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§ 3 Nr. 26
25.09.2008, 20:51
Beitrag: #1
§ 3 Nr. 26
Hallo,

manchmal (ver)zweifelt man an den kleinen Problemen des Steuerrechts. Sad

Stpfl. ist im Hauptberuf Lehrer, auf der zweiten Lohnsteuerkarte zudem an der Uni angestellt, irgend etwas mit Didaktik oder so.

Nun wird der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 beantragt.

Geht meiner Meinung nach nicht, aber mir fehlt die gesetzliche Begründung...

Oder liege ich da falsch ?
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25.09.2008, 22:55
Beitrag: #2
RE: § 3 Nr. 26
Hallo!

Nach R 3.26 würdest du das nur schaffen, wenn du sagst, die Tätigkeit wäre nicht nebenberuflich, weil sie Teil des Hauptberufs ist. Das wäre beim Beamten wohl nur bei einer echten Abordnung denkbar, oder? Aber ohne groß nachzulesen glaube ich, ist die Rspr recht restriktiv mit solchen Einschränkungen, weil der BFH wohl primär auf die Zeitkomponente abstellt und das dürfte gegeben sein.

mfg

showbee
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26.09.2008, 00:11 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2008 00:13 von Buchi.)
Beitrag: #3
RE: § 3 Nr. 26
Aus Frotscher EStG-Kommentar:

"Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn die Tätigkeit mit zu den Aufgaben oder zum Rahmen des Hauptberufs des Stpfl. gehört (z. B. die Prüfungstätigkeit der Hochschullehrer bei Hochschulprüfungen, so auch FG Köln v. 23.9.1986, V K 465/85, EFG 1987, 16; Trainingskapitän der Lufthansa, Nds. FG v. 12.3.1996, I 141/93, EFG 1996, 909). Eine nebenberufliche Tätigkeit kann nur dann vorliegen, wenn sie mit der hauptberuflichen Tätigkeit nicht unmittelbar verbunden ist. Sie muss von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzbar sein und sich deutlich von dieser abheben (vgl. FG des Saarl. v. 15.10.1986, I 48/85, EFG 1987, 107). Das ist lt. BFH (BFH v. 26.3.1992, IV R 34/91, BStBl II 1993, 20) noch gegeben, wenn ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule den Pflegeschülern dieses Krankenhauses Unterricht erteilt, oder (BFH v. 26.3.1992, IV R 71/91, BFH/NV 1993, 290) wenn eine Justizangestellte den Auszubildenden des Amtsgerichts Unterricht in Maschinenschreiben und Kurzschrift erteilt. Ist diese Abgrenzung gegeben, ist es für die nebenberufliche Tätigkeit auch nicht schädlich, wenn die haupt- und die nebenberufliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber (oder Auftraggeber) ausgeübt werden (FG Köln v. 22.11.1994, 2 K 2343/93, EFG 1995, 416)."

Sieht doch dann eigentlich ganz gut aus (für den Steuerpflichtigen) :-)

Gruß
Buchi
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26.09.2008, 07:25
Beitrag: #4
RE: § 3 Nr. 26
Moin,

ja, sehe ich ja auch so, jedenfalls bei freiberuflichen Nebeneinkünften ist das ja auch nicht das Problem.

Aber kann es sein, dass für einen Nebenjob auf Lohnsteuerkarte auch der Freibetrag gilt ?
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26.09.2008, 08:22
Beitrag: #5
RE: § 3 Nr. 26
Petz schrieb:Aber kann es sein, dass für einen Nebenjob auf Lohnsteuerkarte auch der Freibetrag gilt ?

