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Normale Version: Musterverfahren Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung ab 2004
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Hallo,

neues Verfahren wegen WK-Abzug Erststudium


Zitat:Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG Münster Az.: 11 K 4489/09 F).
Hallo,


Revisionsverfahren läuft:

Zitat:Für Studierende, die bisher keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können, ist ein Revisionsverfahren beim BFH (Az.: VI R 7/10) anhängig.
In Kürze wird ein BMF-Schreiben ergehen, in denen zumindest das Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung als Fortbildungskosten anerkannt wird.
Das Urteil VI R 14/07, bisher BFH/NV, soll dann anwendbar sein für die FinVerw.

Ich kenne das BMF-Schreiben aber auch noch nicht.
Für die nicht von der neuen Rechtsprechung erfassten Fälle von Erstausbildungen ohne vorherige weitere abgeschlossene Ausbildung gibt es neben dem von zaunkönig schon genannten Az. inzwischen gleich mehrere weitere Verfahren. Ich habe hier immer noch ein oder zwei ehemalige Pilotenanwärter, die noch auf VI R 5/10, VI R 22/09 und VI R 8/09 setzen.

Bei den Fällen geht es richtig ins Geld, denn die Ausbildung ist nicht ganz preiswert.

Man sollte wohl jedem angehenden Piloten nahe legen, vorher noch eine Ausbildung zwischenzuschieben und schon hat er kein Problem mehr.
Hallo,

bezüglich Erstausbildung von Piloten hat das FG Münster vor ein paar Tagen gegen den Steuerpflichtigen entschieden. Das Urteil ist insoweit auch interessant, als das FG detailliert beschrieben hat, was unter einer Erstausbildung zu verstehen ist.


Der Fall:

Steuerpflichtiger macht 30.000 Euro für Pilotenausbildung in seiner ESt-Erklärung als WK geltend und bekommt lediglich den SA-Abzug von 4.000 Euro zugebilligt. Hiergegen richtete sich die Klage.

Steuerpflichtiger hatte während seines Zivil- oder Ersatzdienstes eine Ausbildung als Rettungssanitäter durchlaufen und dann die Pilotenausbildung gemacht. Das FG sah in der Ausbildung als Rettungssanitäter keine Erstausbildung, da es eine solche nur für annerkennungswürdig sieht, soweit die Ausbildung vor einer Berufskammer (oder IHK) abgeschlossen wird.

Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.


Leider habe ich kein Az dazu.
zaunkönig schrieb:Hallo,

bezüglich Erstausbildung von Piloten hat das FG Münster vor ein paar Tagen gegen den Steuerpflichtigen entschieden. Das Urteil ist insoweit auch interessant, als das FG detailliert beschrieben hat, was unter einer Erstausbildung zu verstehen ist.

Ja, ist mir bekannt. Ist aber im Grunde nur bedingt etwas Neues. Wie schon geschrieben, hängen schon weitere Verfahren beim BFH und eine vorherige Erstausbildung, die lediglich (nach FG-Auffassung) nicht als erstmalige Berufsausbildung nach §12 Nr. 5 EStG zu sehen ist, liegt in meinem Fall auch nicht vor.

Sollte eine Revision kommen, haben wird aber einen neuen Spezialfall anhängig, der dann von Bedeutung ist, wenn zwar eine Art Ausbildung, aber keine "vollwertige" vorausgegangen ist.
Hallo,


der Vollständigkeit halber hier noch das Aktenzeichen des FG Münster:

3 K 3347/07 F



Wurde heute veröffentlicht.
Hallo,

den BMF interessiert die aktuelle Verfahrenslage nicht und so hat er ein neues Schreiben zum Thema veröffentlicht.

BMF-Schreiben vom 23.09.2010
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