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Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
29.01.2021, 17:26
Beitrag: #1
Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Hallo liebe Mitglieder,

ich habe seit langem mal wieder eine Frage und habe dazu leider in der Fachliteratur nichts 100% gefunden. Für Hilfe wäre ich sehr dankbar, da ich denke, dass die bisherigen Steuererklärungen nicht korrekt erstellt worden sind.

Einzelpraxis (Freiberufler) nimmt zum 01.01.2020 einen neuen Gesellschafter auf.
Der neue Gesellschafter wird zu 50% an der Praxis beteiligt.
Die Einbringung erfolgt zu Buchwerten nach § 24 UmwStG.

Die Gesellschafter einigen sich hinsichtlich der Zahlung der 50% Anteile in der Weise, dass dem neue Gesellschafter lediglich ein Gewinnanteil von 20% über einen Zeitraum von 5 Jahren zusteht (Gewinnvorab). Insoweit wird dies auch als Gegenleistung im Einbringungsvertrag erwähnt: " Herr X hat keine Ausgleichszahlung zu leisten, insoweit wird auf das sogenannte Gewinnvorabmodell im Gesellschaftsvertrag verwiesen"

Eingebracht in der Gesamthand wird lediglich der Firmenwert. Das Sachanlagevermögen behält sich der Einbringende vor und überführt es in das SBV. Allerdings hat der Einbringende noch Schulden in Höhe von 500.000,00 Euro die ebenfalls in die Gesamthand eingebracht werden.

Aufgrund der hohen Schulden erfolgt die Einbringung mit einem entsprechenden negativen Kapitalkonto (500.000,00 Euro). Also Eigenkapital an Bankverbindlichkeiten 500.000,00 Euro.

Nun hat der StB das negative Kapital einfach 50%/50% aufgeteilt, so dass der Übernehmer direkt mit einem negativen Kapital 250.000,00 Euro zum 01.01. anfängt. Eine Ergänzungsbilanz oder ähnliches wurde bisher nicht erstellt.

Nun meine Frage:

M.E. kann das nicht richtig sein, da ansonsten der neue Gesellschafter den Firmenwert doppelt zahlt. Einmal über den reduzierten Gewinn und später über die Nachschusspflicht. Sollte noch eine Ergänzungsbilanz für den neuen Gesellschafter erstellt werden, wo seine Anschaffungskosten für die Übernahme der Verbindlichkeit widerspiegelt, wäre der Sachverhalt anders zu beurteilen. Jedoch wird lediglich auf das Gewinnvorabmodell verwiesen und insoweit denke ich, dass der neue Gesellschafter als Anfangskapital mit 0,00 Euro beginnen muss.

Für Antworten aller Art wäre sehr dankbar, da ich aktuell einfach nicht weiter komme.
Vielen Dank.
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30.01.2021, 02:48
Beitrag: #2
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Habe ich das richtig verstanden? Eingebracht wird faktisch nur der Stand der Verbindlichkeiten? D.h. der Buchungssatz zur Bildung der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft lautet Per Kapitalkonto A (+evtl. B) an Verbindlichkeiten 500.000?

schönen Tag noch

phönix
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30.01.2021, 09:17
Beitrag: #3
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Hallo phönix,

das ist grundsätzlich so richtig.

Alle anderen Vermögenswerte wie z.B. Firmenwert, Kundenstamm, Arbeitnehmer, Verträge (Miet- und Leasingverträge), Lizenzen etc. die in die Gesamthand eingebracht werden sind immateriell. Daher können diese in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft nicht abgebildet werden und es verbleibt mehr oder weniger bei der Übernahme der Verbindlichkeiten (zwei Darlehen aus einem früheren Ankauf einer Praxis).

Das unwesentliche Sachanlagevermögen verbleibt beim Einbringenden im SBV.

Es handelt sich hierbei um eine kleine Anwaltskanzlei.
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31.01.2021, 12:13 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2021 12:18 von phönix.)
Beitrag: #4
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Und wie genau lautet die Formulierung im Vertrag über die Einbringung hinsichtlich der Verbindlichkeiten und der Vermögensgegenstände? Wofür wird laut Vertrag die Verbindlichkeit übernommen?
(Mal so ganz nebenbei: Welcher RA übernimmt für die Aufnahme als Gesellschafter an einer Klein-Kanzlei freiwillig 500.000 Verbindlichkeiten? Bei einer typischen Klein-Kanzlei gibt es zumindest normalerweise kaum einen echten Kundenstamm, weil die Mandanten von heute auf morgen gehen können - und in der Praxis auch immer wieder machen. Miet- und Leasingverträge können kaum den Wert ausmachen. Spezialwissen des bisherigen Einzel-RA kann es auch nicht sein, denn auch der kann morgen krank/weg sein/ kündigen. Außersteuerliche Gründe? Schenkung? Familiäre Beziehungen?)

schönen Tag noch

phönix
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31.01.2021, 12:37 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2021 12:38 von Cloud.)
Beitrag: #5
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Das ist eigentlich mein Problem. Im Vertrag wird die Einbringung der Darlehen sehr allgemein formuliert.

