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§ 23 und Anschaffungsbegriff
01.03.2018, 23:56
Beitrag: #1
§ 23 und Anschaffungsbegriff
Eine Immobilien-GbR, die ein Mietwohngrundstück mit 10 Wohnungen bereits 12 Jahre vermietet hat (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wird liquidiert. Dazu wird das Haus nach WEG aufgeteilt. Alle 10 Gesellschafter übernehmen je eine der 10 Wohnungen in ihren Privatbereich. Da für die GbR noch Restverbindlichkeiten bestehen, muss jeder Gesellschafter die anteilig auf ihn entfallenden Verbindlichkeiten in den Privatbereich mit übernehmen. Die Wohnungen werden nachfolgend weiter vermietet. Die früheren Gesellschafter erzielen weiterhin individuelle Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei hat jeder Gesellschafter die auf die jeweilige Wohnung entfallende anteilige Abschreibungsbemessungsgrundlage der GbR weitergeführt.

5 Jahre nach der Liquidation (also 17 Jahre nach Anschaffung des Grundstücks durch die GbR) will ein ehemaliger Gesellschafter die von ihm im Rahmen der Liquidation in den Privatbereich übernommene Wohnung veräußern. Er fragt, ob dieser Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen ist.

Lösungsvorschlag: Die Qualifikation als privates Veräußerungsgeschäft verlangt einen Anschaffungsvorgang als entgeltlichen Erwerb von einem Dritten (Schmidt, Rz. 31 zu § 23). Dieser Anschaffungsvorgang erfolgte im Rahmen der GbR vor mittlerweile 17 Jahren. Die Übernahme von Verbindlichkeiten der GbR in den Privatbereich im Rahmen der Liquidation ist für mich kein Anschaffungsvorgang, denn der Gesellschafter übernimmt nur die Verbindlichkeiten aus der GbR, die wirtschaftlich ihm zugerechnet werden. Da zudem Identität der Eigentumswohnung mit dem auf den Gesellschafter entfallenden früheren Gesellschaftsanteil besteht, sollte meines Erachtens keine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft infrage kommen.

Sehe ich das zu optimistisch?

schönen Tag noch

phönix
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02.03.2018, 08:36
Beitrag: #2
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
Naja, die Beteiligungsquote in der GbR wird vermutlich jeweils 10% gewesen sein (bzw. nach Kapital). Die Wohnungsgrößen weichen aber sicherlich davon ab und wenn nun Gesellschafter X bspw. vorher mit 10% beteiligt war, dann aber eine Wohnung mit flächenmäßiger Größe von 12% zugeteilt bekommt, dann hat er eben 2% entgeltlich erworben, so er nun auch 12% der Schulden übernommen hat. Zumindest das sollte man mal durchrechnen.
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag:
phönix (02-03-2018)
02.03.2018, 11:01 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.03.2018 11:02 von phönix.)
Beitrag: #3
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
Der Gesellschafter, der 9% der Fläche erhielt, war vorher mit 9% am Kapital beteiligt und musste 9%der Restverbindlichkeiten übernehmen. Derjenige mit Wohnungsfläche = 12 % war vorher mit 12% am Kapital beteiligt und musste 12% der Verbindlichkeiten übernehmen. Insoweit sehe ich keine Probleme.

schönen Tag noch

phönix
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02.03.2018, 12:36
Beitrag: #4
§ 23 und Anschaffungsbegriff
Wenn die Wohnungsverteilung genau aufgeht, dann ist das tatsächlich kein Problem. Ist aber wohl eher nur theoretisch möglich oder wenn bereits bei Gründung und Einlage, iE eine Aufteilung nach Wohneinheiten erfolgte.
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02.03.2018, 12:52
Beitrag: #5
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
ja, das ist bei Gründung so gelaufen - bei Gründung der Gesellschaft haben die Gesellschafter schon entsprechend den späteren Aufteilungsmöglichkeiten "optiert" und danach Kapital gezeichnet.

schönen Tag noch

phönix
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02.03.2018, 13:56
Beitrag: #6
§ 23 und Anschaffungsbegriff
Und die Werte der einzelnen Wohnungen haben sich in dieser Zeit nicht verändert? Einzelne Wohnungen dürften ja doch abgewohnter sein als andere. Oder?
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03.03.2018, 11:14
Beitrag: #7
RE: § 23 und Anschaffungsbegriff
gleichmäßige Instandhaltung wird natürlich unterstellt... ;-)

schönen Tag noch

phönix
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