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Bestätigung oder "Keule" erbeten:
04.04.2008, 15:32
Beitrag: #1
Bestätigung oder "Keule" erbeten:
Hi Ihrs,

bitte mal um "Vom-Schlauch-runterhelfen":

Problem: Reihengeschäft.

Sachverhalt:

Unternehmer "U" in und aus Deutschland erwirbt vom Unternehmer A (Amerikaner) Ware, die sich derzeit in einem wieder anderen Drittland (ja, - ja...) im Freihafen befindet.
Unternehmer "U" verkauft die Ware weiter an Kunde "K" in Deutschland.

Kunde "K" holt die Ware selbsttätig im Freihafen des Drittlands ab und regelt/bezahlt etwaige Zoll- und EUSt-Geschichten.

Frage 1: Sehe ich das richtig, dass U eine in Deutschland nicht steuerbare Lieferung (weil: im Drittland) bewirkt?

Frage 2: Wenn die Antwort auf Frage 1 "ja" lautet: Dann muss sich Unternehmer "U" ja eigentlich in dem Drittland, in dessen Freihafen die Ware liegt, für Steuerzwecke registrieren lassen? Muss man das auch, wenn die Lieferung in in dem Drittland als Exportlieferung steuerfrei wäre?

Danke.

die Catja

(ob man im Freihafen auch Schwimmen können muss, frage ich nicht... *und-wech*)

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07.04.2008, 08:30
Beitrag: #2
RE: Bestätigung oder "Keule" erbeten:
Huhu :-)

mal meine Lösung :

m.E. liegt hier in der Tat ein Reihengeschäft vor.

Dabei ist die Warenbewegte Lieferung die Lieferung von U an K, und die warenruhende Lieferung die von A an U.

warenbewegte Lieferung:

hier ist zunächst der Ort der Lieferung zu bestimmen.

Da K etwaige Zoll und EUSt -geschichten trägt, greift § 3 Abs. 8 UStG m.E. nicht.( wobei mich da evtl noch die vereinbarten "lieferklauseln" interessieren würden )
Auch ich würde das daher als eine nicht in D steuerbare Lieferung behandeln wollen.

warenruhende Lieferung.

Der Ort dieser Lieferung liegt m.E. nach § 3 Abs. 7 Satz 2 NR. 1 UStG dort, wo die beförderung beginnt, weil diese Lieferung der warebewegten Lieferung vorangeht... somit im Freihafen.

Wäre die Waren nicht im Freihafen, müsste sich U m.E: wohl in dem betreffenden Drittland registrieren lassen.

Nun habe ich aber keine ahnung, ob das Ausland, in dem der Freihafen liegt, auch die Unterscheidung zwischen Freihafen des Kontrolltypes I und II kennt, bzw, ob der Freihafen somit also zum Inland des betreffenden Landes gehört oder nicht.

§ 4 NR. 4b UStG sürfte m.E. in dieser Konstellation nicht greifen.

Weiterhin gebe ich zu bedenken, dass ( zumindest nach dt. Recht) nur eine Lieferung eines Reihengeschäfts als Export bzw i.g. lieferung steuerbefreit sein kann.. nämlich die warenbewegte.
Bei der Warenruhenden wird ja gerade nix über die Grenze geschafft. Nur habe ich auch hier keinen Schimmer, ob das betreffende Drittland eine ebensolche Regelung hat.

tut mir leid, dass ich nicht mehr helfen konnte.

liebe Grüße, Jive
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07.04.2008, 08:46
Beitrag: #3
RE: Bestätigung oder "Keule" erbeten:
Danke Jive,

doch, doch, - Du hast geholfen: Die Fragestellung war ja "Bestätigung oder "Keule"".

Du kommst auf das gleiche Ergebnis wie ich: nicht steuerbar in Deutschland, kein § 3 Abs. 8 und kein § 4 Abs. 4b....

Da auch ich die Bestimmungen des Drittlandes, in dessen Freihaften die Ware liegt, nicht kenne, ignoriere ich aus meiner Warte für meinen Unternehmer U das jetzt auch mal.

Dankeschön!

Gruß, die Catja

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