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Entnahme aus GbR
10.01.2008, 15:30
Beitrag: #1
Entnahme aus GbR
Folgender Sachverhalt:

Vater-Sohn (S1) GbR, der Vater hat in seinem SBV ein Grundstück mit Gebäude, das eine wesentliche Betriebsgrundlage ist. Vorsteuerabzug aus den Baukosten des Gebäudes.
Das Grundstück wird nun (mit weiteren Grundstücken, die aber nicht im SBV sind) an den ANDEREN Sohn (S2) übergeben.

Ertragstl klar-Entnahme des Grundstückes mit Realisation der stillen Reserven.

Aber was geschieht umsatzsteuerlich?

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LG
Clematis
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10.01.2008, 16:48
Beitrag: #2
RE: Entnahme aus GbR
Hier hat sich schon eine Diskussion drüber ergeben!

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LG
Clematis
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11.01.2008, 21:29
Beitrag: #3
RE: Entnahme aus GbR
M.M. nicht steuerbare (Teil-) Betriebsveräußerung, demnach auch kein 15a Problem.

Ich meine das erst neulich irgendwo in einem schlauen Heft gelesen zuhaben...aber wo??

Aus aktuellem Anlass: Mehr Bretto vom Nutto!
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12.01.2008, 15:16
Beitrag: #4
RE: Entnahme aus GbR
Hallo,

steuernetz.de ist gestört (jedenfalls komme ich nicht rein), darum stelle ich mal das Ergebnis meiner Recherchen hier ein.

Ertragsteuer:
Werden nur WG des Sonder-BV ohne den Gesellschaftsanteil veräußert (eigen Anmerkung: unentgeltlich übertragen), ist dies keine entgeltliche Veräußerung eines Teils eines Mitunernehmeranteils. Auch eine Teilbetriebsveräußerung kann nicht angenommen werden, so dass die durch die Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven laufender Gewinn sind (BFH vom 24.8.2000, IV R 51/98, DStR 2000, 1768).

Es kommt also zur Entnahme aus dem SBV durch den Vater unter Aufdeckung der stillen Reserven.

Aber soweit war ja wohl Klarheit.



Umsatzsteuer:

Eine Geschäftsveräußerung im sinne von § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn

- ein Unternehmen oder ein der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich, unentgeltlich oder teilentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Nich steuerbar sind die im Rahmen der Geschäftsveräußerung bewirkten Umsätze nur, wenn

- die Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer (Anmerkung: im Sinne des UStG)
- für dessen Unternehmen erfolgt.

Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber (Sohn II) hierdurch seine unternehmerische Tätigkeit beginnt oder diese nach dem Erwerb in veränderter Form fortführt (Anmerkung: also Sohn II übt das USt-Opitonsrecht aus).


Rechtsfolgen:

Der übertragende Unternehmer tätigt eine Vielzahl von einzelnen Leistungen, die nicht steuerbar sind (Anmerkung: hier lediglich Übertrag des Grundstücks).

Der Erwerber tritt hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die "Fußstapfen" des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a S. 3 UStG). Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG führt. Vielmehr wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum für das Wirtschaftsgut nicht unterbrochen (§ 15a Abs. 6a UStG), und die bisherige Verwendung der Gegenstände durch den Eigentümer (Anmerkung: veräußernden Unternehmer) wird dem Erwerber zugerechnet.

Dies hatte ich ja bereits mit anderen Worten angedeutet.


Gesondert geführter Betrieb:

Verfügt der Unternehmer über mehrere für Miet- oder Pachtzwecke genutze Grundstücke, von denen nur eines veräußert wird, handelt es sich regelmäßig um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb. Denn das einzelne Grundstück stellt im allgemeinen einen für sich lebensfähigen Organismus dar, der von den anderen Geschäften des Unternehmers unabhängig ist und auch nach außen hin als selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde angesehen werden kann (vgl. Verfügung OFD Karlsruhe vom 31.8.1999, DStR 2000 S 28). Dies gilt ebenso für Teileigentum und Wohnungseigentum. Das Merkmal der "gesonderten Führung" kommt darin zum Ausdruck, dass der Unternehmer für das einzelne Grundstück Einnahmen und Ausgaben gesondert ermittelt und eine gesonderte Überschussrechnung erstellt.


Folgen fehlerhafter rechtlicher Einordnung:

A. Parteien gehen von einem steuerbaren Umsatz aus

Wird bei einer Geschäftsveräußerung i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG vom Veräußerer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt, schuldet der Veräußerer diese nach § 14 Abs. 2 UStG. Der Erwerber kann diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die im Kaufvertrag zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zu berichtigen.
Der Erwerber muss sich in diesem Fall an den Veräußerer wenden und ggf. im zivilgerichtlichen Verfahren versuchen, die gezahlte USt zurückzufordern. Zusätzlich haftet der Erwerber gem. § 75 AO für die USt, die der Veräußerer nach § 14 Abs. 2 UStG (alt) schuldet, wenn der Veräußerer die unrichtige Rechnung nicht korrigiert.

Anmerkung: Trifft hier nicht zu, da unentgeltliche Vermögenübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.


B. Vertragsparteien gehen irrtümlich von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung aus

Wird der Vorgang bei einer Betriebsprüfung nicht als Geschäftsveräußerung qualifiziert, sondern als steuerbarer Umsatz bzw. als steuerbare Umsätze, stellt sich zunächst die Frage, ob der Umsatz steuerfrei oder steuerpflichti ist. Die Grundstückslieferung ist z.B. gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei,; dabei besteht die Gefahr von Vorsteuerberichtigungen gemäß 15a UStG. Vermeiden lässt sich dies durch den Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 UStG (Anmerkung: ist hier erfüllt).
Der Veräußerer hat bei steuerpflichtigen Umsätzen nur dann einen (zusätzlichen) Anspruch auf Bezahlung der Umsatzsteuer, wenn dies zivilrechtlich vereinbart ist. Ist zivilrechtlich aber nur ein Bruttopreis vereinbart, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Rechnung auszustellen, in der er die USt aus dem kaufpreis herausrechnet. Daher ist zu empfehlen, in dem Kaufvertrag einen entsprechendn Passus aufzunehmen, dass bei nachträglicher Wertung als steuerbarer Umsatz der Kaufpreis um die zu zahlende Umsatzsteuer erhöht wird. (Anmerkung: Ist hier nicht relevant, da unentgeltliche Übertragung).
Haben die Vertragsparteien übereinstimmend die Umsatzsteuerbarkeit falsch bedacht, kann im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden, wer die USt zu tragen hat. Ist der Erwerber vorsteuerabzugsberechtigt, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Kaufpreis um einen Nettokaufpreis handelt.
Das Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit kann nur durch die Bestellung von Sicherheiten vermieden werden.


Anmerkung: Die dargestellten rechtlichen Folgen sind nur wegen der sachlichen Vollständigkeit angeführt und für den gegebenen Sachverhalt irrelevant.


In der Sache wichtig ist allein die Tatsache, dass es hier eine Fußstapfentheorie gibt, wo der Erwerber in die vollständige Rechtsposition des Voreigentümers tritt (also nicht nur zivilrechlich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bzw. Schenkung sondern auch hinsichtlich der USt und eventueller Korrekturvorschriften bei der Vorsteuer).

Damit erweist sich der Übertragungsvorgang als nicht steuerbar.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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