Anhörung nach § 91 AO
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08.12.2008, 15:03
Beitrag: #1
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Anhörung nach § 91 AO
Hallo,
ich habe ein Verständnisproblem und hoffe auf Erleuchtung von Euch. SV: BP für die Jahre 2004-2006 einziger strittiger Punkt Provisionszahlungen in Ausland (Drittland). Prüfer sagt event. § 4 (5) Nr. 10 EStG. Weitergabe des Verdachts auf Schmiergeldzahlungen an Strafbehörde, nach 3 Monaten kommt vom FA ein Benennungsverlangen nach § 160 AO. Dem wird durch dem Mandanten gefolgt, er teilt die Daten mit Ausweiskopie dem FA mit. Jetzt kommt ein Schreiben das die Daten im Auskunftverfahren der ausl. Behörde mitgeteilt werden sollen. Vorher wird uns die Gelegenheit der Anhörung nach § 91 AO gegeben. Können wir die Weiterleitung unterbinden, in dem wir mitteilen dass wir es strikt ablehnen? Wenn nicht wozu gibt es in dem Fall die Anhörung? Was verspricht sich das dt. FA von der Weitergabe. M.E. ist das Ergebnis der Weitergabe für die dt. Besteuerung völlig irrelevant. LG T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
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08.12.2008, 15:39
Beitrag: #2
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RE: Anhörung nach § 91 AO
Nunja, ich verstehe das als "hohle Drohung". Es geht darum, dass das FA die Adressen wohl nicht verifizieren kann. Insoweit droht es nun mit Verzifizierung im Ausland. Wenn der Stpfl bei der Angabe "gemauschelt" hat, könnte ihm ggf im Ausland irgendwas "drohen" und davor will das FA vielleicht suggestiv "warnen"...
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08.12.2008, 16:36
Beitrag: #3
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RE: Anhörung nach § 91 AO
Kommentierung Tipke/Kruse § 117 (4) bietet hier einiges. Weiterleitung ist Ermessen - also muss im Rahmen Anhörung angeführt werden, was gegen das Ermessen sprechen könnte. In bisherigen Fällen bei uns haben wir nichts gefunden, was das FA erweichen konnte, nichts weiterzuleiten...
schönen Tag noch phönix |
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