"Ebenfalls Gegenstand der Einbringung in das Gesamthandsvermögen der Partnerschaft sind die Darlehensverbindlichkeiten der Einzelkanzlei. Dies betrifft explizit die beiden nachfolgenden Darlehen ….."

Aus dem Einbringungsvertrag geht nicht hervor welchem Kapitalkonto die eingebrachten Darlehen belastet werden. Sollte es aber so sein, dass es anteilig, also 50%/50% den Kapitalkonten der Gesellschafter belastet wird, dann müsste der Aufnehmende eine Ergänzungsbilanz erstellen, da er irgendwann das negative Kapitalkonto ausgleichen muss.

Es gibt Mandanten die seit über 15 Jahren von der Kanzlei betreut werden. Vielleicht war "Kleinkanzlei" auch etwas untertrieben Big Grin. Die Kanzlei war ursprünglich eine GbR, jedoch ist ein Partner im Jahr 2016 oder 2017 verstorben. Ich weiß es nicht mehr so genau.
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31.01.2021, 14:45
Beitrag: #6
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Hmmm, eine Anwaltskanzlei mit 500.000 Verbindlichkeiten.
Wie hoch waren die Umsätze der Kanzlei in den vergangenen 2 Jahren? Wie hoch war der Gewinn in den vergangenen 2 Jahren? Gibt es irgendwelche extremen Spezialkenntnisse des Veräußerers?
Also ganz aus der Hüfte geschossen: Nach meinen Erfahrungen hat eine Anwaltskanzlei keine Verbindlichkeit von 500.000 als betriebliche Schuld. Woher sollte diese auch kommen, wenn die Kanzlei GbR oder die Einzelkanzlei schon längere Jahre am Markt tätig ist? Sind die 500.000 Verbindlichkeiten dadurch zustande gekommen, dass Entnahmen finanziert worden sind? Dann fehlt der betriebliche Finanzierungszusammenhang. Schuld ist keine betriebliche Schuld, sondern private Schuld des Veräußerers. Damit handelt es sich bei der Übernahme der Verbindlichkeit um die Übernahme privater Verbindlichkeiten durch den Erwerber. Damit Schuldübernahme keine Bilanzierung im Betriebsvermögen, sondern ausschließlich im Sonderbetriebsvermögen mit dem Betrag, der nach dem Willen der beiden Vertragsparteien vom Erwerber wirtschaftlich getragen werden soll. Zu aktivieren wäre in der Ergänzungsbilanz wahrscheinlich nur der Mandantenstamm, der in Abhängigkeit von den Mandanten und von den erwarteten Umsätzen günstigenfalls über 3-7 Jahre abschreibungsfähig wäre. Ich habe in den letzten Jahren schon Verkäufe von Anteilen an Rechtsanwaltspraxen für nur einen symbolischen Betrag erlebt, weil keiner bereit war, mehr als einige 1000 € für die völlig fragilen Mandantenbeziehungen - die jedenfalls in den letzten Jahren erfahrungsgemäß immer schneller von den Mandanten gekündigt wurden oder einfach nicht mehr neue Aufträge erteilt wurden - zu zahlen.

schönen Tag noch

phönix
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31.01.2021, 15:03
Beitrag: #7
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Noch eine Idee: wenn man sich die Einkünfteermittlung der Einzelkanzlei in den vergangenen Jahren anschaut, müsste eigentlich der Zinsaufwand auf die 500.000 € im wesentlichen nicht abzugsfähig gewesen sein. Es sei denn, es wurde wirklich exorbitant irgendwelches Anlagevermögen angeschafft. Vielleicht hast Du hier einen Ansatzpunkt, um weitere Informationen zu erhalten.

schönen Tag noch

phönix
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01.02.2021, 09:47
Beitrag: #8
RE: Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Ich habe in de Vorjahren nochmals nachgeschaut und die Darlehen stammen aus einer Finanzierung einer weiteren Kanzlei.

Die Firmenwert wurde hier auf 3 Jahre abgeschrieben. Das Darlehen hat hier aber eine längere Laufzeit, jedoch die Möglichkeit von unbegrenzten Sondertilgungen. Der Zinsaufwand war unter "Zinsen zur Finanzierung von Anlagevermögen" gebucht.

Insoweit scheint mir das alles korrekt.