Ich denke schon. Schau mal in R17 der LStR nach und dort in den Absatz 10. Dort ist eine Regelung betreffend des Lohnsteuerverfahrens getroffen und wenn ein Lohnsteuerverfahren geregelt ist, kann das auf Lohnsteuerkarte kein Ausschlussgrund für den §3 Nr. 26 EStG sein.
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26.09.2008, 09:19
Beitrag: #6
RE: § 3 Nr. 26
Sehe ich auch so. Im 3/26 steht ja nur "nebenberuflich" und es ist von "Betriebsausgaben oder Werbungskosten" die Rede. Wenn es nur um freiberufl. Neben EK ginge, dürfte ja "Werbungskosten" gar nicht erwähnt sein. Denn der Begriff wird doch eigentlich nur bei 19er EK verwendet. Oder?
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26.09.2008, 16:34 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.09.2008 16:34 von Buchi.)
Beitrag: #7
RE: § 3 Nr. 26
Ich lese das eigentlich schon hieraus:

"Ist diese Abgrenzung gegeben, ist es für die nebenberufliche Tätigkeit auch nicht schädlich, wenn die haupt- und die nebenberufliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber (oder Auftraggeber) ausgeübt werden (FG Köln v. 22.11.1994, 2 K 2343/93, EFG 1995, 416)."

Gruß
Buchi
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27.09.2008, 15:07 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.09.2008 15:09 von meyer.)
Beitrag: #8
RE: § 3 Nr. 26
§ 3 Nr. 26 EStG ist nicht von der Einkuntsart abhängig und kann daher sowohl für selbständig als auch nichtselbständig ausgeübte Tätigkeiten angewandt werden. Nicht zuletzt deshalb gibt es sowohl auf der Anlage GSE als auch auf der Anlage N Felder zur Angabe der Einnahmen aus solchen Tätigkeiten.

Normalerweise hat ein Arbeitgeber aber Interesse, dass direkt bei der Gehaltsabrechnung/Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen, es fallen dann nämlich auch keine AG-Beiträge zur Sozialversicherung an (die Beträge werden übrigens auch bei einem 400-EUR-Job nicht mitgerechnet).

Kann aber sein, dass dem AG die Voraussetzungen nicht nachgewiesen wurden, dann muss die Freistellung über die Steuererklärung nachgeholt werden.

Ich stimme daher showbee zu. Nur dann kein Freibetrag, wenn die zeitliche Komponente nicht eingehalten wird, oder die Tätigkeit gleichzeitig zu den Aufgaben des Hauptberufs gehört. Das dürfte bei einem Lehrauftrag an der Uni für einen Lehrer eher nicht der Fall sein, denn seine normale Tätigkeit ist m. E. die Unterrichtserteilung in der Schule und das ist anders gelagert als eine Dozententätigkeit vor Studenten.
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04.02.2009, 18:29
Beitrag: #9
RE: § 3 Nr. 26
auch hier mal ein Ergebnis:

Die Rb-Stelle hat abgeholfen.

Vermutlich sogar zur recht...Rolleyes
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04.02.2009, 19:33 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.02.2009 19:34 von Jive.)
Beitrag: #10
RE: § 3 Nr. 26
Das liest man doch gern Tongue

Es braucht im FA einfach mehr Leute die sich auch überzeugen lassen wenn die Argumente stimmen.

Heut hatte ich den entgegengesetzten Fall in der Praxis :

EST Veranlagung 2007 mit 4 III-Rechnung

PC in April 2007 angeschafft.... ich hab ihn auf 3 Jahre zeitanteilig für in 2007 9 Monate abgeschrieben.

Der zuständige Sachbearbeiter ruft mich an und will wissen wieso ich nicht auf 4 Jahre abschreibe.

Ich verweise auf die amtlichen AfA-Tabellen und das Gespräch war beendet.

Heute kam der Bescheid:

Abschreibung geändert auf 4 Jahre ..dafür kein pro rata temporis sondern Abschreibung von januar beginnend. Rolleyes

Das tollste:

In den Erläuterungen war ein Textbaustein dazu wo genau drinstand das es von 4 auf 3 Jahre geändert wurde....

Ich konnts mir nicht verkneifen da anzurufen und ihm mitzuteilen, dass ich keinen Antrag nach § 172 AO stellen werd.

lg, Jive

"Der Bankraub ist eine Initative von Dilettanten.
Wahre Profis gründen eine Bank."

- Bertold Brecht -
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