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§ 11 Abs. 2 BewG
04.06.2007, 17:10
Beitrag: #1
§ 11 Abs. 2 BewG
Hallo,


Zitat:(2) 1Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. 3Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.


Vielleicht kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen.

Satz 1: Ableitung des gemeinen Werts aus Anteilsverkäufen
Satz 2: Ableitung des gemeinen Werts aus dem Stuttgarter Verfahren
Satz 3: ????

Gilt das Stuttgarter Verfahren insoweit nur für Erbschaft- und Schenkunssteuer?
Was soll ich hier unter ertragsteuerlichem Zweck verstehen?

Bin da leider ein wenig aus der Übung.
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04.06.2007, 21:32
Beitrag: #2
RE: § 11 Abs. 2 BewG
zaunkönig schrieb:Gilt das Stuttgarter Verfahren insoweit nur für Erbschaft- und Schenkunssteuer?
Ja, und früher auch für die Vermögensteuer.

Zitat:Was soll ich hier unter ertragsteuerlichem Zweck verstehen?
Der wird z.B. benötigt bei Anwendung des § 6 AStG.
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05.06.2007, 21:25
Beitrag: #3
RE: § 11 Abs. 2 BewG
Petz schrieb:Der wird z.B. benötigt bei Anwendung des § 6 AStG.

Ich finde, Satz 3 ist ein Totläufer. Für ertragsteuerliche Zwecke gilt § 6 EStG vorrangig vor dem BewG. Das KStG und das GewStG knüpfen an.

Vielleicht kann auch mir jemand auf die Sprünge helfen?

®
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05.06.2007, 21:33
Beitrag: #4
RE: § 11 Abs. 2 BewG
Ich kann den Satz momentan überhaupt nicht einordnen.

Ich war da aber mal auf einem schlauen Seminar...werd mal in den Unterlagen wühlen!

-----------------
LG
Clematis
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05.06.2007, 21:37
Beitrag: #5
RE: § 11 Abs. 2 BewG
Na, das Stuttgarter Verfahren ist eben für ertragsteuerliche Zwecke nicht anwendbar.

Finanzamtsintern gibt es da so genannte Arbeitshilfen, nach denen der Wertzuwachs zu ermitteln ist.
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