Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
|
28.06.2008, 15:03
Beitrag: #1
|
|||
|
|||
Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Hallo,
hat jemand zufällig einen internationalen Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften in möglichst vielen Ländern ? Je aktueller desto besser :-) Mit den derzeitigen Steuersätzen werden wir in Deutschland im internationelen Vergleich meiner Meinung nach nicht so schlecht liegen, oder irre ich mich da ? |
|||
28.06.2008, 18:13
Beitrag: #2
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Hallo,
International ist ein wenig schwierig, da es hier zeitliche Verzögerungen von ca. 2 Jahren gibt. Der letzte mir vorliegende Vergleich stammt aus dem Jahr 2006. Interessanter dürfte aber der europäische Vergleich sein. Hier bietet die EU in aller Regel aktuelle Zahlen an. Taxation in Europe ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
28.06.2008, 22:39
Beitrag: #3
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Danke Zaunkönig,
ich hätte wetten können, das Du hier als erster antwortest :-) Naja, solangsam weiss man wer sich mit was auskennt... Ein Mandant (GmbH) hat von einem unserer Kollegen einen Hinweis wegen Sitzverlegung in´s Ausland bekommen... Mir fallen da auf den ersten Blick solche Stichworte wie §6 AStG, § 12 KStG und Geschäftleitung im Inland ein... Doch manchmal scheinen beim möglichen Steuerersparnissen das logische Denkvermögen der Mandanten auszusetzen. Die glauben tatsächlich, dass man mal schnell mit seiner GmbH "umzieht" und dann der deutsche Fiskus weder für den "Umzug" noch für die laufenden Einkünfte Steuern haben möchte :-) Aus diesem Grund haben mich mal die internationalen Steuersätze interessiert... Also nochmals vielen Dank und ein schönes WE... |
|||
30.06.2008, 11:16
Beitrag: #4
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Hallo,
Sitzverlegung einer GmbH ist inzwischen problemlos möglich. Da gibt es ein EuGH-Urteil und die Auflage für die Bundesregierung es umzusetzen, was im BilMoG und im neuen GmbH-Gesetz auch passiert. Wer seine Kundschaft überwiegend in Deutschland hat, der sollte seinen Sitz in Deutschland behalten und sich besser überlegen eine Holding im EU-Ausland zu gründen. Sinnvollerweise arbeitet man unternehmerisch dort, wo die Kunden sind, schon allein aus organisatorischen und logistischen Gründen. Wer es dennoch nicht lassen kann, dem kann ich Polen, Ungarn und Irland empfehlen (wobei Irland = Logistikproblem möglich!). Aber auch hier sollte man möglichst ohne Betriebsstätte in Deutschland auskommen können. Wer es überhaupt nicht mehr aushält, der kann auch auf die Kapverdischen-Inseln oder ähnliche Exoten gehen. Wer Nerven besitzt und sich eine Privatarmee leisten kann, der geht in diverse afrikanische oder südamerikanische Staaten. Es ist schon erstaunlich über was sich Mandanten so alles den Kopf zerbrechen und dabei wertvolle Resourcen untergehen lassen. Ich könnte theoretisch alles von meiner Zentrale aus steuern und habe doch überall Dependancen, wo es sinnvoll ist. Dann zahlt man eben die steuerlichen Belastungen vor Ort, dafür macht man denn auch ungestört gute Geschäfte. Ich habe in der Vergangenheit solchen Begehren von Mandanten mit einem kleinen Präsent beantwortet (tue ich heute mitunter auch noch). Die haben von mir ein Buch über die "Hanse" wahlweise "Die Fugger" bekommen. Kann man sehr viel von lernen - muss man aber auch verstehen können. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
30.06.2008, 11:58
Beitrag: #5
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Hallo Zaunkönig,
mit "Sitzverlegung problemlos möglich" meinst Du aber nicht die steuerliche Seite, oder ? § 6 ASTG und § 12 KStG sind hier doch noch relevant, oder ? |
|||
30.06.2008, 15:22
Beitrag: #6
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Hallo,
die steuerliche Problematik soll anders gelöst werden. Bisher war ja die Sitzverlegung der Körperschaft nicht möglich. Das entspricht aber nicht dem Freiheitsgedanken der Wahl der Niederlassung. Wenn nun die Körperschaft ziehen kann, benötige ich eben ein entsprechendes Gesetz, welche meine Einkünfte (aus sicht des Staates) sichert. Müsste man einfach mal in die Gesetzesvorlagen reinschauen. ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
|||
30.06.2008, 15:33
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Okay, dann sind wir wieder auf der gleichen Wellenlänge... Da sich die Sitzverlegungs-Rechtsprechung geändert hat wird sich hier auch bei der steuerlichen Behandlung etwas tun...
Es geht hier um EuGH vom 22.05.2008 Az C-210/06 Schlussantrag des Generalanwaltes... Wie der EugH nun schlussendlich entscheidet wird man sehen... MOMENTAN haben wir natürlich die bisherige steuerliche Behandlung, aber wenn man klagen würde........ Morgen habe ich das Mandantengespräch :-) |
|||
30.06.2008, 16:02
Beitrag: #8
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
zaunkönig schrieb:Bisher war ja die Sitzverlegung der Körperschaft nicht möglich.Den Satzungssitz wird man m.W. auch künftig nicht verlegen können. Das kann ja auch die britische Ltd. nicht. Verlegt werden kann nach dem MoMiG nur der Verwaltungssitz. § 1 KStG stellt m.W. aber auf den Satzungssitz ab. Verlegt man jetzt den Verwaltungssitz und damit ggf. auch den Ort der Geschäftsleitung, dann befindet man sich m.E. in einem klassischen DBA-Fall, weil in beiden Ländern unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Gruß towel day |
|||
30.06.2008, 20:50
Beitrag: #9
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
Hallo,
da haben wir nämlich schon das weitere Problemchen, dass die ganze Sache so nicht klappen kann... Ort Geschäftsleitung wird immer D sein, weil mein Gesellschafter-Geschäftsführer natürlich in Deutschland bleiben möchte... Die Leute stellen es sich wirklich zu einfach vor :-) |
|||
01.07.2008, 11:46
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: Steuerbelastungsvergleich von Kapitalgesellschaften
PiranhaVS schrieb:Hallo, Hallo, mal beim BMF gucken Stand 21.04.2008 für 2007 und davor ein Quartalsbericht 2008. Gruß T.D. „Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.“ Baron Rothschild |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste