Steuerberater

Normale Version: Ausb.-FB - Auslandsaufenthalt
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Kind (Ukrainer mit Aufenthaltstitel in D) studiert in der Heimat der Eltern (Ukraine), die aber beide hier wohnen und arbeiten. Das Kind ist hier in D bei den Eltern gemeldet, studiert aber bis Aug. in der Ukraine und ab Sept. in D (ganzj�hrig ausw�rts untergebracht).

Ist der Ausb.-FB bis Aug. um 1/4 (Ausland) zu k�rzen? Er ist doch trotzdem unbeschr�nkt steuerpflichtig (s. � 33a), oder hab ich ´nen Knoten im Hirn?
Ich denke der Gesetzestext ist recht eindeutig

Zitat:F�r ein nicht nach � 1 Abs. 1 oder 2 unbeschr�nkt einkommensteuerpflichtiges Kind k�nnen die Betr�ge nach den S�tzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verh�ltnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.

Da das Kind hier gemeldet ist und sp�ter auch in D weiter studiert, besteht eine unbeschr�nkte Steuerpflicht in D und damit keine K�rzung f�r die Zeit im Ausland.
Danke. Ich finde es auch eindeutig, nur hat mich das FA etwas "wuschig" gemacht.
Zitat:nur hat mich das FA etwas "wuschig" gemacht.

Verstehe ich gar nicht. Hast doch nicht mit mir zu tun gehabt.....Tongue
Wieso soll das Kind unbeschr�nkt steuerpflichtig sein, wenn es im Ausland studiert ?

Auf die Meldung kommt es doch nicht an, wie wir alle wissen, sondern auch den tats�chlichen Aufenthalt.

Und wenn es dort studiert, sind die Aufwendungen f�r die Eltern eben nicht so hoch als wenn es im Inland studieren w�rde.[/i]
Petz schrieb:Wieso soll das Kind unbeschr�nkt steuerpflichtig sein, wenn es im Ausland studiert ?
Ich w�rde sagen kann sein, kann auch nicht sein.

Petz schrieb:Auf die Meldung kommt es doch nicht an, wie wir alle wissen, sondern auch den tats�chlichen Aufenthalt.
Ich bin jetzt mal pingelig: Es kommt drauf an, ob im Sinn der AO ein inl�ndischer Wohnsitz beibehalten wird. Der gew�hnliche Aufenthalt wird ja sowieso nicht im Inland liegen.

Petz schrieb:Und wenn es dort studiert, sind die Aufwendungen f�r die Eltern eben nicht so hoch als wenn es im Inland studieren w�rde.[/i]
Ob das so pauschal Realit�t ist? Allein die Reisekosten d�rften einiges h�her sein.

Es gibt zu der Abgrenzung des Wohnsitzes in dem Fall m. W. inzwischen bereits einige Urteile, da die Frage auch daf�r relevant sein kann, ob Kindergeldanspruch in D besteht, oder nicht.

Wurde denn ganzj�hrig Kindergeld kassiert? Das w�re zumindest ein Indiz.

Die R�ckkehr nach D ist m�glicherweise ein Indiz daf�r, dass der inl�ndische Wohnsitz nicht aufgegeben wurde. Es w�re aber noch zu kl�ren, wie lange das Kind im Ausland war, wie h�ufig es zur�ckkehrt usw.
Zitat:Wurde denn ganzj�hrig Kindergeld kassiert?
JA

Auslandsaufenthalt w�hrend des Studium war von Juli 06 bis Aug. 08, danach Fortf�hrung in D. W�hrend der Semesterferien war er hier (2 Wochen im Feb. 07 und Juli/Aug. 07 und 08), er hat hier ja auch ein eingerichtetes Zimmer, auch wenn der "gew�hnliche Aufenthalt" in der Ukraine war. Er hatte keinerlei eigenes EK, lebte praktisch bei der Oma mit finanzieller Unterst�tzung der Eltern aus D.
Ein Blick ins Gesetz ...

� 1 Abs. 1 EStG:
Nat�rliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gew�hnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschr�nkt einkommensteuerpflichtig.

Da Sohnemann einen Wohnsitz hat, an dem er gemeldet ist, ist er auch unbeschr�nkt est-pflichtig
Vielleicht hilf ja das hier

BFH 23.11.2000, VI R 107/99
Es geht hier ja "nur" um die unbeschr�nkte Steuerpflicht, und die hat jemand, der in D einen Wohnsitz (� 8 AO) hat. Dies liegt vor (ob DBA usw. zur Anwendung k�me, hat erstmal nichts zu sagen).

Und nun noch BFH v. 22.04.94: Kinder behalten regelm��ig ihren Wohnsitz bei den Eltern, auch wenn sie sich vor�bergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten.
ABER
Gastarbeiterkinder (liegt aber hier m.E. nicht vor), die bei Verwandten im Heimatland leben, haben regelm��ig ihren Wohnsitz im Ausland.

Dann werd ich jetzt mal einen Einspruch schreiben.
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