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Urteilsuche FG
15.07.2008, 07:48
Beitrag: #1
Urteilsuche FG
Ich bin auf der Suche nach einem Urteil des FG Niedersachsen vom 22.10.86, AZ VII 206-207/83. Veröffentlicht angeblich in EFG von 1987, S. 341). Es geht darum, ob die Tätigkeit eines Schriftstellers als Liebhaberei einzustufen ist.
Kann mir da evtl. jemand weiterhelfen?
Danke im Voraus
frankts
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15.07.2008, 09:18
Beitrag: #2
RE: Urteilsuche FG
Also bei Haufe find ich nix.
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15.07.2008, 09:32
Beitrag: #3
RE: Urteilsuche FG
Gericht: Niedersächsisches Finanzgericht 7. Senat
Entscheidungsdatum: 22.10.1986
Streitjahr: 1981
Aktenzeichen: VII 206/83, VII 207/83, VII 206, 207/83
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 4 Abs 4 EStG 1981, § 12 Nr 1 EStG 1981


Druckkostenzuschuß eines wissenschaftlichen Schriftstellers kein Indiz für fehlende Gewinnerzielungsabsicht


Leitsatz

1. Zahlt ein Schriftsteller zur Veröffentlichung seines Werkes einen verlorenen Druckkostenzuschuß an den Verlag, so kann allein aus diesem Umstand heraus die Gewinnerzielungsabsicht nicht verneint werden.


Fundstellen
EFG 1987, 341-342 (red. Leitsatz und Gründe)
StLex 3, 4/1, 1017 (7/1988) (Gründe)


Diese Entscheidung wird zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BFH 11. Senat, 13. April 2000, Az: XI B 17-19/99
Literaturnachweise
Heinz Risse, BB 1987, 1574 (Entscheidungsbesprechung)

Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BFH 4. Senat, 23. Mai 1985, Az: IV R 84/82

Tatbestand

1(überlassen von DATEV)

2Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Streitjahr 1981 Verluste aus einer selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.

3Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger ist Hochschullehrer. Er stellte zusammen mit seiner Ehefrau für 1981 einen gemeinsamen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich. Darin machte er einen Betrag von 7.000 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, den er für die Veröffentlichung seiner früher erstellten Dissertation in Buchform an den Deutschen Verlag für Kunstwissenschaft GmbH im Streitjahr gezahlt hatte.

4Mit Vertrag vom 5. März 1980 hatte der Kläger mit dem Verlag einen sogen. Verlagsvertrag abgeschlossen, mit dem er dem Verlag das ausschließliche Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des von ihm verfassten Werkes "Kreuzfüße, Ikonographie und Typologie eines hochmittelalterlichen Gerätes" übertrug. Dieser Vertrag sieht in § 12 Abs. 1 vor, daß der Kläger für die erste Auflage von 500 Exemplaren kein Honorar, für die zweite und alle weiteren Auflagen eine Vergütung nach Vereinbarung erhält.

5Unter dem 10. März 1980 schloß der Kläger zusammen mit einem Mitautor und dem Verlag einen Darlehensvertrag ab, in dem sich der Kläger bereit erklärte, dem Verlag ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM, der Mitautor ein Darlehen von 30.000 DM zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen des Klägers war je zur Hälfte als verlorene Druckbeihilfe und rückzahlpflichtiges Darlehen ausgewiesen. Der Darlehensvertrag beinhaltet in § 8 eine Erlösberechnung aus dem Verkauf der ersten Auflage, nach dem der Kläger je verkauften Exemplars 20 DM nebst anteiliger Darlehenszinsen von 4,20 DM erhalten sollte. Die Darlehen sollten je nach verkauften Exemplaren zurückgezahlt und auf drei Jahre mit 7 % verzinst werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde (Bl. 25 bis 28 der Gerichtsakte) Bezug genommen. In Erfüllung dieses Darlehensvertrages leistete der Kläger in den Jahren 1980 und 1981 jeweils einen Betrag von 7.000 DM und 1982 von 6.000 DM.

6Das Finanzamt erkannte den 1981 geltend gemachten Verlust nicht an, weil es sich bei der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers um eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei handele. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage.

7Der Kläger trägt vor, das Finanzamt sei bei seiner Schlußfolgerung, es handele sich bei der schriftstellerischen Tätigkeit ausschließlich um eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei, von zwei nicht miteinander vergleichbaren Größen ausgegangen. An Aufwendungen für die streitige Buchveröffentlichung seien 1981 und 1982 insgesamt 17.090,40 DM an Aufwendungen entstanden. An vorläufigen Einnahmen seien 13.310 DM zu verzeichnen gewesen. Während sich die Aufwendungen in Zukunft nicht mehr wesentlich erhöhen würden, seien die bisherigen Einnahmen lediglich als vorläufiger Betrag anzusehen. Nach dem Verlagsvertrag werde nach der zweiten Auflage für diese und alle weiteren Auflagen ein Honorar bezahlt. Weiterhin sei eine Erlösbeteiligung von 60 % für die Verwertung aller im Vertrag einzeln aufgeführter Nebenrechte vereinbart. Aufgrund dieser Vereinbarungen und der tatsächlichen Abwicklung des Projekts müsse davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Buchveröffentlichung um ein rein kommerzielles Unternehmen gehandelt habe, so daß auch die Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an bestanden habe.

