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§ 7g
04.06.2007, 21:41
Beitrag: #1
§ 7g
Folgender möglicher Fall:

Ehemann verdient in 2004 110.000 auf Lohnsteuerkarte, Ehefrau eröffnet Gewerbebetrieb in 2004 und bildet Ansparabschreibung in Höhe von 100.000 (:coolSmile für die Schaffung von mehreren PC-Arbeitsplätzen.

Bis heute wurden keine Einnahmen erzielt, es wurden Umsatzsteuervoranmeldungen mit 0 abgegeben, ebenso noch keine Lohnsteueranmeldungen.

Gilt der Betrieb als in 2004 eröffnet (ein Arbeitsplatz für sich selbst wurde geschaffen) gem Tz 17 ff des BMF-Schreibens ???

Mit anderen Worten:

Ist die Bildung der Ansparabschreibung in 2004 gerechtfertigt ?
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04.06.2007, 23:02 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.06.2007 23:03 von Vorwitzig.)
Beitrag: #2
RE: § 7g
gab es keinerlei Ausgaben in dem Jahr?

Dann würde ja eigentlich eine Vermutung dafür sprechen, dass überhaupt keinerlei Aktivitäten in Bezug auf eine Betriebseröffnung bislang entfaltet wurden. Dann würde ich davon ausgehen, dass eine Betriebseröffnung nicht stattgefunden hat.

Beste Grüße
Vorwitzig [Bild: trust_me-001.gif]
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04.06.2007, 23:58
Beitrag: #3
RE: § 7g
Hallo,

im Ergebnis sehe ich es so wie @Vorwitzig.

Der ganze Sachverhalt kollidiert mit § 42 AO.
Alleine die Absicht eine selbständige Tätigkeit auszuüben und die alleinige Anmeldung eines Gewerbes, reichen nicht aus, um zu dem Ergebnis der Aufnahme von Vorbereitungshandlungen zu kommen.

In solchen Sachverhalten kommt es ohnehin immer auf die individuelle Situation an. Vorbereitungshandlungen für eine selbständige Tätigkeit sind mit Aufwendungen verbunden. Es kommt also zu Vorlaufkosten, gegebenenfalls mit Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Zudem ist Sinn und Zweck der Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG ja die finanzielle Entlastung schon vor der eigentlichen Investition. Damit verbunden ist aber auch, dass der Unternehmer tatsächlich in der Lage ist, die Investition zu verwirklichen. Dazu muss er aber Vorbereitungshandlungen aufnehmen.

Es ist kaum vorstellbar, dass über einen Zeitraum von annähernd 3 Jahren absolut nichts passiert ist. Insoweit kann in der Bildung der Ansparrücklage in 2004 lediglich ein Gestaltungsmißbrauch angenommen werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass die Ansparrücklage letztlich nur dazu dienen soll, die Einkünfte des Ehemanns auszugleichen. An der tatsächlichen Umsetzung der Investition wurde nicht gearbeitet. Insoweit dürfte es auch schwer fallen, die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht in 2004 zu begründen.

Ich denke, die Finanzverwaltung sollte zu dem Ergebnis kommen, dass die Ansparrücklage in 2004 mangels Ernsthaftigkeit und tatsächlicher Durchführbarkeit aufzuheben ist, es also nicht zu einer Verlustfeststellung kommt.

Das Finanzamt müsste sich doch da bereits im Jahr 2005 gemeldet haben. Schließlich dürfte dieser Jahresabschluss ohne Ergebnis geblieben sein. Und aus der USt-Jahreserklärung mit 0 Umsatz und 0 Vorsteuer, hätte die doch ihre Schlüsse ziehen müssen.

Allerdings wäre auch durchaus denkbar, dass eine einzelne Vorbereitungshandlung einen Zeitraum von mehreren Jahren beansprucht, soweit z.B. Genehmigungsverfahren oder Zulassungsverfahren angestrengt werden müssen. Dies wäre denn ein aussagekräftiger Nachweis für Vorbereitungshandlungen, die nicht zwingend auch zu finanziellen Aufwendungen geführt haben müssen.
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05.06.2007, 07:26
Beitrag: #4
RE: § 7g
zaunkönig schrieb:Das Finanzamt müsste sich doch da bereits im Jahr 2005 gemeldet haben. Schließlich dürfte dieser Jahresabschluss ohne Ergebnis geblieben sein. Und aus der USt-Jahreserklärung mit 0 Umsatz und 0 Vorsteuer, hätte die doch ihre Schlüsse ziehen müssen.

Wir sind gerade erst bei der Veranlagung 2004, 2005 ist noch nicht mal da........

Aber ich denke auch, dass 7g hier nicht anzuerkennen ist, wird wohl ein Einspruchsverfahren werden Rolleyes
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05.06.2007, 08:32
Beitrag: #5
RE: § 7g
Hallo,

persönlich sehe ich hier einen Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO, mit dem Ziel für 2004 die Steuern zurückzuerhalten. Stellt sich die große Frage - Warum?

Es spricht also einiges dafür, dass hier in den Folgejahren irgend ein Vorgang liegt, der zu der Entscheidung der Vorfinanzierung durch die Finanzverwaltung führt. Ich denke, dies kann im Rahmen einer USt-Sonderprüfung kurzfristig geklärt werden.

Ansonsten ist es recht schwierig. Für Existenzgründer beträgt die Investitionsfrist 6 Jahre (Jahr der Bildung + 5 Folgejahre). Es verbleibt also mithin noch Zeit bis zu einer Auflösung.
Allerdings könnte das Finanzamt im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung die Steuerpflichtige dazu auffordern entsprechende Unterlagen vorzulegen, die eine aktive Tätigkeit des Betriebseröffnungsvorgangs untermauern.

Im Ergebnis vermutest Du wohl richtig, dass es zum Rechtsbehelfsverfahren kommen wird, gegebenenfalls sogar noch zum Klageverfahren (je nachdem welcher Hintergrund in der Sache liegt).

P.S.: Ich hatte schon vergessen, dass Du den anderen Part im Verfahren darstellst. Und dies ist nicht negativ gemeint, sondern zeigt mir, dass ich meine Gedanken ein wenig wertfreier einstelle.
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