Steuerberater

Normale Version: Musterverfahren Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung ab 2004
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Kennt jemand bereits anhängige Verfahren wegen der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Nr. 5 EStG ab 2004?

Beim BFH hängen ungefähr fünf Verfahren, die zwar besser als nichts, aber mir etwas zu speziell sind, da es überall um ein Erststudium nach vorheriger abgeschlossener Berufsausbildung geht.

Lieber hätte ich etwas, wo jemand direkt nach der Schule eine Ausbildung (nicht Ausbildungsdienstverhältnis) macht (klassischer Pilotenfall).

Ich gehe davon aus, dass das eine oder andere FG so einen Fall liegen haben könnte. Ist da irgendjemand zufällig mal etwas bekannt geworden?
Juris spuckt nur die 5 BFH Sachen aus (VI R 49/07; 31/07; 14/07; 6/07 und 79/06). FG Sachen werden idR nicht gesondert als anhängig verzeichnet, solange nicht bspw. eine Vorlage an den EuGH vorliegt oder sonst besonderes Interesse die FG Richter nötigt ;-)
Jepp, deswegen frage ich ja, an allgemeine Quellen komme ich genausogut ran.Wink

Könnte ja sein, dass jemand auf informellem Weg etwas mitbekommen hat.

Beim googlen stößt man noch auf zwei Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler, eins beim FG Saarland soll angeblich eine Erstausbildung betreffen, nähere Infos sind dazu aber anscheinend nicht zu bekommen.
Kleines Update: Der klassische Pilotenfall scheint es jetzt zum BFH geschafft zu haben, es ist jetzt eine Revision unter VI R 8/09 anhängig (veröffentlicht vom BFH am 20.04.2009). Anscheinend soll neben der Verfassungsmäßigkeit von § 12 Nr. 5 EStG auch geklärt werden, ob die Ausbildung eines Pilotenanwärter nicht doch ein Dienstverhältnis ist.

Zwar war die Entscheidung des FG Düsseldorf in der ersten Instanz in der Rechtsprechungsdatenbank NRW bisher nicht aufzufinden, so dass nähere Infos zum Sachverhalt fehlen, eigentlich kann es aber nur um den klassischen Fall einer Erstausbildung gehen.

Vielleicht kann der Thread in den Bereich Rechtsbehelfsliste (Thema WK-Abzug Ausbildungskosten ab 2005) verschoben werden? Oben sind ja von showbee auch noch einige Aktenzeichen zu weiteren Ausbildungsfällen genannt.
Hallo,

die erwähnten Verfahren VI R 14/07 und VI R 31/07 sind am 18.06. verhandelt worden.

Das heißt es müsste hierzu in den nächsten Tagen was geben.


Aus dem Kreis der anwesenden Berichterstatter der Fachpresse ist durchgedrungen, dass der BFH in den verhandelten Fällen den WK-Abzug erkannt hat.


Aber bitte, das ist inoffiziell.
meyer schrieb:Vielleicht kann der Thread in den Bereich Rechtsbehelfsliste (Thema WK-Abzug Ausbildungskosten ab 2005) verschoben werden?

Erledigt.
Zitat:Aber bitte, das ist inoffiziell.
Am 18.06. vormittags war die mündl. Verhandlung. Habe am 18.06 nachmittags eine Gespräch/Diskussion darüber mit dem Richter Dr. Schneider (war von München nach Berlin geflogen) und Dr. Däke (BdSt.), der hatte "Spitzel" im Saal, gehört. Offizielles urteil soll wohl am 02.07. bekannt gegeben werden. (Daher auch meine Diskussion im Steuernetz.)
Zitat:Aber bitte, das ist inoffiziell.
Hallo,

habe heute die Bestätigung bekommen, dass WK-Abzug nach dem BFH-Urteil erfolgt.

Inwieweit dies über den hier entschiedenen Fall auch für Erststudienkosten unmittelbar nach Aufnahme eines Studiums nach dem Abitur gilt, ist abzuwarten, da die schriftliche Urteilsbegründung noch auf sich warten lässt.
Hab ich das Gespräch doch richtig verstanden. Wink

Wer etwas Genaueres zuerst weiß, bitte melden. Ich bin zurzeit etwas eingeschränkt in meinen Möglichkeiten, da ich einen kleinen Unfall hatte und momentan etwas behindert. Sad
Habe gerade folgendes erhalten:
Zitat:Musterklage hat Erfolg - Steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium (BFH)
Der BFH hat am 2.7.2009 seine Entscheidung zu dem vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterverfahren zu den Erststudienkosten mitgeteilt (Az.: VI R 14/07). Die obersten Steuerrichter hoben die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auf. Damit hatte die Revision des Musterklägers Erfolg.

Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 Euro im Jahr anerkennen. Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Nun muss das Finanzgericht in Niedersachsen die Sache, nach Maßgabe der richterlichen Vorgaben des BFH, erneut verhandeln. Offensichtlich hat die Finanzverwaltung hier bereits einfach gesetzliche Regelungen unzutreffend ausgelegt und ist daher zu einer unrichtigen Anwendung geltenden Rechts gekommen. Ob die Entscheidung des BFH auch Indizwirkung für klassische Erststudienfälle - also für die Aufnahme eines Studiums direkt nach dem Abitur - hat, kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe eingeschätzt werden.
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