8Neben der Zahlung von 7.000 DM als Druckkostenzuschuß seien 927,40 DM für Fahrtkosten und Mehraufwendungen für Verpflegung anläßlich von Verlagsbesprechungen in Berlin entstanden.

9Die Kläger beantragen sinngemäß,

10den Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich 1981 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 1983 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, unter Berücksichtigung eines Verlustes aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 7.928 DM eine Einkommensteuerveranlagung 1981 durchzuführen.

11Das Finanzamt beantragt,

12die Klage abzuweisen.

13Das Finanzamt ist unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 23. Mai 1985 IV R 84/82 (BStBl II 1985, 515) der Auffassung, im Streitfall sei eine Gewinnerzielungsabsicht des Klägers im steuerrechtlichen Sinn von Anfang an nicht vorhanden gewesen. Neben dem Verlust im Streitjahr von 7.000 DM habe der Kläger für das Jahr 1982 einen Verlust aus schriftstellerischer Tätigkeit von 9.163,40 DM erklärt. In den Folgejahren seien keine Einnahmen aus dieser Tätigkeit erzielt und erklärt worden. Aus dem Verkauf der ersten Auflage mit 500 Exemplaren habe der Kläger eine Gesamteinnahme von 12.100 DM erzielt, die die Kosten von 17.090,40 DM nicht abzudecken vermögen. Es sei bisher vom Kläger weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß die erste Auflage bereits verkauft sei und ob sich daran noch weitere Auflagen anschließen werden. Nach den Gesamtumständen handele es sich daher bei der schriftstellerischen Tätigkeit des Klägers um eine steuerlich nicht zu berücksichtigende Liebhaberei.

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Entscheidungsgründe

14Die Klage ist begründet.

15Das Finanzamt ist verpflichtet, für die Kläger nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 b EStG eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1981 durchzuführen, da die Kläger zu Recht einen Verlust aus selbständiger Arbeit geltend machen und die Veranlagung konkludent durch Abgabe der Steuererklärung 1981 mit Angabe der Druckkostenbeihilfe beantragt haben.

16Der Senat ist der Auffassung, daß dem Kläger nicht von vornherein, zumindest nicht schon für das Streitjahr 1981 die Gewinnerzielungsabsicht bei der Veröffentlichung seines Werkes abgesprochen werden kann. Auch bei Schriftstellern ist zur Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, daß ihre Tätigkeit auf Dauer dazu geeignet und bestimmt ist, Gewinne zu erzielen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich bei Schriftstellern positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Der materielle Erfolg eines Schriftstellers stellt sich in der Regel erst ein, wenn seine Werke auf eine entsprechende Resonanz in der Öffentlichkeit gestoßen sind. Deshalb läßt sich allein aus der Tatsache einer über mehrere Jahre anhaltenden Verlusterzielung nicht der Schluß ziehen, es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht.

17Wird allerdings nach einer gewissen - nicht zu kurz bemessenen - Anlaufzeit festgestellt, daß die Erzeugnisse eines Schriftstellers trotz entsprechender Bemühungen zu keinem Gewinn führen und daß unter den gegebenen Umständen keine Aussicht besteht, ein positives Gesamtergebnis aus der schriftstellerischen Arbeit zu erzielen, so muß aus der weiteren Fortsetzung der verlustbringenden Tätigkeit der Schluß gezogen werden, daß der Schriftsteller fortan nicht mehr zur Gewinnerzielung, sondern nur noch aus persönlichen Gründen tätig ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BStBl II 1985, 515 m. w. N.). Die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erzielten Verluste dürfen dann das Einkommen nicht mindern.

18Die Absicht der Gewinnerzielung ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Es muß deshalb im Einzelfall anhand objektiver Umstände auf das Vorliegen oder Fehlen dieser Absicht geschlossen werden. Dies stellt auch der Bundesfinanzhof in dem besagten Urteil zu Recht fest. Die objektiven Umstände im Streitfall sind die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit des Klägers außerhalb seiner schriftstellerischen Betätigung, die mit dem Verlag abgeschlossenen Verträge und das tatsächliche, bisherige wirtschaftliche Ergebnis der fraglichen Buchveröffentlichung. Diese Umstände vermögen nach Auffassung des Senats die Behauptung des Klägers nicht zu erschüttern, er habe bei der Veröffentlichung seines Werkes - zumindest auch - die Absicht gehabt, durch einen möglichst guten Verkauf seines Buches positive Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu erzielen. Allein aus der Tatsache, daß der Kläger für die Veröffentlichung des Werkes eine verlorene Druckbeihilfe von 10.000 DM an den Verlag gezahlt hat, auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht von Anfang an zu schließen, hält der Senat für nicht ausreichend.

