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§ 91 EStG
23.04.2008, 14:01
Beitrag: #1
§ 91 EStG
Hab heute 2 geänderte Bescheide (2002 und 2003) nach § 91 EStG (hab nie gewusst, daß es ihn gibt) bekommen. Es wurde damals der Kinderzuschlag bei der Riesterförderung nicht berücksichtigt, obwohl das Kind ansich berücksichtigt wurde. Gilt für 2002 nicht auch die Festsetzungsverjährung (Bescheide sind jeweils im Folgejahr ergangen), oder gilt der 91 ewig? Kann doch nicht sein, außerdem warum werden die Daten erst jetzt abgeglichen? Das Kind war dem FA doch bekannt, warum wurde es damals nicht gleich richtig berücksichtigt? Es geht zwar um keine Beträge (je 16,-), aber irgendwie erscheint mir die Sache etwas eigenartig. Hattet ihr schonmal soetwas?
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26.04.2008, 17:53 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.04.2008 19:41 von Petz.)
Beitrag: #2
RE: § 91 EStG
Dass das eine Änderungsvorschrift ist, war schon klar.

Aber Erfahrungswerte habe ich auch nicht damit.

Guck dir mal das BMF vom 17.11.2004 über steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge an.

Dort steht in den Rz 148 - 153 etwas zur Festsetzungsfrist.

Berichte doch mal, ob das in deinem Fall zutrifft.

Ansonsten würd ich einfach mal Einspruch einlegen mit dem Hinweis auf die Festsetzungsfrist.

Mal sehen, wie das FA reagiert....Big Grin

Und dann natürlich auch berichten.
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28.04.2008, 10:07
Beitrag: #3
RE: § 91 EStG
Danke, deckt sich mit meiner Ansicht. Änderung 2002 nein, 2003 ja.
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20.03.2009, 14:17
Beitrag: #4
RE: § 91 EStG
Ich werd noch wahnsinnig, mit diesem Sch... Schon wieder 4 neue Bescheide bekommen. Sad

Extremfall:
Bescheid für 04 in 05 erlassen.
Voriges Jahr (Mai 08) wurde der Bescheid aufgrund § 91 geändert (4,- Erstattung).
Jetzt (März 09) wird der Bescheid wieder aufgrund § 91 geändert (9,- Nachzahlung).

Wie oft soll denn das Spiel wiederholt werden, keine neuen Tatsachen o.ä.? Warum wollten sie denn voriges jahr nicht gleich 5,-? Das hätten sie doch voriges Jahr schon erkennen können. Nächstes Jahr erstatten sie vielleicht wieder 3,-. Ich glaub das wird zur "never ending story". Bis jetzt hab ich noch immer stillgehalten aufgrund der geringen Beträge, nun werde ich mal einen Einspruch schreiben. Die sollen mir nochmal mit dem Argument "Arbeitsüberlastung" kommen... Sad
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30.03.2009, 18:27 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.03.2009 18:28 von Opa.)
Beitrag: #5
RE: § 91 EStG
Ich seh hier nicht mehr durch. Das FA ändert Bescheide aufgrund der Meldungen der zentralen Zulagenstelle. Was von dort jedoch gemeldet wird, kann keiner überprüfen. Das FA ändert ohne zu kontrollieren, oder auch nur annähernd nachzusehen.

Das FA behauptet die Zulagenstelle hätte in 07 eine Zulage + Kinderzulage gezahlt. Dies kann gar nicht sein. Das Kind hatte die Ausbildung in 05 beendet, seit Juli 05 kein KG mehr. Wie kommt die Zulagenstelle auf die Kinderzulage? Das FA sieht doch die Erklärung, in der kein Kind in 07 berücksichtigt ist. Trotzdem glauben sie blind der Zulagenstelle, daß ein Kind vorhanden wäre. Kann man sich selbst an die Zulagenstelle wenden, um den mitzuteilen, daß sie Unsinn melden? Meistens klappt es ja, aber in einigen Fällen da könnte ich in den Schreibtisch beißen.
Kennt sich mit diesem Sch... einer aus?
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