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"Ich-mach-meine-Steuer-selber"
14.06.2008, 09:57
Beitrag: #31
RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber"
Zitat:Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt idR durch Nichtnennung des Vorbehalts im Neubescheid. Der Vorbehalt kommt als Annex-Verwaltungsakt doch mit dem "EStB-Papier" daher.

Na, na, das ist nun gar nicht richtig.
1. Der Nachprüfungsvorbehalt ist KEIN Verwaltungsakt sondern reine Nebenbestimmung.
2. Die Aufhebung des Vorbehalts erfolgt nicht durch Nichtnennung. Der BFH hat mit Urteil vom 14.09.1993, BStBl II 1995, 2 bereits entschieden, dass duch "Nichtnennung" der VdN weiterhin bestehen bleibt.
Siehe dazu auch AEAO zu § 164.

Zitat:Ob das rechtmäßigerweise erfolgen konnte ist doch wieder eine andere Frage, die - wie gesagt - mit Einspruch hätte angefochten werden müssen. Das ergibt sich zudem daraus, dass die Aufhebung des VdN nicht einer zusätzlichen Begründung in Beziehung auf die "abschließende Prüfung" bedarf. Das hat mE der BFH schon mehrfach entschieden.

Hier geht es nicht um die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des VdN, sondern um einen Änderungsantrag. Im Übrigen kann die Aufhebung des VdN, sofern sie in Verbindung mit dem Bescheid erfolgt, nicht einzeln angefochten werden, da es sich um eine reine Nebenbestimmung handelt.

Zitat:Das ergibt sich auch aus einer anderen "Überlegung". Selbst im Rahmen eines RB-Verfahrens ist das FA nicht verpflichtet "abschließend zu prüfen". Selbst hier kann noch ein Bescheid unter VdN ergehen.

Auch dies ist so nicht richtig. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens kann nicht einfach ein VdN aufgenommen werden. Dies stellt ein Verböserung dar und geht nur mit Zustimmung des Einspruchsführers. AEAO zu § 367. Das Finanzamt kann nur einen vorhandenen VdN beibehalten.

Sie sehen den Sachverhalt aus Sicht eines Juristen. Hier geht es aber nicht um Herleitungen aus anderen Rechtsgebieten sondern ausschließlich um blankes nacktes Verfahrensrecht.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: "Ich-mach-meine-Steuer-selber" - Kiharu - 14.06.2008 09:57

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