Damit wäre m.E. der übernommen Darlehensbetrag über das Kapitalkonto "Anschaffungskosten" für den Firmenwert/Mandantenstamm. Insoweit hätten wir aber auch bei dem Einbringenden einen Veräußerungsgewinn, unabhängig davon, dass das Gewinnvorabmodell gewählt worden ist.


Somit hat der Einbringende einen Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro und der neu aufgenommene Gesellschafter Anschaffungskosten in Höhe von 200.000,00 Euro, die in der Ergänzungsrechnung abzuschreiben sind.

Aber grundsätzlich gibt die Verbuchung auf dem Kapitalkonto des neuen Gesellschafter mE keinen Sinn. Man hätte dies im Einbringungsvertrag regeln müssen, dass der neue Gesellschafter zur Übernahme des negativen Kapitalkontos verpflichtet wird oder das die Darlehen ebenfalls im SBV beim Einbringenden verbleiben.
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02.02.2021, 01:50
Beitrag: #9
Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Ich sehe das adhoc wie Phoenix, das riecht nach einer ErgBil.

Um nochmals klarzustellen:

X bringt positive WG in sein SBV ein und -500 in die Gesamthand; alles zu Buchwerten. Er ist zu 50% beteiligt, erhält aber 5 Jahre nur 20% Gewinnanteil, weil eben -500 in die GH kommen. Der Y hat also -250 mehr Schulden „anteilig“ an der Backe, dafür aber auch 5x 30% Gewinnanteil mehr.

Faktisch könnte Y mit den 5x 30% die -250 tilgen. Unter fremden Dritten wird man sicherlich so gedacht haben, dass die 5x 30% Mehrgewinn nach Steuern > 250T sein werden.

Nun zur Folge: Das riecht nach sonstiger Gegenleistung iSv § 24 Abs 2 UmwStG. Denn faktisch wird das werthaltig Vermögen zurückbehalten und die Schuld vergesellschaftet und dafür gibt es eine Gegenleistung. Wenn sich X und Y abgesichert hätten, dann hätten sie nämlich an 50:50 Gewinn festgehalten und eine Tilgung der Schuld im GHV allein durch X vorgesehen.

Nimmt man nun eine ErgBil her, um das überspringen der -250 auf Y zu „kaschieren“ legt man faktisch auch die Gegenleistung offen. Man könnte dann nämlich gleich noch einen Ausgleichsposten bilden, gegen den man Mindergewinnanteile (wenn ErgBil des X) auflöst.

Ich würde hier also als Berater ganz vorsichtig mal auf das Thema Buchwertfortführung in Gefahr - Veräußerungsgewinn von 250.000 bei X droht - hinweisen, denn die 25% Grenze dürfte überschritten sein (hier 50%, wenn die beiden wirklich annehmen konnten, dass die 5x 30% Mehrgewinn die -250 decken).

Da die Regelung erst 2015/16 eingeführt wurde, gab es da einiges an Literatur.
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02.02.2021, 02:13
Beitrag: #10
Gewinnvorabmodel + Übernahme Verbindlichkeiten
Das ging schnell:

Nitzschke in Blümich § 24 UmwStG Rz 70a

Zitat: ... Eine sonstige Gegenleistung liegt auch vor, wenn dem Einbringenden eine Forderung auf einem Darlehenskonto der PersGes gutgeschrieben wird. Keine sonstige Gegenleistung liegt vor, wenn der Einbringende WG zurückbehält, die keine wesentl. Betriebsgrundlage darstellen (Rz. 41) oder wenn WG, die zivilrechtl. nicht eingebracht werden, Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden PersGes werden

Damit kann nur an die disquotale Gewinnverteilung angeknüpft werden.

Und dazu bei § 20 Rz 75b

Zitat:Ebenso stellt eine zeitnahe Ausschüttung der übernehmenden Ges. nach der Einbringung keine sonstige Gegenleistung dar; das gilt auch, wenn die gewährten Anteile mit einer Vorzugsdividende ausgestattet sind (Bünning BB 17, 171; Bilitewski/Heinemann Ubg 15, 513; FG D’dorf 6 K 2302/15 v. 7.5.19, DStRE 20, 15; krit. Benecke/Möllmann FR 16, 741: Einzelfallbetrachtung bei disquotaler Ausschüttung). Str. ist, ob eine sonstige Gegenleistung vorliegt, wenn der MU eine Forderung gegen die PersGes, die SonderBV I darstellt, zurückbehält (sonstige Gegenleistung S/H/S § 20 UmwStG Rz. 364, § 25 UmwStG Rz. 27; R/H/vL § 25 Rz. 59; Kraft/Edelmann/Bron § 25 Rz. 32; a. A. Schaaf/Hahneweber DStZ 16, 155; Rapp DStR 17, 580).

Das sollte man sich also wirklich nochmals genauer anschauen ...
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