19Aufgrund des begrenzten Interessentenkreises ist es im wissenschaftlichen Bereich grundsätzlich schwierig, umfangreiche Fachpublikationen zu veröffentlichen. Wegen der geringen Auflage wissenschaftlicher Publikationen ist es schwer, einen Verlag zu finden, der das wirtschaftliche Risiko einer solchen Veröffentlichung alleine zu tragen bereit ist. Daher bestehen für Autoren in diesem Bereich lediglich zwei Möglichkeiten. Sie können ihre Publikationen entweder voll auf eigene Kosten oder durch entsprechende Druckbeihilfe an einen Verlag über diesen herausbringen. Im zweiten Fall hat die gezahlte Druckbeihilfe naturgemäß den Sinn, das Werk zunächst einmal überhaupt veröffentlichen zu können. Ob dann mit diesem Vorhaben auch die Absicht einer Gewinnerzielung verbunden ist oder nicht, läßt sich aus der Art und Weise der Anfangsveröffentlichung nicht entnehmen.

20Die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit dem herausgebenden Verlag sehen in § 12 ausdrücklich vor, daß der Kläger mit dem Verkauf des 501. Exemplares ein Honorar erhält. Aus dem Erlös aus der Verwertung der Nebenrechte nach § 3 des Verlagsvertrags erhält der Kläger jeweils 60 %. Hinzu kommt, daß bereits bei der Erstellung der ersten Auflage die im Verlagsvertrag kalkulierte Stückzahl von 500 durch eine Mehrlieferung überschritten wurde, die sich mit 50 Exemplaren zugunsten des Klägers auswirkte. Bereits dadurch erzielte er neben der an die verkauften Exemplare gekoppelten Rückzahlung des Darlehens von 10.000 DM eine Einnahme von 3.310 DM. Dieser Betrag deckt zwar den im Streitjahr geltend gemachten Verlust noch nicht ab, jedoch ist dabei zu bedenken, daß es sich im Streitjahr noch um die Anlaufphase dieser Art der schriftstellerischen Betätigung des Klägers handelt. Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht i. S. eines betrieblichen Totalgewinns und eines Gesamtergebnisses dieser Veröffentlichung läßt sich jedoch daraus noch nichts ableiten. Vielmehr belegen diese Fakten nur, daß dem Kläger die Gewinnerzielungsabsicht im Streitjahr nicht von vornherein abgesprochen werden kann.

21Soweit das Finanzamt darauf abstellt, daß der Kläger in den Folgejahren keine ausreichenden Einnahmen erzielt habe, um den Verlust aus der schriftstellerischen Tätigkeit auszugleichen, verkennt es, daß es für die Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht lediglich darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige nach einem Gewinn aus einer bestimmten Betätigung strebt. Nicht notwendig ist, daß es letztendlich auch zu einem wirklichen Überschuß kommt (BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 7/84, BStBl II 1985, 424).

22Da also nach den bisher vorliegenden Umständen davon auszugehen ist, daß der Kläger mit der Aufnahme seiner schriftstellerischen Tätigkeit und der Veröffentlichung des streitbefangenen Werkes auch in der Absicht gehandelt hat, einen Gewinn zu erzielen, ist das Finanzamt verpflichtet, eine Einkommensteuerveranlagung unter Berücksichtigung der Verluste aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit für das Jahr 1981 nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 b EStG durchzuführen.

23Der Verlust ist jedoch entgegen dem Antrag der Kläger nicht mit 7.927,40 DM, sondern lediglich mit 4.427,40 DM anzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus der Hälfte des im Streitjahr 1981 an den Verlag gezahlten Betrages und den Fahrt- und Verpflegungsaufwendungen zusammen. Nach dem Verlags- und dem Darlehensvertrag war der Kläger zur Zahlung von 20.000 DM verpflichtet. Die Hälfte davon sollte als verlorener Zuschuß gezahlt werden. Auf den Gesamtbetrag leistete der Kläger 1981 eine Teilzahlung von 7.000 DM. Mangels anderer Anhaltspunkte muß diese Zahlung je zur Hälfte als auf das Darlehen und auf den verlorenen Zuschuß gezahlt angerechnet werden. Somit ist das bisherige zu versteuernde Einkommen um 4.428 DM zu mindern. Die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer beträgt dann nach der Splittingtabelle 7.262 DM.

24Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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15.07.2008, 10:06
Beitrag: #4
@ SHOWBEE
Vielen Dank - ist mir sehr geholfen damit.
frankts
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