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Ansässigkeit im Schnittpunkt des Wohnsitzwechsels
08.01.2018, 12:59
Beitrag: #1
Ansässigkeit im Schnittpunkt des Wohnsitzwechsels
Frohes Neues Jahr Euch allen erst mal!

Und auch gleich das erste Problem!

Nahezu kein Umzug ist innerhalb eines Tages erledigt, so dass man sagen heute hier, morgen dort ansässig! Das gilt insbesondere für Umzüge aus dem nicht-benachbarten Ausland nach Deutschland! Steuerlich wird es echt blöd, wenn genau in diesem Schnittpunkt nun Zinseinkünfte zufließen, die nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können!

Mietvertrag in D geschlossen im Juli ab 01. August. Möbelkauf am 05. August. Die melderechtliche Anmeldung der gesamten Familie erfolgte am 28. August.

Leider sind am 15. August nicht unerhebliche Zinseinkünfte zugeflossen! Wer hat jetzt das Besteuerungsrecht? D oder der andere Staat?

Leider finde ich in keinem Kommentar zu dieser eigentlich immer auftretenden Übergangszeit nichts! Das Einzige, was für mich "Hand und Fuß" hat, wäre, dass es mit Aufgabewillen des bisherigen Wohnsitzes an der für die Ansässigkeit notwendigen Dauerhaftigkeit in bisherigen Wohnsitzstaat fehlt.

Würde mich über Meinungen (am liebsten natürlich mit Fundstellen!) freuen!

taxpert

Nehmt das Leben nicht so ernst. Man kommt sowieso nicht lebend raus!!!!

"Yeah, I'm the taxman
And you're working for no one but me"
(The Beatles, Taxman, Revolver)
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08.01.2018, 18:04
Beitrag: #2
Ansässigkeit im Schnittpunkt des Wohnsitzwechsels
Ansässigkeit iSd Abkommensrechts ist doch zeitraumbezogen. Ist der Pflichtl nach dem Rest beider Abkommensstaaten stpfl, dann ist die Ansässigkeit iSv Art 4 OECD-MA zeitraumbezogen zu bestimmen, ggf eben über die Tie-Breaker Regelungen Staatsbürgerschaft bzw. Einigung zwischen den Staaten. Im Umzugsjahresfall muss man dann eben bestimmen, ob es einen Mittelpunkt der Lebensinteressen gab.
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[-] Die folgenden 1 Benutzer sagten Danke zu showbee für diesen Beitrag:
taxpert (09-01-2018)
09.01.2018, 12:00
Beitrag: #3
RE: Ansässigkeit im Schnittpunkt des Wohnsitzwechsels
Danke für den Input! Spielt mir eigentlich in die Hände!

Der Zeitraum,der zu betrachten ist, ist hier ja kürzer als das Kj., denn erst mit Wohnsitznahme in D kommt es zur unbeschränkten Steuerpflicht (beschränkte bestand vorher schon!). Damit sind (weil ich noch nicht alle Infos habe!) zwei Szenarien denkbar:

1. Wohnsitz im Ausland wird beibehalten
Dann wohl ziemlich klar wegen Umzug der gesamten Familie noch im August Ansässigkeit in D!

2. Wohnsitz im Ausland wird nach Umzug aufgegeben
Dann besteht praktisch nur für den Monat August eine doppelte Ansässigkeit. Dann käme es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an. Zwar zieht die Familie erst Ende August um, jedoch wurden die wirtschaftlichen Interessen bereits vor August im Ausland abgebrochen (Verkauf Firmenanteile) während in D massive wirtschaftliche Interessen bereits bestehen (beschränkte Steuerpflicht). Daneben ist nach Kommentarmeinung auch das Verhalten des Steuerpflichtigen mit in die Betrachtung einzubeziehen. Hier dürfte der Wille zur Aufgabe der Ansässigkeit auch entscheidend in die Beurteilung der Ansässigkeit hineinspielen. So käme ich auch hier wohl zu einem Besteuerungsrecht in D!

Hab ich irgendwo einen Gedankenfehler?

taxpert

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