


Ach ja, den Einspruch gegen den einheitlichen Feststellungsbescheid lehnt das FA mangels sachlicher Begründung ab.
Hinweis im Einspruchsverfahren war die notwendige Bilanzänderung bei Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der Hinzuaktivierung der USt auf die AK des Kfz.



By the way noch eine Zusatzfrage (interessehalber).

Gibt es noch die Möglichkeit der ertrasteuerlichen und umsatzsteuerlichen Differenzierung?
Also notwendiges BV ertragsteuerlich, aber für USt-Zwecke keine Zuordnung.
BFH v. 30.5.2008, V B 161/07, BFH/NV 2008, S. 1546 LEXinform 5904481

Beim Kauf eines Pkw durch eine Personengesellschaft steht der Gesellschaft selbst kein Vorsteuerabzug zu, wenn das Fahrzeug auf den Namen eines Gesellschafters zugelassen wird. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte einen Pkw angeschafft. Der Händler stellte die Rechnung auf den Namen der GbR aus, das Fahrzeug wurde jedoch auf den Namen eines der Gesellschafter zugelassen. Den Vorsteuerabzug aus der Rechnung versagte das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof vertritt die gleiche Auffassung. Ein Vorsteuerabzug für die Gesellschaft sei nicht möglich, weil der Pkw nicht an die Gesellschaft, sondern an deren Gesellschafter geliefert wurde. Dies ließe sich schon allein aus der Eintragung des Gesellschafters im Fahrzeugbrief erkennen.

Empfehung einer WP-Gesellschaft gegoogelt: "Zwar ist die Zulassung eines PKW auf die GbR durch das Straßenverkehrsamt nicht möglich. Damit die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Pkw dokumentiert, sollte die Zulassung mit dem Zusatz der Firmenanschrift erfolgen."

Der Tipp hilft Dir im nachhinein sicher nicht weiter. So bleibt nur noch der Versuch, dass Du ja jetzt erst entdeckt hast, dass der Gesellschafter ein paar EUR Miete für den PKW von der GbR bekommen hat. Wink

Die Ablehnung des Einspruches ist böse. Sad Da hilft dann ja nur noch Klage...

Zitat:By the way noch eine Zusatzfrage (interessehalber).

Gibt es noch die Möglichkeit der ertrasteuerlichen und umsatzsteuerlichen Differenzierung?
Also notwendiges BV ertragsteuerlich, aber für USt-Zwecke keine Zuordnung.

Ja.
Ertragsteuerlich:
10 bis 50 % betriebliche Nutzung gewillkürtes BV, darüber notwendiges BV vgl. R 4.2 Abs. 1 EStR
Umsatzsteuerlich:
§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG:
Zitat:Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
Ab 10 % unternehmerischer Nutzung besteht ein Wahlrecht bei einheitlichen Gegenständen, die unternehmerisch und nichtunternehmerisch, also gemischt genutzt werden, vgl. A 192 Abs. 21 UStR.

Ertragsteuerliches Wahlrecht bei Willkürung als BV und umsatzsteuerliches Wahlrecht der Zuordnung zum Unternehmensvermögen müssen nicht übereinstimmend getroffen werden. Sogar ertragsteuerlich notwendiges BV (Nutzung z.B. 75 %) muss nicht dem USt-lichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dann aber im PKW-Fall auch keine Vorteuer aus Benzin, Reparaturen usw. möglich, dies könnte schon wieder für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sprechen.
Aufsatz wird morgen gemailt.
Hallo,

@lemgun
Danke für die Darstellung besonders das BFH-Urteil aus 2008.

Das mit der nachträglichen Miete wird nicht funktionieren, da der Abfluss des Geldes nicht nachgewiesen werden kann und somit die FV den zivilrechtlich tatsächlichen Vollzug des Vertrages in Frage stellen wird.
Nachträgliche Kassenmanipulationen wird es definitiv nicht geben!! Würde, nach meiner Auffassung aber auch nichts an der Einstellung der FV ändern.



@showbee
Danke für die Mühe.



Zeigt sich wieder einmal, dass das Recht mit sehr unterschiedlichen Maßen gemessen wird.
Das steuerrechtlich Unterscheidungen getroffen werden mag ja noch verständlich sein, nicht aber, dass rechtliche Hemmnisse (Versagung der Zulassung auf eine GbR) dazu führen, das Einerseits notwendiges BV vorhanden ist, deren private Verwendung umsatzsteuerlich zu erfassen ist, der Vorsteuerabzug aber versagt bleibt.


Abschnitt 202 UStR würde ich hier in der Tat so auslegen, dass bei ordnungsgemäß vorliegender Rechnung eben diesem Tatbestand entsprechend Gebühr getragen würde und im Rahmen der Billigkeitsmaßnahme der Vorsteuerabzug zugelassen wird.


Das ganze bleibt für mich immer noch unverständlich.
Zivilrechtlich hat xy in seiner Funktion als GF für die GbR ein Auto angeschafft.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das vorliegen einer Rechnung im Sinne von § 14 UStG, was tatbestandlich erfüllt ist.
Voraussetzung des § 15 ist auch erfüllt, da er in seiner Funktion als GF eine Leistung erhalten hat, für das Unternehmen.

Hier jetzt, aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften einer nicht mittelbar beteiligten Verwaltungsbehörde, den Vorsteuerabzug zu versagen, tritt sowohl das zivilrechtliche Vertragsrecht als auch die Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts mit Füßen.
Du sprichst mir aus der Seele!!

Und wie händeln wir das nun für die Zukunft?! Nur möglich über eine Vermietung an die GbR? Und da soll die Verwaltung nochmal kommen mit § 42 AO...
Wir müssen ja um einen eigentlich simplen, gängigen und eindeutigen Fall einigermaßen regeln zu können!

Oder überseh ich was und es gibt eine einfachere Lösung?
ist es denn nicht möglich mehrere Halter im Brief einzutragen?
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