§164 AO
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04.10.2008, 15:00
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2008 15:02 von Hans-Christian.)
Beitrag: #1
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§164 AO
Kann ein nach §164 (1) AO erlassener Bescheid auch nach 4 Wochen noch geändert werden bezüglich der Veranlagungsart.
Es lag eine getrennte Veranlagung vor. Ein Bescheid erging nach §164 AO. M.E. nach ist dies möglich. Diskussion darüber siehe hier: http://www.juraforum.de/forum/t256848/s.html mfg Dr. H.C. Freak |
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04.10.2008, 16:18
Beitrag: #2
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RE: §164 AO
Ist möglich, so lange noch mindestens einer der Bescheide der Ehegatten nicht bestandskräftig ist oder unter Vorbehalt der Nachprüfung steht (außerdem normalerweise sogar auch dann noch, wenn spätere Änderungen der Bescheide aus anderen Gründen erfolgen).
Bin aber zu faul, jetzt Fundstellen rauszusuchen. In den EStR sollte man jedoch fündig werden. |
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04.10.2008, 17:23
Beitrag: #3
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RE: §164 AO
Der AEAO führt hierzu einiges aus.
Dort steht, dass das Veranlagungswahlrecht auch bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides ausgeübt werden kann. Dass auch ein Bescheid nach § 164 AO nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar wird, ist klar. So, ist jetzt der Antrag auf Änderung der Veranlagungsart ein Antrag nach § 164 AO, oder ist der Antrag auf Änderung kein solcher Antrag, sondern nur ZUSAMMEN mit einer anderen Änderung möglich? ----------------- LG Clematis |
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05.10.2008, 11:52
Beitrag: #4
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RE: §164 AO
Dies sollte Licht ins Dunkel bringen.
Zitat:BFH v. 03.02.1987 - IX R 255/84 Gleiche Ansicht Finanzgericht Nürnberg v. 06.02.2003 - IV 397/2001 EFG 2003 S. 873, wobei es hier um Wahlrechte bei der Erbschaftsteuer ging. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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05.10.2008, 19:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2008 19:30 von Hans-Christian.)
Beitrag: #5
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RE: §164 AO
Clematis schrieb:...Dass auch ein Bescheid nach § 164 AO nach Ablauf der Einspruchsfrist unanfechtbar wird, ist klar.§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ... "(2) 1 Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. 2 Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. " "AEAO zu § 164 - Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung: ... 4. Solange der Vorbehalt wirksam ist, bleibt der gesamte Steuerfall „offen“, die Steuerfestsetzung kann jederzeit - also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit - und dem Umfang nach uneingeschränkt von Amts wegen oder auch auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden." Ich kann also zu jeder Zeit bis zur Aufhebung der VdN ändern. Was bedeutet nun für mich dass der Bescheid nach 164 erlassen nach 4 Wochen aber trotzdem unanfechtbar ist konkret? mfg Dr. H.C. Freak |
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05.10.2008, 20:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.10.2008 20:03 von Kiharu.)
Beitrag: #6
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RE: §164 AO
Das ist die Sache mit der materiellen und formellen Bestandskraft.
Formelle Bestandskraft: tritt ein nach Ablauf der Rb-Frist, VA kann nicht mehr mit Rb angefochten werden=unanfechtbar Materielle Bestandskraft: Verbindlichkeit einer Verwaltungsentscheidung, tritt ein mit der wirksamen Bekanntgabe des VA § 164 AO (und all die anderen Korrekturvorschriften) durchbricht die materielle Bestandskraft. Das heisst, der Regelungsinhalt einer Verwaltungsentscheidung wird geändert. Dies kann natürlich außerhalb der Rb-Frist und damit unabhängig von der formellen Bestandskraft erfolgen. Anders weiss ich es nicht zu erklären. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2008, 05:33
Beitrag: #7
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RE: §164 AO
Das bedeutet, dass gewisse Fristen an die Unanfechtbarkeit gebunden sind, zB das Wahlrecht zur Option zur Regelbesteuerung §19 UStG) ist bis zur Unanfechtbarkeit des zugrundeliegenden USt-Bescheides möglich. So kann das Wahlrecht nicht "ewig" ausgeübt werden (USt-Erklärung = Steueranmeldung = immer § 164 AO), sondern nur bis zur Unanfechtbarkeit.
----------------- LG Clematis |
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06.10.2008, 08:42
Beitrag: #8
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RE: §164 AO
Dann muß ich noch konkreter werden.
Ein Bescheid wurde nach §164 (1) AO erlassen. Dieser Bescheid kann vom Steuerpflichtigen nach § 164(2) AO solange beantragt geändert werden, bis der VdN aufgehoben oder Feststzungsfrist eingetreten ist. Das heißt anders ausgedrückt, der Bescheid nach §164 AO ist weder materiel noch formel bestandskräftig, solange, bis der VdN aufgehoben wird. Und darum ging es mir die ganze Zeit. Soll heißen das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung ist nach 4 Wochen nur deshalb noch möglich, weil ein Bescheid nach 164 erlassen wurde obwohl der andere Bescheid bereits bestandskräftig war. Dies hat der BFH so geurteilt. Eine spezielle Änderungsvorschrift für das Wahlrecht gibt es nicht. Wären beide Bescheide bereits bstandskräftig, könnte kein Wahlrecht mehr ausgeübt werden. Solange aber einer es nicht ist, geht es eben. Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung? mfg Dr. H.C. Freak |
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06.10.2008, 09:04
Beitrag: #9
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RE: §164 AO
Hans-Christian schrieb:Dann muß ich noch konkreter werden. Nein. Ein Bescheid unter VdN wird nach Ablauf der RB-Frist formell bestandskräftig. Er ist bereits mit Bekanntgabe materiell bestandskräftig. Zitat:Und darum ging es mir die ganze Zeit. Das Wahlrecht kann deshalb noch ausgeübt werden, weil der EINE Bescheid unter VdN steht und der § 164 die materielle Bestandskraft DURCHBRICHT. Der Bescheid es anderen Ehegatten wird dann nach § 175 AO (rückwirkendes Ereignis) geändert. Dazu gibt es aber genügend Rechtsprechung. Zitat:Sind die AO-Spezialisten da auch meiner Meinung? Im Ergebnis (dass eine Ausübung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit möglich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir überein. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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06.10.2008, 09:18
Beitrag: #10
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RE: §164 AO
Kiharu schrieb:...Im Ergebnis (dass eine Ausübung des Wahlrechts auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit möglich ist, sofern der Bescheid unter VdN steht) stimmte ich mit Dir überein. Danke Kiharu, für mein Verständnis reicht diese Aussage. Ob ich das formal Materielle oder materiel Formale gefressen habe, wage ich zu bezweifeln. Aber ich vermute mal, ich komm auch trotzdem zurecht. Vielen Dank nochmal für die Mühe und Geduld, die Ihr mit mir habt. mfg Dr. H.C. Freak |
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