28.05.2009, 17:40
tolledeu schrieb:aber das HGB ist Gesetz!!!! Da wird nie und nimmer was vom FA kommen.Sachte, das HGB ist das Gesetz der Kaufleute.
Und dazu gehören § 4/3 Überschussermittler nicht zwingend.
Für die regelt zunächst mal § 141 A0, wann sie buchführungspflichtig sind.
Und bisher bin ich zur Bilanzierung gegangen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde die Voraussetzungen erfüllt haben - und dies wurde stets vom Finanzamt mitgeteilt zusammen mit der Aufforderung, eine Eröffnungsbilanz auf den nächsten 1. Januar einzureichen.
Du hast natürlich Recht, die Zeiten und damit die Gesetze ändern sich.
ABER:
was mache ich mit meinem Handelsvertreter, der Fenster und Türen vermittelt, damit einen Aufwand von 40 Buchungszeilen mtl. verursacht, aber einen Umsatz von T€ 250 und einen Gewinn von T€ 100 erzielt?
Das Unternehmen erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb - er ist somit kein Kaufmann und § 241 a HGB ist auf ihn nicht anwendbar.
Muß ich nun bei jedem einzelnen prüfen, ob der EÜ-Rechner Kaufmann nach § 1 HGB ist?
Wenn ich für einen Unternehmer eine Überschussermittlung mache, stelle ich die Vermögenslage nicht "nicht richtig", sondern gar nicht dar.
Kommt es jemand (Bank, Lieferant, ...) auf die Vermögenslage an, werden sowieso weitere Unterlagen über die EÜR hinaus angefordert.
Aber, da gebe ich Dir ebenfalls recht, vielleicht habe ich das ganze etwas zu lax angepackt - Haftung ist natürlich mal wieder ein heißes Thema.
Gruß
tosch