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Reichweite der Empfangsvollmacht
02.06.2008, 10:03 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.06.2008 10:03 von Clematis.)
Beitrag: #1
Reichweite der Empfangsvollmacht
Folgende Frage:

Ich sitze gerade über der ESt 2006 (!!!) eines Mandanten.
Zwangsgeldandrohung liegt vor.

Ich habe eine Empfangsvollmacht vom Mandanten.
Die Zwangsgeldandrohung ist jedoch an den Mandanten gegangen.

Warum? Ist das richtig so?
Sollte die nicht eigentlich ich bekommen?

Der SB beim FA sagt, da gäbe es beim Zwangsgeld eine Sonderregelung, dass das der StPfl, und nicht der Empfangsbevollmächtigte bekommen muss?

Steh ich da grad irgendwo auf dem Schlauch?

-----------------
LG
Clematis
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02.06.2008, 10:35
Beitrag: #2
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Gibt es ein Uralturteil:
BFH 23.11.1999, VII R 38/99 (NV), BFH/NV 2000 S. 549;
SIS 00 54 23

Vielleicht hilft es
grüße
frankts
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02.06.2008, 10:50
Beitrag: #3
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Danke Dir!
Bedeutet, das FA kann machen wassill, alles ist richtig.

-----------------
LG
Clematis
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02.06.2008, 10:53
Beitrag: #4
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
AEAO zu § 122: TZ 1.7.6.:

"Wendet sich die Finanzbehörde aus besonderem Grund an den Beteiligten selbst (z.B. um ihn um Auskunft zu bitten, die nur er selbst als Wissensträger geben kann, oder um die Vornahme von Handlungen zu erzwingen), so soll der Bevollmächtigte unterrichtet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 3)."

LG, die Catja

___________________________________________

Signatur? ... verliehen...
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02.06.2008, 11:29
Beitrag: #5
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Genau Catja und in diesem Fall bekommen wir (zumindestens beim FA vor Ort) immer noch eine Kopie des Schreibens...
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02.06.2008, 11:35
Beitrag: #6
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
....und ich eben nicht.

Jetzt hab ich hier ne Zwangsgeldandrohung vom 21.4., Frist bis 05.05, vom StPfl an mich gefaxt am 27.5. und muss mich ärgern.

-----------------
LG
Clematis
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02.06.2008, 11:42
Beitrag: #7
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Wirklich ärgerlich !!!
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02.06.2008, 12:27
Beitrag: #8
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Passiert hier auch immer wieder. Gerade eben hat mich ein Mandant angerufen, wo ich Einspruch eingelegt hatte (offenes Verfahren / RdV). Jetzt ist das Verfahren (leider negativ) entschieden und der Mandant wird aufgefordert den Einspruch zurückzunehmen.

Die alljährlichen Aufforderungen ("Erinnerungen zur Abgabe...") bzw. jetzt die neuen StNr (weil die FA´s umstruckturiert wurden) werden wohl nach dem Lotteriesystem entweder an mich, oder die Mandanten geschickt.

Oft bekomme ich auch Erinnerungen zur Darlegung eines Sachverhalts o.ä. zu Einsprüchen (die ich eingelegt habe), die ich aber nie bekommen habe, sondern zu den Mandanten gingen. Hier scheint bei den FA´s (Bearbeiter) bzw. an der Software (wohin die Schreiben gehen sollen) einiges im Argen zu liegen.
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03.06.2008, 08:25
Beitrag: #9
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
Clematis schrieb:....und ich eben nicht.

Jetzt hab ich hier ne Zwangsgeldandrohung vom 21.4., Frist bis 05.05, vom StPfl an mich gefaxt am 27.5. und muss mich ärgern.

Wieso ärgerst du dich? Ist doch "nur" eine Androhung. Meines Wissens nach wird selbst das Festgesetzte Zwangsgeld bei dann fristgemäßer Einreichung der Erklärung nicht vollstreckt. So habe ich es zumindest im Finanzamt gelernt. Einen richtigen Grund zur Eintreibung liegt dann ja auch nicht mehr vor.

Wenn du dich ärgerst, dann doch nur weil der Mandant nicht in die Puschen gekommen ist - sollte doch schon eine etwas ältere Sache sein oder was ist der Hintergrund?

Ciao Dragon
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03.06.2008, 09:39
Beitrag: #10
RE: Reichweite der Empfangsvollmacht
@dragon: eine zwangsmaßnahme darf nur solange durchgeführt (betrieben) werden, wie die damit erzwungene maßnahme noch erzwingbar ist. insoweit der stpfl seiner pflicht nachgekommen ist, kann eine zwangsgeldbeitreibung keinen zweck mehr erreichen und wäre somit rechtswidrig, da gegen übermaßverbot verstoßend. gesetzlich geregelt in § 335 AO.
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