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EigZul u. Erbschaft
08.10.2008, 12:59
Beitrag: #1
EigZul u. Erbschaft
Kämpfe mich gerade durch 3m Akten. Dabei ist mir gerade eines aufgefallen. Vielleicht kann mir einer Folgendes bestätigen.

Ehepaar hat EigZul (50/50), BMG 60.000,- damit 2,5% = 1.500 EigZul.

EF stirbt, damit erbt EM 50% des Anteil am Haus von der EF, hat damit jetzt 75%. Die restl. 50% der EF und damit 25% v. Haus erben die Kinder.

Jetzt wird die BMG für den EM auf 45.000,- (75% des Hauses), also 1.125,- EigZul geändert. Ist das so? Und wann tritt die Änderung in Kraft? Todeszeitpunkt o. Wegfall des (Witwen-)Splitting.
Hatte diesen Fall noch nicht, lese es aber auch aus § 6 (2) EigZulG so heraus. Allerdings kann ich die Logik dahinter nicht ganz verstehen.
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08.10.2008, 13:16
Beitrag: #2
RE: EigZul u. Erbschaft
Hallo Opa,
das sollte kein Problem werden, weil im gleichen Atemzug die Kinder die EHZL für unentgeltliche Überlassung an ihre Mutter beantragen können (§ 4). Die EHZL wird im Jahr des Todesfalles noch komplett gezahlt (§ 10) und erst ab dem Folgejahr wird der Jahresbetrag dann durch die Kinder zu beantragen sein.
Mfg
showbee
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08.10.2008, 13:26
Beitrag: #3
RE: EigZul u. Erbschaft
Zitat:weil im gleichen Atemzug die Kinder die EHZL für unentgeltliche Überlassung an ihre Mutter beantragen können
??? Die Mutter ist tod.
Und wenn der Vater gemeint ist, welche BMG soll denn da gelten? Durch die Erbschaft ist es doch ein unentgeldlicher Erwerb?
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08.10.2008, 13:57
Beitrag: #4
RE: EigZul u. Erbschaft
Opa schrieb:
Zitat:weil im gleichen Atemzug die Kinder die EHZL für unentgeltliche Überlassung an ihre Mutter beantragen können
??? Die Mutter ist tod.
Und wenn der Vater gemeint ist, welche BMG soll denn da gelten? Durch die Erbschaft ist es doch ein unentgeldlicher Erwerb?

Ja, hab dann wohl EF/EM verwechselt. Hier gilt die Fußstapfentheorie, für die Kinder gilt die anteilige BMG des Vaters, also volle EHZL.
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08.10.2008, 14:15
Beitrag: #5
RE: EigZul u. Erbschaft
Zitat:Hier gilt die Fußstapfentheorie, für die Kinder gilt die anteilige BMG des Vaters, also volle EHZL.
Hier ist wohl wieder "Mutter" gemeint.

Kann das einer bestätigen?
Erbanteil (v. Mutter) des Hauses der an die Kinder geht, ist BMG für EigZul an Kinder, weil unentgeldliche Überlassung des Hauses an Vater?
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08.10.2008, 14:39
Beitrag: #6
RE: EigZul u. Erbschaft
Genügt dir der BFH?

"Trotz der Unentgeltlichkeit des Erwerbs kann nach herrschender Meinung dem Erben als Rechtsnachfolger Eigenheimzulage zustehen, wenn beim Erblasser die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage (z.B. die Anschaffung einer eigenen Eigentumswohnung) vorgelegen haben. Insoweit tritt der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers ein und kann, sofern er die weiteren Voraussetzungen des EigZulG erfüllt, Eigenheimzulage für den restlichen Förderzeitraum, der mit der Anschaffung der Wohnung begonnen hat, erhalten (z.B. Wacker, a.a.O., § 2 Rz. 70; Hausen/Kohlrust-Schulz, a.a.O., Rz. 401 ff., jeweils m.w.N.; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190, Rz. 21)."

Aus BFH vom 15.7.2004, III R 19/03, BStBl II 2005, 82
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08.10.2008, 14:44
Beitrag: #7
RE: EigZul u. Erbschaft
Das überzeugt. Big Grin Mir kam es zu abwegig vor.
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08.10.2008, 15:07
Beitrag: #8
RE: EigZul u. Erbschaft
Folgeproblem: Ein Kind (Erbe) wohnt noch mit im Haus, so daß der Vater auch die Bauzulage bekommt.

Gilt dann das o.g. trotzdem?
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08.10.2008, 15:19
Beitrag: #9
RE: EigZul u. Erbschaft
Da könnte mans nun verkomplizieren und für das Kind, das noch dort wohnt, anteilig eine eigene EigHZulg beantragen...

Aber ich denke ja, gilt wie oben geschildert trotzdem.

-----------------
LG
Clematis
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10.10.2008, 11:33
Beitrag: #10
RE: EigZul u. Erbschaft
Läßt mich irgendwie noch nicht los.

Tod der Mutter 05 -> Antrag der Kinder also ab 06
06 gab es eigentlich keine EigZul mehr. Trotzdem EigZul, da Fußstapfentheorie?
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