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GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
11.01.2008, 09:14
Beitrag: #1
GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Hallo,

da bei Wortsperre, edit by System ja ein Exodus der Experten eingesetzt hat, will ich mein Problem mal auch hier einstellen. Es ist nicht mehr ganz eilig, aber weiterhin offen und ungel�st.

Sachverhalt:
-------------

Es gibt die XYZ GbR, eine reine V+V Gesellschaft die ein Objekt O verwaltet und vermietet. Die steuerbaren lfd. EInk�nfte sind V+V Eink�nfte bei den 3 nat�rlichen Personen X, Y und Z. Alle Gesellschafter halten die Anteile im PV.

Der Gesellschafter Z hat neben dem anteiligen GbR Objekt weiter Objekt im Portfolio, aus welchen er V+V erzielt, die Objekte O1 bis O10.

Im Jahr 2009 m�chte Z aus Deutschland auswandern, aus diesen Grund ver�u�ert er die Objekte O1 bis O10 in den Jahren 2006, 2007 und 2008. Das Finanzamt behandelt den Z als gewerblichen Grundst�cksh�ndler (das lassen wir einmal so stehen!).

Nun verkauft ebenso die GbR das Objekt O. Da die Gesellschaft an sich keinen gewerblichen Grundst�ckshandel betreibt, verbleibt es bei der Nicht-Betriebsverm�genseigenschaft auf Ebene der Gesellschaft.

Da Z allerdings gewerbl. Grundst�cksh�ndler ist, handelt es sich sozusagen nun um eine Zebragesellschaft. Die Gewerblichkeit des Z wirkt ja nicht (pr�gend) auf die Gesellschaft durch.


Frage / Probleme:
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Grunds�tzlich ist Z als Grundst�cksh�ndler GewSt-Objekt (weil Objekte im Umlaufverm�gen stehen und � 7 (2) GewStG nicht anwendbar).

Wenn nun das Objekt der GbR ver�u�ert wird, kann ja nur der Anteil (der Z zuzurechnen ist) auch GewSt ausl�sen.

Aber wie?

Wegen des Transparenzprinzips wird bei Z pers�nlich ein anteiliges Geb�ude (und nicht ein GbR-Anteil) gesehen. F�r die GbR ist das Objekt PV, f�r den Z BV.

Also m�sste die GbR wie gehabt eine �� 8,9 ESTG �berschussrechnung V+V erstellen und via � 180 AO verteilen. Dann w�rde im WohnsitzFA des ZA der Anteil aus der GbR umqualifiziert und korrigiert. Weil bei Z nun Umlaufverm�gen angesehen wird, f�llt u.a. AfA weg und der anteilige Ver�u�erungsgewinn ist laufender Ertrag.

Also wird faktisch Z GewSt-Objekt wegen des Transparenzprinzips. Auf Ebene der GbR f�llt keine GewSt an.

Soweit richtig? Ich hoffe!


Jetzt das ungel�ste Folgeproblem:
---------------------------------

Man stelle sich nun den K�ufer K des Objektes O (von der GbR) vor. Dieser m�chte das Objekt O erwerben, fragt sich aber nun, ob er f�r GewSt Schulden des Z haften k�nnte. Nach � 75 AO kann der Immobilienerwerb als Betriebs�bergang angesehen werden (weitere Voraussetzungen die wir hier mal annehmen). Dann haftet K f�r Betriebssteuern des Objektes O.

Die GewSt ist im Betrieb des Z (Grundst�ckshandel) entstanden. Der K �bernimmt jedoch (iS � 75 AO) den Betrieb (Immobilie).

Kann das FA f�r GewSt nach � 75 AO an den K herantreten?



Mfg vom

showbee
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11.01.2008, 10:04
Beitrag: #2
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Zuerst, wenn Du auch nicht drauf eingehen willst, w�rde ich den gewerblichen Grundst�ckshandel von Z uU verneinen (BMF 26.3.04, Zz 2 und 3).

Zitat:Grunds�tzlich ist Z als Grundst�cksh�ndler GewSt-Objekt (weil Objekte im Umlaufverm�gen stehen und � 7 (2) GewStG nicht anwendbar).

Wenn nun das Objekt der GbR ver�u�ert wird, kann ja nur der Anteil (der Z zuzurechnen ist) auch GewSt ausl�sen.

Aber wie?

Wegen des Transparenzprinzips wird bei Z pers�nlich ein anteiliges Geb�ude (und nicht ein GbR-Anteil) gesehen. F�r die GbR ist das Objekt PV, f�r den Z BV.

Also m�sste die GbR wie gehabt eine �� 8,9 ESTG �berschussrechnung V+V erstellen und via � 180 AO verteilen. Dann w�rde im WohnsitzFA des ZA der Anteil aus der GbR umqualifiziert und korrigiert. Weil bei Z nun Umlaufverm�gen angesehen wird, f�llt u.a. AfA weg und der anteilige Ver�u�erungsgewinn ist laufender Ertrag.

Also wird faktisch Z GewSt-Objekt wegen des Transparenzprinzips. Auf Ebene der GbR f�llt keine GewSt an.

Soweit richtig? Ich hoffe!

Sehe ich auch so!


Noch zum Verst�ndniss-die XYZ-GbR verwaltet nur dieses eine Objekt O? Wird also mit Verkauf des Objektes aufgel�st?

-----------------
LG
Clematis
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11.01.2008, 11:01
Beitrag: #3
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Clematis schrieb:Zuerst, wenn Du auch nicht drauf eingehen willst, w�rde ich den gewerblichen Grundst�ckshandel von Z uU verneinen (BMF 26.3.04, Zz 2 und 3).

Noch zum Verst�ndniss-die XYZ-GbR verwaltet nur dieses eine Objekt O? Wird also mit Verkauf des Objektes aufgel�st?

Hallo,

ja und ja! Das Problem stellt sich aus K�ufer (K) Sicht. Dieser will einen Kaufpreis ermitteln und alle Risiken pr�fen. Er kennt den Z und weiss, dass er mehrere Objekte ver�u�ert hat und muss also das Risiko (FA erkl�rt ihn zum gewerblichen Grundst�cksh�ndler) beachten. K kann auch nicht dagegen vorgehen (ist die Sache von Z). Wenn Z nun ein Schw*** ist und abhaut k�nnte die Gemeinde auf der GewSt sitzen bleiben und � 75 AO als Joker aus der Tasche ziehen. Insoweit will also K vorher wissen, ob m�glicherweise GewSt �berhaupt in den Anwendungsbereich des � 75 AO f�llt.

Im konkreten Fall wurde nun in den Kaufvertrag mit der GbR eine Klausel aufgenommen, nachdem die GbR (und somit gesamtschuldnerische X, Y und Z) den K von m�glichen Haftungen freistellen und daf�r eine Bankb�rgschaft stellen.

Das l�st den Fall in Praxis, aber nicht meinen Wissensdurst ;-)

Gru� vom

showbee
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11.01.2008, 11:14
Beitrag: #4
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Ich f�rchte, dann greift hier tats�chlich � 75 AO, und nicht nur bei der GewSt des Z, sondern auch bei anderen Steuerschulden des Objektes bzw der GbR.

Ach ja-GewSt f�llt generell ausdr�cklich in den Anwendungsfall von � 75 AO, siehe Anwendungserlass zu � 75 AO!

Im Notfall k�nnte der K h�chstens vorbringen, dass � 75 AO ja f�r Steuern greift, die sich auf den BETRIEB des Unternehmens gr�nden. Und der Verkauf des Objektes ist ja bei der GbR nicht der BETRIEB des Unternehmens, sondern dessen Beendigung.

Und den gewerblichen Grundst�ckshandel von Z �bernimmt der K�ufer ja nicht, daher w�re hier, obwohl der Verkauf des Objektes laufender Gewinn ist und daraus resultierende Steuern sich auf den Betrieb des Unternehmens begr�nden, � 75 AO nicht anwendbar.

Sonst m�sste ja jeder Erwerber, der ein Objekt bei einem gew. Grundst�cksh�ndler erwirbt, Angst haben, f�r GewSt des Verk�ufers in Anspruch genommen zu werden.


Je mehr ich dr�ber nachdenke desto mehr komm ich zu dem Entschluss-kein � 75 AO....

-----------------
LG
Clematis
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11.01.2008, 11:29
Beitrag: #5
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Clematis schrieb:Je mehr ich dr�ber nachdenke desto mehr komm ich zu dem Entschluss-kein � 75 AO....

Eben das ist ja das Problem, der K �bernimmt ja wenn �berhaupt den Betrieb (VuV) der GbR, nicht den Betrieb Grundst�ckshandel...
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11.01.2008, 11:47
Beitrag: #6
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
...und dann haftet er ja auch nicht f�r Steuern, die sich aus dem Betrieb des Grundst�ckshandels ergeben....

-----------------
LG
Clematis
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11.01.2008, 12:54
Beitrag: #7
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Hallo,

vielleicht ist dies die L�sung in der Praxis?:

Zitat:Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. Zebragesellschaft

Gewerbliche Eink�nfte des Gesellschafters einer verm�gensverwaltenden Personengesellschaft sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung umzuqualifizieren (BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02).

Sind an einkommensteuerpflichtigen Eink�nften mehrere Personen beteiligt und sind die Eink�nfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen, so sind die Eink�nfte und mit ihnen in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen regelm��ig gem�� � 179 Abs. 2 Satz 2, � 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung gesondert und einheitlich festzustellen. Das gilt auch f�r den Fall, dass sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft zusammenschlie�en, um in ihrer gesamth�nderischen Verbundenheit Eink�nfte aus Vermietung und Verpachtung (� 21 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) zu erzielen.

In dem Feststellungsverfahren ist verbindlich zu entscheiden, um welche Einkunftsart es sich handelt. Umstritten war, ob dies auch dann gilt, wenn die verm�gensverwaltende Personengesellschaft als sog. Zebragesellschaft Grundst�cksgesch�fte t�tigt, die in der Person eines der Gesellschafter wegen der von ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmale gewerblicher Grundst�ckshandel sind und den Tatbestand der Eink�nfte aus Gewerbebetrieb i. S. von � 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erf�llen. Nach dem Beschluss des Gro�en Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2005 GrS 2/02 ist dies zu verneinen. Die verbindliche Entscheidung �ber die Eink�nfte des betreffenden Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer H�he nach nicht im Feststellungsverfahren f�r die Gesellschaft durch das f�r diese Gesellschaft zust�ndige Finanzamt, sondern im Veranlagungsverfahren f�r den Gesellschafter durch dessen Wohnsitz-Finanzamt zu treffen. Der Gro�e Senat hat damit die einschl�gige Praxis der Finanzverwaltung best�tigt.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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11.01.2008, 13:19
Beitrag: #8
RE: GewSt bei Zebragesellschaft wegen Grundst�cksh�ndler
Hallo,

die verfahrensrechtliche Frage ist nicht das Problem. Ob Ping-Pong oder GrS ist hier nicht relevant.

Danke dennoch,

showbee
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